Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Beamtinnen und Beamte des Bundes
..
Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), das insgesamt aus 17 Artikeln besteht, wurde das Beamtenrecht in Gänze erheblich verändert, insbesondere was den Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte betrifft.
Nach der Föderalismusreform gelten die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen erstmals nur für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.
Neues Bundesbeamtengesetz
Mit dem Bundesbeamtengesetz (BBG – neu –) wurde ein vollständig neues Bundesbeamtengesetz erlassen, jedoch der Aufbau und die zentralen Regelungsgegenstände im Wesentlichen unverändert gelassen.
Die bisherigen Vorschriften des zweiten Kapitels des Beamtenrechtsrahmengesetzes wurden integriert und die Regelungen für den Hochschulbereich wurden aufgenommen.
- Das bisherige Laufbahnprinzip und das Laufbahngruppenprinzip wird beibehalten, jedoch wird der Begriff der Laufbahn weiter gefasst. Nach § 16 BBG werden nunmehr – im Gegensatz zum alten Recht unter eine Laufbahn alle Ämter gefasst, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
- Das Laufbahnrecht wird weiterhin für die neuen Abschlüsse Bachelor und Master geöffnet.
- Zudem werden für alle Laufbahnen einheitliche Probezeiten von drei Jahren eingeführt, jedoch die Anforderungen an die Probezeit erhöht.
- Gleichzeitig werden die Regelungen zu Abordnung und Versetzung neu gefasst und der Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft insofern erleichtert, als dass die Möglichkeiten, Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger, geeigneter, außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbener Berufserfahrung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt einzustellen, erweitert werden.
- Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Pensionseintrittsalter schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt durch eine stufenweise Anhebung dergestalt, dass die Stufen zunächst einen Monat pro Jahrgang und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang betragen. In der Übergangsphase ergibt sich die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr. Erst für alle nach 1963 Geborenen gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für Richterinnen und Richter des Bundes erfolgt die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze wie bei den Beamten beginnend ab 2012 mit dem Jahrgang 1947. Die Anhebung auf 67 Jahre wird 2029 abgeschlossen sein. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Bundespolizei wird die besondere Altersgrenze von 60 Jahren schrittweise um zwei Jahre auf 62 Jahre hinaufgesetzt. Wegen des jüngeren Ausgangsalters von 60 Jahren wird ab 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1952 begonnen. Da für diesen Jahrgang die Anhebung bei der Altersgrenze bereits plus sechs Monate beträgt, werden je nach Geburtsmonat die ersten Anhebungsschritte nachgeholt. Ab dem Jahrgang 1953 erfolgt die Anhebung wie bei der Regelaltersgrenze in Monatsschritten, ab dem Jahrgang 1958 in Zweimonatsschritten und ist 2024 abgeschlossen. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 62 Jahren. Für Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr wird die besondere Altersgrenze von 60 Jahren ebenfalls auf das 62. Lebensjahr angehoben. Auch erhält die anderweitige Verwendung zur Vermeidung von Frühpensionierungen Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Beamte/die Beamtin ist nunmehr verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, um seine/ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
Besoldungsrecht
Die Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes ist das wesentliche Kernstück der Neuregelung des Bundesbeamtenrechts.
Mit dem Dienstrechtsreformgesetz sollen u. a. folgende Ziele erreicht werden
- Schaffung eines modernen, transparenten Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
- Förderung des Leistungsprinzips
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
- Stärkung der Flexibilität des Personaleinsatzes
- Stärkung der Eigenverantwortung, der Motivation und der Leistungsbereitschaft der Beschäftigten des Bundes.
Im Besoldungsrecht wurden neu geregelt
- Neugestaltung der seit 1997 bestehenden Grundgehaltstabelle unter Beibehaltung des bisherigen Bezüge- und Einkommensniveaus
- Stichtags- und betragsmäßige Überführung aller Beamtinnen und Beamten in das neue System
- Neugestaltung der Ausgleichszulage
- Erhöhung des sogenannten Kinderzuschlags für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind rückwirkend zum 1. Januar 2007 sowie
- die Neugestaltung der Auslandsbesoldung.
