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Mutterschutzfristen

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


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Mutterschutzfristen

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Wie der Name schon sagt, dienen die Schutzfristen der Gesundheit von Mutter und Kind. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht (im Normalfall) bzw. zwölf Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auch bei einer vorzeitigen Entbindung um die Tage, die nicht in Anspruch genommen werden konnten. Eine Terminüberschreitung verkürzt die Schutzfrist nach der Geburt nicht. Sechs Wochen vor der Geburt darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst darauf drängt. In der Schutzfrist nach der Entbindung gilt das absolute Beschäftigungsverbot (Ausnahmeregelung beim Tod des Kindes). 

Es gibt im Prinzip keinen Grund, von den Schutzfristen abzuweichen und damit ein erhöhtes Gesundheitsrisiko einzugehen. Selbst finanziell bringt dies keine, da Schwangere während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers erhalten. Beides entfällt bei einer Weiterbeschäftigung. Der freiwillige Verzicht auf die Schutzfrist kann im Übrigen jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Mutterschutzfristen führen zu keiner Verlängerung der Probezeit in einem Arbeitsverhältnis. 

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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

Die Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und haben einen aktuellen Sachstand. Selbst komplizierte Sachverhalte werden verständlich und sind eine nützliche Hilfe für die Praxis. Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versandpauschale >>>weiter


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