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Antragsaltersgrenze

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


Unsere Link-TIPPs zum Geld: www.beamtenkredite-online.de I Bezügekonto für Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes I www.einkaufsvorteile.de I


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Antragsaltersgrenze 

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Neben der allgemeinen Altersgrenze, die mit Ablauf des Monats eintritt, in dem die angehende Ruheständlerin das 65. Lebensjahr vollendet, gibt es die Antragsaltersgrenze. Sie gilt ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Beantragt die Beamtin dann ihre Pension, kommt es zu Versorgungsabschlägen, und zwar in Höhe von 3,6 Prozent für jedes vorgezogene Jahr. Besondere Altersgrenzen gelten für Beamtinnen im Polizei- und Justizvollzugsdienst oder dem Einsatzdienst der Feuerwehr. Gehen sie vor 65 in Ruhestand, erhalten sie einen Ausgleich für die Versorgungsabschläge in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge aus der Vollbeschäftigung, höchstens jedoch 4.091 Euro – einkommenssteuerfrei als Einmalzahlung. Für jedes Dienstjahr über das 60. Lebensjahr hinaus verringert sich der Ausgleichsbetrag um jeweils ein Fünftel. Er wird nicht gezahlt bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Tod der Beamtin vor Versetzung in den Ruhestand.

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Der RatgeberService des DBW greift wichtige Themen zum öffentlichen Dienst auf:

- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

Die Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und haben einen aktuellen Sachstand. Selbst komplizierte Sachverhalte werden verständlich und sind eine nützliche Hilfe für die Praxis. Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versandpauschale >>>weiter


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