Während die Neugestaltung der Grundgehaltstabelle( siehe Seite 70) mit entsprechender Überführung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten ebenso wie die Neuregelung der Ausgleichszulage zum 1. Juli 2009 in Kraft traten, folgt die Änderung der Auslandsbesoldung erst zum 1. Juli 2010.
Neugestaltung der Grundgehaltstabelle
Das bisherige System des Aufstiegs nach Dienstaltersstufen wird zugunsten von Erfahrungsstufen aufgegeben. Damit findet das bislang im Bundesbereich geltende Senioritätsprinzip seinen Abschluss. Es findet zukünftig kein Aufstieg mehr mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters statt, sondern nur nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden.
Entscheidend ist zukünftig auch nicht mehr, mit welchem Alter die Beamtin oder der Beamte in den öffentlichen Dienst eingetreten ist. Vielmehr entscheidet über die Besoldung zukünftig ausschließlich – unabhängig vom Alter – wann die Beamtin oder der Beamte in den öffentlichen Dienst eintritt und ob er gegebenenfalls über Erfahrungszeiten verfügt, die berücksichtigt werden können.
Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen, der bislang in zwölf Stufen nach Lebensalter erfolgte, wird zukünftig für alle Besoldungsgruppen einheitlich nach einem Zwei-, Drei-, Drei-, Drei-, Vier-, Vier-, Vierjahresrhythmus vollzogen. Damit wird die neue Tabelle zukünftig links- und rechtsbündig. Die bisher vorhandenen „Treppen" beim Einstieg und der Endstufe – je nach Besoldungsgruppe – entfallen. Die zeitliche Stufe soll den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel größeren Erfahrungszuwachs pauschalierend abbilden. Eine Ausnahme ist jedoch für die Beamten des einfachen Dienstes vorgesehen, indem diese zur Sicherung des Lebenserwerbseinkommens weiterhin in den Stufen 4 bis 7 einen weiteren Aufstieg nach drei Jahren Berufserfahrung erhalten.
Zusammengefasst gibt es somit nicht mehr zwölf, sondern nur noch acht Stufen. Aufstieg nicht mehr nach Lebensalter, sondern nach Erfahrungszeit in der beruflichen Tätigkeit. Der individuelle Aufstieg erfolgt nicht mehr nach Absolvierung der Dienstjahre und dem Besoldungsdienstalter, sondern der individuelle Zeitpunkt des Aufstiegs erfolgt grundsätzlich nach Absolvierung der vorgeschriebenen Erfahrungsintervalle nach monatsgenauem Zugang zum öffentlichen Dienst. Gleichgeblieben ist demgegenüber, dass Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge den Aufstieg dann nicht verzögern, wenn sie berücksichtigungsfähig – gesamtgesellschaftlich anerkannt – sind. Dazu gehören unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung bis zu drei Jahren pro Kind.
- der tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.
Alle anderen Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge bestehen, verzögern den weitern Stufenaufstieg dergestalt, dass die bis dahin erreichte Erfahrungszeit angehalten wird.
Aufstieg in den Stufen
Der Aufstieg in den Stufen erfolgt zukünftig aufgrund der gewonnenen Berufserfahrung, wenn die mit dem Amt durchschnittlich verbundenen Anforderungen erfüllt werden. Sofern diese Anforderungen erbracht werden, erreichen damit grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten spätestens nach 23 Dienstjahren die höchste Erfahrungsstufe. Von einem Aufsteigen in den Stufen kann die Beamtin/der Beamte immer dann ausgehen, sofern eine aktuelle Leistungseinschätzung unterbleibt und ihm in seiner Beurteilung entsprechende Leistungen bestätigt wurden. Sofern die Beamtin/der Beamte die mit dem Amt verbundenen anforderungsgerechten Leistungen nicht erbringt, kann keine Erfahrungszeit bescheinigt werden. In diesem Fall verbleibt er so lange in seiner Erfahrungsstufe bis zu dem Zeitpunkt, in dem festgestellt wird, dass seine Leistungen nunmehr die mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Bevor ein Anhalten in den Stufen erfolgt, muss die Dienststelle den Vorgesetzten und den Beamten auf die Erforderlichkeit einer aktuellen Leistungseinschätzung so rechtzeitig hinweisen, dass in einem Personalführungsgespräch die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeit
der Behebung besprochen werden können. Die Leistungseinschätzung, die zu einem Anhalten führen soll, darf nicht älter als zwölf Monate sein. Sofern der Dienstherr trotz Leistungsmängel nicht tätig geworden ist, rückt die Beamtin/der Beamte in die nächste Erfahrungsstufe auf, da Mängel des Verfahrens nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Im Gegensatz zum alten Recht besteht für die Beamtin/den Beamten die Möglichkeit, zu der Stufe und Erfahrungszeit so weit wieder aufzuschließen, wie er gehemmt war. Dafür muss für die entsprechende Zeit eine erhebliche Leistungssteigerung vollzogen werden, was ausdrücklich festgestellt werden muss.
