Beurlaubung

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
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Beurlaubung
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Aus familienpolitischen Gründen können sich Beschäftigte im öffentlichen Dienst beurlauben lassen. Vielleicht wollen sie sich nach der Elternzeit weiterhin ausschließlich um die Erziehung ihres Kindes kümmern, vielleicht müssen sie einen Angehörigen intensiv pflegen. Der Sonderurlaub wird nur genehmigt, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Nebentätigkeiten dürfen dem Zweck der Freistellung nicht zuwider laufen. Eine vorzeitige Rückkehr ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten möglich.Wegen dieser Beurlaubung oder familienbedingter Teilzeit darf niemand benachteiligt werden (§ 15 Abs. 1, 2 BGleiG).
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten)
...für Tarifbeschäftigte
Eine Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge ist möglich, wenn die Sorgeberechtigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – ärztlich bescheinigt – einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen hat. Die Beurlaubung ist nach § 50 BAT auf maximal fünf Jahre begrenzt, eine Verlängerung durch einen Folgeantrag ist möglich. Er ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
Der TVöD regelt Sonderurlaub in § 28. Eine Beurlaubung zur Kinderbetreuung kann auch hier über fünf Jahre hinausgehen und hat, ganz im Sinne des BGleiG, keine negativen Auswirkungen. Es sind „unschädliche" Unterbrechungszeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD. „Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird ... angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nathlos ... weiter ...". Beurlaubungen zur Pflege sind diesen Bedingungen gleichgestellt.
...für Beamtinnen
Beamtinnen können sich – ohne Dienstbezüge – bis zu zwölf Jahren beurlauben lassen, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren zu betreuen oder einen Angehörigen zu pflegen haben. Im letztgenannten Fall ist wiederum ein ärztliches Gutachten notwendig (§ 72a Abs. 4 BBG). Während dieses Sonderurlaubs besteht Anspruch auf Beihilfeleistungen wie bei Beamtinnen mit Dienstbezügen (§ 72a Abs. 7 BBG). Über negative Konsequenzen, die eine Beurlaubung eventuell mit sich bringen kann (Ansprüche aus beamtenrechtlichen Regelungen), muss der Dienstherr vorher aufklären. Außerdem muss die Dienststelle der aus familiären Gründen Beurlaubten „die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern" (§ 72a Abs. 8 BBG), indem sie z. B. über Fortbildungsprogramme informiert wird oder ihr Urlaubsund Krankheitsvertretungen angeboten werden. Nimmt sie während der Beurlaubung an einer Fortbildung teil, hat sie Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach der Beurlaubung. Der Dienstherr muss außerdem mit der Beamtin rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung über die Möglichkeiten einer Rückkehr in den Beruf sprechen.
Immer am Ball bleiben
Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge ist ein beliebtes Instrument innerhalb des öffentlichen Dienstes, um Kinder oder Angehörige zu betreuen und trotzdem die Sicherheit eines Arbeitsplatzes nicht aufgeben zu müssen. Beurlaubungen werden fast ausschließlich von Frauen wahrgenommen, die wenigen Männer, die sich wegen Familienpflichten beurlauben lassen, sind in der Betrachtung zu vernachlässigen. Also: Beurlaubung ist ein reines Frauenthema. Die Erfahrung mit langjähriger Beurlaubung zeigt, dass bei der Rückkehr nur noch sehr wenig Kenntnisse über die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse in einer Dienststelle vorhanden sind. Hatte die Beurlaubte während der Freistellung keinerlei Kontakt zum Arbeitgeber (Urlaubs oder Krankheitsvertretung) und keine Gelegenheit, die internen Fortbildungen zu besuchen (oder die Gelegenheit nicht wahrgenommen), werden in den meisten Fällen die Personalverantwortlichen nicht begeistert sein, wenn sie nach langen Jahren den Anspruch auf Rückkehr formuliert. Die Zeit ist nicht stehengeblieben. Oft haben sich Abläufe völlig verändert, es gibt eventuell bereits die dritte EDV Generation, Gesetze haben sich geändert: Der öffentliche Dienst ist nicht mehr der von vor zwölf Jahren. Hinzu kommt, dass viele Frauen eine Teilzeitstelle beanspruchen, die aber auch im öffentlichen Dienst nicht immer sofort zu bekommen ist. Die Beurlaubte hat Anspruch darauf, in der Besoldungs- oder Gehaltsstufe beschäftigt zu werden, in der sie in die Beurlaubung gegangen ist. Wenn sie aber zurückkehrt und nicht mehr annähernd die Qualifikation mitbringt, die auf der Besoldungs- oder Gehaltsstufe akut erforderlich ist, werden sich auch die Kolleginnen und Kollegen über die Rückkehrerin nicht besonders freuen. Der konkrete Arbeitsplatz ist meistens auch besetzt, denn freigehalten werden kann die Stelle über so viele Jahre nicht. Für die Rückkehrerin muss eine Einsatzmöglichkeit gesucht werden, was oftmals längere Zeit in Anspruch nimmt.
Deshalb: Wenn es für Sie unmöglich ist, in Teilzeit nach der Elternzeit erwerbstätig zu sein, halten Sie Kontakt zu Ihrer Dienststelle. Fragen Sie nach Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. Nehmen Sie an den Entwicklungen Ihrer Behörde teil und steigen Sie nicht nach vielen Jahren wie Phönix aus der Asche in dem Glauben, dass sich alle darüber freuen müssen.
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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Die Beihilfe
- Die Beamtenversorgung
- Gesundheit von A bis Z
- FrauenSache im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
- BerufsStart im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.
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