Kapitel 9, Teil 14: Beihilfe in Niedersachsen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Zurück zur Übersicht von "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst"

Niedersachsen: Hinweise zum Beihilferecht für Landesbeamte

Rechtsgrundlage: § 80 LBG; Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)

Grundsätzlich orientiert sich die Neufassung der niedersächsischen Beihilfevorschriften an den Regelungen des Bundes. Abweichungen ergeben sich unter anderem an folgenden Stellen:
- Die Antragsgrenze für die Beihilfegewährung beträgt 100 Euro.
- Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt.
- Umfassendere Regelung für Implantate.
- Ambulante Rehabilitation in anerkannten Kurorten ist nur für aktive Beamte möglich.
- Für berücksichtigungsfähige Kinder kann Beihilfe nur durch den Beihilfeberechtigten beantragt werden, der den Familienzuschlag für das Kind tatsächlich erhält. Dadurch entfällt die Vorlage von Originalbelegen; Zweitschriften sind ausreichend.
- Der erhöhte Bemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern erhält derjenige Beihilfeberechtigte, der den Familienzuschlag erhält. Abweichend kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, sofern der erhöhte Bemessungssatz nicht schon durch Rechtsvorschrift einer Person fest zugewiesen wurde (z. B. § 46 Abs. 3 Satz der Bundesbeihilfeverordnung).
- Einführung von Festbeträgen für bestimmte Arzneimittel (vgl. www.dimdi.de).
- Eigenbehalte bei Arzneimitteln werden nicht abgezogen, wenn das Arzneimittel vom
GKV-Spitzenverband (vgl. www.gkv.spitzenverband.de) von der Zuzahlungspflicht befreit wurde. Die Liste der Zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird jeweils zu Beginn eines Kalendervierteljahres veröffentlicht; maßgeblich ist dabei die Entstehung der Aufwendungen.
- Die Leistungen bei einer Versorgung mit Implantaten wird der aktuellen Rechtsprechung angepasst: Ohne Vorliegen einer Indikation sind Aufwendungen für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig; in bestimmten Fällen auch mehr.
- Auf Antrag wird Beihilfe zu Aufwendungen für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt (mit Ausnahme von Bagatellarzneimitteln), sofern die Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent der jährlichen Einkünfte bzw. 1 Prozent bei Chronikern überschritten wird.

Leistungen für Heilpraktiker sind beihilfefähig, wenn die Leistung in Anlage 2 zur NBhVO aufgeführt ist bzw. damit vergleichbar ist. Die Angemessenheit richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte; Überschreiten des Schwellenwerts werden nur anerkannt, wenn patientenbezogene Besonderheiten dies rechtfertigen.

Wahlleistungen (Chefarztbehandlung bzw. Unterbringung im Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.

Für Beamte im Vorbereitungsdienst sind Aufwendungen für Zahnersatz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen grundsätzlich nicht beihilfefähig, außer die Leistungen werden aufgrund eines Unfalls notwendig, der während des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.

Aufhebung des Eigenbehalts nach § 45 Abs. 4 NBhVO (sog. Praxisgebühr)

Ab dem 01.01.2013 entfällt der Eigenbehalt in Höhe von 10 Euro je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme von ärztlichen oder psychotherapeutischen, zahnärztlichen und heilpraktischen Leistungen. Dies gilt jedoch nur für Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.


Exkl. Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Rund ums Geld im öffentlichen Dienst. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind alle 8 Bücher (3 Ratgeber & 5 eBooks) aufgespielt: Wissenswertes für Beam-tinnen und Beamte, Tarifrecht, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder), Beihilferecht (Bund/Länder), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier geht es zur Bestellung


 

mehr zu: Ausgabe 2013
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024