Am 15. April wird ihm für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 Leistungen attestiert, die die Anforderungen erheblich übersteigen. Hierauf wird festgestellt, dass ihm diese 24 Monate auf seine Erfahrungszeit angerechnet werden. Mit der Feststellung steigt er mit Wirkung vom 1. April 2015 von Stufe 4 in Stufe 5 auf. Der Aufstieg in Stufe 6 erfolgt bei weiteren anforderungsgerechten Leistungen zum 1. November 2017, also so, als ob der frühere Verbleib in Stufe 3 für die Dauer von 24 Monaten nicht stattgefunden hätte. Mit dem Aufstieg in die nächste Stufe beginnt die Berechnung der zu erbringenden Erfahrungszeit neu. Sofern der Beamte befördert wird, nimmt er im Gegensatz zum Tarifrecht seine Stufe mit. Sofern die Beamtin/der Beamte dauerhaft herausragende Leistungen erbringt, kann ihm für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsten Stufe gezahlt werden. Somit verbleibt er – im Gegensatz zum alten Recht – in der Stufe, erhält jedoch das höhere Grundgehalt. Die neue Leistungsstufe entfaltet damit keine Dauerwirkung, da mangels vorzeitigen Aufstiegs in der Erfahrungsstufe auch eine entsprechende Verkürzung nicht erfolgen kann.
Berücksichtigungsfähige Zeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen werden bzw. können auch Zeiten vor der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeit anerkannt werden und damit zu einer höheren Zuordnung als zur ersten Erfahrungsstufe erfolgen.
Bei diesen Zeiten muss unterschieden werden zwischen Zeiten, die anerkannt werden und solchen, die nur anerkannt werden können.
Grundsätzlich werden alle diejenigen gleichwertigen hauptberuflichen Zeiten anerkannt, die der Beamte außerhalb eines Soldatenverhältnisses, im öffentlichen Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden verbringt. Diese Zeiten dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, sofern sie nicht Voraussetzung zu der Laufbahn sind. Hauptberuflichkeit ist grds. dann gegeben, wenn sie entgeltlich gewollt ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel überwiegend die Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Dazu zählen auch Tätigkeiten mit weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelarbeitszeit, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
Anders ist es, wenn eine Tarifbeschäftigte mit 15 Stunden beim Bund beschäftigt ist, daneben jedoch mit 25 Stunden ein eigenes Schreibbüro betreibt.
Von einer Gleichwertigkeit ist auszugehen, wenn die Zeiten in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entsprechen.
