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Kinderkrankentage

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


Unsere Link-TIPPs zum Geld: www.beamtenkredite-online.de I Bezügekonto für Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes I www.einkaufsvorteile.de I


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Kinderkrankentage

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Kinder haben schnell mal eine Erkältung, irgendwann aber auch die Masern, Windpocken usw., manchmal ist die Erkrankung schlimmer. Der öffentliche Dienst stellt Beamtinnen, Angestellte und Arbeiterinnen dann unter Fortzahlung der Bezüge, Vergütung oder des Lohnes frei (§ 52 BAT / § 29 TVöD „Arbeitsbefreiung", § 12 SUrlV). Diese Freistellung von der Arbeit gibt es für vier Tage im Jahr, wenn das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist, für die Betreuung nur Mutter oder Vater in Frage kommen, oder die Person, die die Betreuung eines unter acht Jahre alten Kindes normalerweise übernimmt, ausfällt. All dies muss ein ärztliches Attest bestätigen. Dann zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB V: pro Kind für längstens zehn, höchstens für 25 Arbeitstage je Elternteil; bei Alleinerziehenden pro Kind für längstens 20, maximal für 50 Arbeitstage im Jahr. Diese Ansprüche gelten auch bei nicht verheirateten Paaren und für versicherte Adoptiv- und Pflegekinder. 

Angestellte können Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge beantragen (§ 50 BAT / § 28 TVöD), wenn sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder pflegen müssen. Wenn keine dienstlichen Belange dagegen sprechen, kann der Sonderurlaub bis zu fünf Jahre dauern. Ein Verlängerungsantrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs gestellt werden. Aus dem gleichen Grund kann auch die Arbeitszeit bis zur Hälfte reduziert werden, wenn dem nichts entgegensteht. 

... für Beamtinnen
Beamtinnen bekommen – unabhängig von der Kinderzahl – für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren ebenfalls vier Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr, höchstens jedoch fünf Arbeitstage (§ 12 SUrlV). Bundesbeamtinnen können mehr Sonderurlaub beantragen, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (§ 12 Abs. 3 SUrlV bzw. die jeweiligen Sonderurlaubsverordnungen der Länder). Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach § 45 SGB V. Da krankenversicherte Arbeitnehmerinnen während der Freistellung nur Krankengeld bekommen, Beamtinnen hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert. Ist ein Elternteil nicht berufstätig, besteht kein Anspruch auf Freistellung. Erleichterungen bei der Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren kann das so genannte Ansparmodell bringen. Beamtinnen haben die Möglichkeit, den Teil ihres Jahresurlaubs anzusparen, der vier Wochen übersteigt. Der so angesparte Erholungsurlaub muss spätestens bis zum zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes genommen werden, sonst verfällt er. Übersteigt der angesparte Erholungsurlaub dreißig Arbeitstage und will ihn die Beamtin am Stück nehmen, muss sie ihn mindestens drei Monate vorher beantragen. Ob sie ihn zusammenhängend bekommt, hängt dann wiederum von den dienstlichen Belangen ab. 

Der familienpolitische Urlaub – ohne Dienstbezüge – bei Beamtinnen, die ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder pflegen müssen, ist auf zwölf Jahre begrenzt. Die Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert diese Grenze, denn sie darf nicht auf eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge angerechnet werden.
(Mehr zum Sonderurlaub im DBW-Ratgeber „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte")

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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

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