Rentensplitting

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
Unsere Link-TIPPs zum Geld: www.beamtenkredite-online.de I Bezügekonto für Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes I www.einkaufsvorteile.de I
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Rentensplitting
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Ehepaare können sich auf das Rentensplitting anstelle einer Hinterbliebenenversorgung einigen. In diesem Fall werden die gemeinsam in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Wirksam wird die Teilung, wenn der zweite Ehepartner in Rente geht. Voraussetzung für ein Splitting sind 25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten bei jedem Ehepartner, einschließlich der Kinderberücksichtigungszeiten. Rentenansprüche von Frauen, die wegen Kindererziehung in Teilzeit arbeiten, werden auf das Niveau eines Durchschnittsverdienstes angehoben. Insoweit verbessert ein Rentensplitting in aller Regel die Rentenansprüche der Frauen, die aus den allgemein bekannten Gründen zumeist niedrigere Renten beziehen als Männer.
Das Rentensplitting gilt für alle nach dem 31.12.2001 geschlossenen Ehen. Bei Ehen vor diesem Termin müssen beide Ehepartner nach dem 1.1.1962 geboren worden sein, um das Rentensplitting wählen zu können. Für die Abgabe der notwendigen gemeinsamen Erklärung gibt es keine Frist. Falls ein Partner früher stirbt, als die Rente beansprucht wird, kann der überlebende Partner die Erklärung alleine abgeben, allerdings nicht ohne vorher durchzurechnen, ob sich durch das Rentensplitting der eigene Rentenanspruch erhöht oder die Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen günstiger ist. Sie entfällt nämlich, wenn die Entscheidung für ein Rentensplitting getroffen wurde.
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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Die Beihilfe
- Die Beamtenversorgung
- Gesundheit von A bis Z
- FrauenSache im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
- BerufsStart im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.
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