Kapitel 4, Teil 3: Besoldungsrecht des Bundes

 

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Bund – Besoldungstabellen

Der Bund hat zum 01.07.2009 seine Besoldung reformiert. Dabei wurde auch eine neue Tabelle für die A-Besoldung eingeführt, in die sämtliche Beamtinnen und Beamten des Bundes zum 01.07.2009 überführt worden sind. Einzelheiten zur Reform finden Sie auf den Seiten 56 ff. Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 wurden/werden die Bezüge in drei Schritten angehoben: zum 01.03.2012 um 3,3 Prozent, zum 01.01.2013 um 1,2 Prozent und zum 01.08.2013 um 1,2 Prozent. Für die Postnachfolgeunternehmen besteht eine eigene Tabelle mangels Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die entsprechenden Bezügebestandteile, die am Ende des Tabellenteils des Bundes dargestellt werden (siehe Seiten 88 ff.).

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,44 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,48 Euro.

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 106,98 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,31 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,43 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,93 Euro

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

 

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.03.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,44 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,48 Euro.

*für alle am 30.06. und 01.07.2009 vorhandenen Beamten

Überleitungstabelle Besoldungsordnung R – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle A – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.

Besoldungstabelle B – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,26 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,31 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro

Die Besoldungstabellen des Bundes aktualisieren wir jeweils im Internet: www.besoldungstabelle.de/bund

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.

*für alle am 30.06. und 01.07.2009 vorhandenen Beamten

Überleitungstabelle Besoldungsordnung R – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (Post, Postbank und Telekom)

Da im Bereich der Postnachfolgeunternehmungen eigenständige Regelungen für die Sonderzahlungen getroffen wurden, erfolgte für diese Beamtinnen und Beamten kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die jeweiligen Dienstbezüge. Folge davon ist, dass für diese eigene Tabellen gelten, die nachstehend dargestellt werden:

Bundesbesoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,51 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,08 Euro.

Besoldungstabelle B für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 101,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,44 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,43 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,93 Euro

Bundesbesoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,73 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,17 Euro.

Besoldungstabelle B für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 103,11 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro

Mehr Informationen auf www.post-beamte.de


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