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Sanktionen

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


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Sanktionen

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„Völlig unzureichend" ist die Sanktionsregelung im BGleiG (ver.di-Leitfaden zum Bundesgleichstellungsgesetz). Sie beschränkt sich auf eine lediglich interne Begründungspflicht, warum Zielvorgaben des Gleichstellungsplan nicht umgesetzt wurden. Es ist nicht wirklich der große Wurf, die Gründe der höheren Dienststelle mitteilen zu müssen, da die meisten Behörden in der Bundesverwaltung selbst oberste Dienstbehörden sind. Wenn in den Landesförderplänen Sanktionen überhaupt vorgesehen sind, werden die Bestimmungen etwas konkreter, z. B.: Bei Nichterfüllung der Vorgaben bei Einstellung und Beförderung von Frauen, „bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle". Das  Gleichstellungscontrolling, das im BGleiG über den alle vier Jahre abzuliefernden Bericht erfolgen und auch gleich noch Positivbeispiele zur Gleichstellung beinhalten soll (§ 25 BGleiG), hat wohl eher eine Alibifunktion. In den Ländern und einzelnen Dienststellen wird nach der spezifischen Situation entschieden, ob davon etwas zur Nachahmung taugt.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungspläne) 

Bleibt die Gleichstellungsbeauftragte. Sie kann sofort einschreiten. Ihr räumt das BGleiG ein umfassendes Einspruchsrecht bei allen Verstößen gegen den Gleichstellungsplan ein. Das reicht von der Form einer Stellenausschreibung, Förderung von Frauen bei Einstellung und Beförderung, über deren Berücksichtigung bei Fortbildungen, der Förderung von Teilzeitkräften und Beurlaubung, bis hin zum Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte – auch in Führungspositionen. Das Einspruchsrecht bezieht auch eine Verletzung ihrer Kompetenzen mit ein, z. B. wenn sie nicht zeitgleich mit dem Personalrat über personelle oder organisatiorische Maßnahmen unterrichtet wird. Die Dienststelle muss dann ihre jeweilige Entscheidung korrigieren. Wenn der Einspruch für unbegründet gehalten wird, kann er an die nächst höhere Dienststelle weitergeleitet werden. Wenn alles nichts hilft, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen. Dieser Akt allerdings hat keine aufschiebende Wirkung mehr.

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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

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