Bestandteile der neuen Grundgehaltstabelle
Neben der oben aufgezeigten Neugestaltung der Tabelle erfolgte ebenfalls zum 1. Juli 2009 eine betragsmäßige Veränderung der Monatsbezüge. Diese wurde zunächst dadurch erzeugt, dass die sog. Allgemeine Stellenzulage nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 27 zur BBesOA und B in die Grundgehaltstabelle integriert wurde. Der Einbau der sog. allgemeinen Stellenzulage erfolgte zunächst in der Form, dass alle Beträge der Zulage eingebaut werden, die in der jeweiligen Besoldungsgruppe allen Beamten gewährt wurde. Diese betrugen 17,36 Euro bei allen Beamten des mittleren Dienstes in der BesoldungsgruppeA 7 undA 8, 67,92 Euro in den BesoldungsgruppenA 9 undA 10 sowie 75,49 Euro in den BesoldungsgruppenA 11,A 12 undA 13. Da die allgemeine Stellenzulage nach den Laufbahngruppen in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde, jedoch für jedes Amt in der Tabelle jeweils ein nach Stufen bemessenes Grundgehalt ausgewiesen wurde, müssen Erhöhungsbeträge für „Überlappungsämter" gewährt werden. Diese betragen bei den BesoldungsgruppenA 5 undA 6 des mittleren Dienstes sowie Unteroffizieren 17,79 Euro (um 2,5 Prozent erhöhte 17,36 Euro) sowie bei den Besoldungsgruppen A 9 undA 10 des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere 7,76 Euro. Die Summe aus dem ursprünglichen Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage wird sodann um 2,5 Prozent erhöht. Es handelt sich um die bislang im Dezember gewährte Einmalzahlung, die nunmehr ebenfalls in das Grundgehalt eingebaut wird. Zusätzlich wurde für Empfänger der Besoldungsgruppen bis A 8 auch der sog. Erhöhungsbetrag von 125 Euro jährlich mit 10,42 Euro in die Tabelle eingebaut. Erhöht werden des Weiteren diejenigen Bezügebestandteile, die zuvor in der Sonderzahlung Berücksichtigung fanden. Dazu gehören insbesondere der Familienzuschlag und die Amtszulagen. Der Einbau der Sonderzahlung ist jedoch noch nicht mit der Erhöhung von 2,5 Prozent abgeschlossen, sondern erfolgt in einem zweiten Schritt noch einmal durch die Erhöhung o. g. Bezügebestandteile um 2,44 Prozent. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sonderzahlung nur zeitlich befristet bis 31. Dezember 2010 auf 2,5 Prozent der Jahresbezüge (entspricht ca. 30 Prozent eines Monatsentgelts) abgesenkt war und im Jahr 2011 wieder in Höhe von fünf Prozent der Jahresbezüge (entspricht 60 Prozent eines Monatsgehalts) gezahlt werden sollte. Soweit bis zum 1. Juli 2009 Anspruch auf Sonderzahlung bestand, wurde diese als sog. Sommerweihnachtsgeld im Juni 2009 ausbezahlt und setzt sich aus den bis einschließlich Juni 2009 gezahlten Dienstbezügen zusammen. Die entsprechende neue Tabelle für das Jahr 2011 ist bereits in das DNeuG aufgenommen worden und steht unter www.besoldungsrecht.de zum Download bereit.
Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe
Auf der Grundlage der so ermittelten gerundeten Beträge erfolgte stichtagsbezogen zum 1. Juli 2009 die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entsprach. Dadurch konnte ein Nebeneinander zweier Systeme vermieden werden. War der errechnete Betrag nicht exakt in der nachstehenden Überleitungstabelle aufgeführt, erfolgte die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe mit dem nächsthöheren Betrag.
Mit der Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe war die Umstellung auf das neue System im Grunde vollzogen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, die insbesondere durch eine Beförderung eintreten können, erfolgt die Zuordnung zunächst nur vorläufig. Diese wird zu einer endgültigen, sofern bis zum 31. Dezember 2013 keine Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe stattfindet. Erfolgt eine solche jedoch vorher, wird der Beamte so gestellt, als ob die Beförderung oder Ernennung vor dem 1. Juli wirksam gewesen wäre. Sofern die Zuordnung zu einer Stufe erfolgte, vollzieht sich der Aufstieg zukünftig nach der oben beschriebenen Erfahrungszeit. Erfolgte jedoch entsprechend des ermittelten Betrages eine Zuordnung zu einer Überleitungsstufe, muss für eine Übergangszeit noch das alte Besoldungsdienstalter herangezogen werden. Sofern der Aufstieg nach diesem günstiger wäre als nach der neuen Erfahrungszeit, erfolgt er nach Ablauf der „alten" Dienstzeit, ansonsten nach neuem Recht.
Leistungsbezahlung
Im Bereich der Leistungsbezahlung wurden bedauerlicherweise wenig Änderungen vorgenommen. Die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 bereits eingeführten Leistungsanerkennungsinstrumente der Leistungszulage, Leistungsprämie und Leistungsstufe werden in der bisherigen Form fortgeführt. Lediglich das bisherige Vergabebudget i. H. v. mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt wurde in § 42 a Abs. 4 BBesG gesetzlich ebenso festgelegt wie die zweckentsprechende Verwendung und Auskehrpflicht. Zudem wurde eine neue Bundesleistungsbesoldungsverordnung erlassen, die die bisherigen drei Verordnungen zur Leistungsprämie, Leistungszulage und Leistungsstufe zusammenfasst und damit die Handhabung wenn auch nicht weiterentwickelt, so jedoch erleichtert.
