Abfindung

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
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Abfindung
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Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitgeber freiwillig zahlen, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Und entweder eine Beschäftigte nimmt die Abfindung an, oder sie klagt gegen die Kündigung. In einigen Tarifverträgen sind Abfindungsansprüche, z. B. bei Betriebsänderungen vorgesehen, die – unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung – an tarifgebundene Arbeitnehmerinnen bezahlt werden müssen.
Bei der Annahme einer Abfindung nach § 1a KSchG tritt die zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für Arbeitslosengeld nicht ein. Allerdings ist seit 1.1.2006 die teilweise Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Übergangsweise gelten die Freibeträge (7.200 Euro / ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 9.000 Euro, ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 11.000 Euro) für Ansprüche bis 31.12.2005 bei anhängigen Klagen, wenn die Arbeitnehmerin ihre Abfindung noch vor dem 1.1.2008 bekommen sollte.
Abfindungen zählen unterhaltsrechtlich als Einkommen, d. h., eine Unterhaltspflichtige muss ihre durch die Arbeitslosigkeit geringeren Einkünfte mit diesem Geld bis zur Höhe ihres bisherigen Einkommens aufstocken (Urteil des OLG Dresden, 20 UF 259/99, vom 5.9.1999). Das BAG hat außerdem bestimmt, dass bei Mitarbeiterinnen, die nach einem Sozialplan abgefunden werden, bei der Berechnung des Betrags auch eventuelle Elternzeiten berücksichtigt werden müssen (Az.: 1 AZR 58/02).
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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Die Beihilfe
- Die Beamtenversorgung
- Gesundheit von A bis Z
- FrauenSache im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
- BerufsStart im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
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