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Hinzuverdienstgrenze

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

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Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


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Hinzuverdienstgrenze

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Um eine Rente aufzubessern, darf hinzuverdient werden. Die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen dürfen aber bestimmte Grenzen – die wiederum abhängig sind von der Rentenart – nicht übersteigen. Unter Hinzuverdienst fallen Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen. Entgelt, das für Pflege gezahlt wird, darf den entsprechenden Pflegegeldbetrag nicht übersteigen, damit es nicht als Arbeitsentgelt zählt. Auf Hinterbliebenenrenten wird das Einkommen angerechnet. 

Beim Bezug der normalen Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres darf unbeschränkt hinzuverdient werden. 

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf neben einer Altersrente nur eingeschränkt hinzuverdient werden. Arbeitgeber müssen dann weiterhin Versicherungsbeiträge für die Beschäftigte abführen. Bei Bezug einer Vollrente vor 65 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einem Festbetrag von 350 Euro brutto im Monat. Wird die Grenze überschritten, kann die Vollrente in eine Teilrente umgewandelt werden, bei der ein höheres Nebeneinkommen erlaubt ist. Die Überschreitung muss dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 


Hinzuverdienst vor 65

Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten einer Durchschnittsverdienerin seit 1. Januar 2006:

Hinzuverdienst bei einer 2/3 Teilrente West    918,16 Euro Ost    806,25 Euro
Hinzuverdienst bei einer 1/2 Teilrente West 1.371,83 Euro   Ost 1.205,93 Euro
Hinzuverdienst bei einer 1/3 Teilrente West 1.826,49 Euro Ost 1.605,60 Euro

(Deutsche Rentenversicherung Bund, 28.03.06) 
 

Auch beim Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit gibt es Einkommensgrenzen. Außerdem muss jede Arbeitsaufnahme angezeigt werden, weil der Leistungsträger die Anspruchsvoraussetzungen, sprich den Gesundheitszustand, überprüft. 


Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Vollrente 
 

(einer „Durchschnittsverdienerin") West 1.622,67 Euro  Ost 1.426,44 Euro
1/2-Teilrente West 2.022,46 Euro  Ost 1.777,88 Euro

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Rente wegen voller Erwerbsminderung 
 

Vollrente  West        350,00 Euro Ost        350,00 Euro 
3/4-Teilrente  West     1.222,88 Euro  Ost     1.075,00 Euro 
1/2-Teilrente  West     1.622,67 Euro  Ost     1.426,44 Euro 
1/4-Teilrente  West     2.022,46 Euro  Ost     1.777,88 Euro 


(Beispiele aus "Rente", Deutsche Rentenversicherung Bund, 1/2006)

Hinzuverdienstgrenzen entfallen bei Hinterbliebenenrenten, allerdings werden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Vermögenseinkünfte angerechnet: Bei Witwenrenten darf eigenes Einkommen den Freibetrag von 689,83 Euro (West) bzw. 606,41 Euro (Ost) nicht übersteigen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 146,33 Euro (West) /128,63 Euro (Ost) im Monat. Ist das eigene Einkommen doch höher, werden 40 Prozent, bei Vermögenseinkommen 25 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Vermögenseinkommen wird nur dann nicht angerechnet, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe zu diesem Stichtag bestand und mindestens ein Ehegatte älter war als 40. Bei Waisenrenten für über 18 Jahre alte Waisen wird wie bei Witwenrenten angerechnet. Hier liegen die Freibeträge seit 1.7.2003 bei 459,89 Euro (West) bzw. 404,27 Euro (Ost). Nettoeinkommen, das darüberliegt, wird zu 40 Prozent angerechnet. Für Erziehungsrenten gilt dasselbe wie für Witwenrenten.

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Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

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