Auslandsbesoldung
Zum 1. Juli 2010 erfolgt auch eine Neustrukturierung der Auslandsbesoldung. Diese wird bei einer dienstlichen Tätigkeit einer Beamtin/eines Beamten imAusland gezahlt. Neben der Inlandsbesoldung erhält die Beamtin/der Beamte differenziert nach Besoldungsgruppen, Familienstand und Einsatzort einen Auslandszuschlag. Dieser soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen ausgleichen, die durch einen Auslandseinsatz entstehen. Der Zuschlag bemisst sich nach der im Bundesbesoldugsgesetz enthaltenen Auslandszuschagstabelle.
Die Neuregelung des Auslandszuschlags erfolgt ab 1.7.2010 dergestalt, dass die materiellen Mehraufwendugen zu durch eine besser nachvollziehbare Zuteilung ausländischer Dienstorte zu Dienstortstufen erfolgt. Die immateriellen Belastungen werden in einem einheitlichen Kriterienkatalog festgelegt, um die Abweichungen zu einem Einsatz im Inneren festzulegen. Gezahlt wird somit ein Grundbetrag in der Auslandsbesoldung zur Abdeckung der finanziellen Mehrbelastungen und zum anderen ein Auslandsverwendungszuschlag für besondere Verwendungen im Ausland wie z.B. humanitäre und unterstützende Einsätze. Letztere werden durch pauschale Tagessätze einheitlich abgegolten, ohne eine Differenzierung zwischen finanziellen und immateriellen Belastungen zu treffen.
Ausgleichszulagen
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz hat auch wesentliche Änderungen im Bereich der sog. Ausgleichsregelungen getroffen. An die Stelle der bisherigen Regelung des § 13 BbesG für den Ausgleich für den Wegfall von Stellenzulagen und bei Verleihung eines anderen Amtes und dadurch eintretenden Verlustes einer Amtszulage oder der Verringerung des Grundgehaltes sind zwei selbstständige Regelungen getreten.
Sofern eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt oder sich vermindert, gilt zukünftig § 13 BBesG. Sie steht grundsätzlich fünf Jahre zu, da sie sich nach Ablauf eines Jahres immer um 20 Prozent vermindert, unabhängig von der Entwicklung der sonstigen Dienstbezüge. Bezügeerhöhungen haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Ausgleichszulage – es sei denn, der Beamte bezieht erneut eine Stellenzulage. Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage während eines Zeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Sofern dem Beamten aus dienstlichen Gründen ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt bzw. ohne Amtszulage verliehen wird, steht ihm zukünftig nicht mehr eine Ausgleichszulage zu. Vielmehr erhält er das Grundgehalt des bisherigen Amtes bzw. die bislang bezogene Amtszulage weiter.
Die neuen Tabellen finden Sie unter www.besoldungsrecht.de.
Versorgungsrecht
- Im Beamtenversorgungsrecht erfolgt die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme und der zwischenzeitlich bereits durchgeführten umfangreichen kostensenkenden Reformschritte. Dazu gehört der Nachvollzug des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf 855 Tage. Hierzu konnte jedoch erreicht werden, dass eine Kappungsgrenze auf die in der gesetzlichen Rentenversicherung maximale Einbuße in Höhe von 2,25 Entgeltpunkten (zzt. im Rechtskreis West rd. 60 Euro) eingeführt wird.
- Weiterhin wird der pauschale Hinzuverdienstbetrage für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger im Rahmen der Ruhensregelungen auf 400 Euro erhöht und eine zweimalige jährliche Überschreitungsmöglichkeit in Höhe dieses Betrages eingeführt.
- Zudem wird eine Überprüfungs- und Revisionsklausel gesetzlich eingeführt, die sicherstellt, dass sich Rente und Versorgung auch künftig im Gleichklang entwickeln.