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Urlaubsgeld für Beamte und Tarifkräfte im öffentlichen Dienst

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Urlaubsgeld für Beamte und Tarifkräfte im öffentlichen Dienst

Tarifkräfte im öffentlichen Dienst erhalten ein jährliches Urlaubsgeld. Vorausgesetzt sie stehen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Dienst- bzw. Tarifverhältnis und sind nicht für den gesamten Monat ohne Bezüge beurlaubt und das Tarifverhältnis besteht seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Kalenderjahres ununterbrochen. Das Urlaubsgeld wird mit den Juli-Bezügen ausgezahlt. Teilzeitbeschäftigte Kräfte erhalten das jeweilige Urlaubsgeld anteilig.

Für Beamtinnen und Beamte wird kein einheitliches Urlaubsgeld mehr gezahlt. Mit der Einführung sog. Öffnungsklauseln bestehen nunmehr in Bund und Ländern sehr unterschiedliche Regelungen. In den meisten Ländern ist das Urlaubsgeld für Beamtinnen und Beamte – wie beim Bund – abgeschafft worden. Einige wenige Länder haben das Urlaubsgeld reduziert und gewähren es – in unterschiedlicher Höhe – weiter. Es gelten folgende Regelungen:

  • Bayern – BesGr. A 2 bis A 8; 100,00 Euro
  • Hessen – Streichung ab A 9; Zahlung von 161,17 Euro bis A 8
  • Niedersachsen – Streichung ab A 9; Zahlung von 120,00 Euro bis A 8
  • Rheinland-Pfalz – Zahlung von 200,00 Euro bis A 8, Streichung ab 2004 für A 9 und höher
  • Saarland – Streichung A 9; Zahlung von 165,00 Euro bis A 8
  • Schleswig-Holstein – Streichung für A 11 und höher; Zahlung von 322,34 Euro (A 2 bis A 8); 255,65 Euro (A 9 bis A 10)

(Tabelle klein)
Geltungsbereich West Ost
(Tabellenende)


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