Abfindungen - Informationen zum öffentlichen Dienst
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Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:
Die Selbsthilfeeinrichtungen des DBW kennen sich bei Beamten und dem öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten den Angehörigen und deren Familien attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen.
Abfindungen
(Quelle: Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst", Steuer-ABC)
Abfindungszahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind seit dem 1.1.2006 grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig.
Bis zum 31.12.2005 waren solche Abfindungen bis zu folgenden Freibeträgen steuerfrei:
- grundsätzlich 7.200 Euro,
- 9.000 Euro nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit,
- 11.000 Euro nach Vollendung des 55. Lebensjahres und 20-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Bei Überschreiten des Freibetrages ist lediglich der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
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Tipp:
Steuerfreibeträge geltend machen
Wurde die Abfindung noch vor dem 1.1.2006 vertraglich vereinbart oder durch ein Arbeitsgericht erwirkt, bietet der Gesetzgeber eine Übergangsregelung: Bei Zahlung bis zum 31.12.2007 kann der Arbeitnehmer noch die bisher geltenden Steuerfreibeträge im Rahmen der Höchstbeträge geltend machen. |
Weitere Informationen zum Thema:
N.N.