Witwenrente

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
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Witwenrente
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Die Witwenrente erhalten diejenigen auf Antrag, deren Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Witwe nicht wieder geheiratet hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird außerdem zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden:
Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird zwei Jahre lang gezahlt. Unbegrenzt wird sie ausbezahlt, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder die Ehe zu diesem Zeitpunkt bestand und ein Ehepartner älter als 40 Jahre war.
Die große Witwenrente beträgt – seit der „Riester-Reform" 2002 – 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Für Kindererziehung gibt es monatliche Zuschläge von zwei Entgeltpunkten für das erste, einen Punkt für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Entgeltpunkte sind – in Beiträgen seit dem zweiten Halbjahr 2003 – 26,13 Euro brutto im Monat in den alten, 22,97 Euro in den neuen Bundesländern. Alle Einkünfte, auch Zins- und Mieteinnahmen, werden angerechnet.
Die große Witwenrente wird nach altem, oder bisherigem Recht zu 60 Prozent ausbezahlt, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder zu diesem Stichtag die Ehe bestand und mindestens ein Ehegatte über 40 Jahre alt war, allerdings gibt es keinen Zuschlag für Kindererziehung.
Die Voraussetzungen dafür, die große Witwenrente beantragen zu können, sind:
- Sie sind bereits 45 Jahre alt oder
- Sie sind es noch nicht, aber erziehen ein Kind unter 18 Jahren oder sind erwerbsgemindert.
Trifft dies nicht zu, gibt es nur die kleine Witwenrente.
Wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden wurde, hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten Anspruch auf die so genannte Geschiedenenwitwenrente. Die zuvor genannten Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein und der Verstorbene zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein. Kein Anspruch auch Geschiedenenwitwenrente besteht in den neuen Bundesländern, wenn sich der Unterhalt nach dem Recht der ehemaligen DDR gerichtet hat. Geschiedene haben aber eventuell Anspruch auf Erziehungsrente.
Bei erneuter Heirat entfällt die Witwenrente, es wird aber eine Witwenrentenabfindung in 24facher Höhe des Monatsbetrags der letzten durchschnittlichen Witwenrente bezahlt. Falls auch dieser Ehemann stirbt oder Sie sich scheiden lassen, kann das Wiederaufleben der ersten Witwenrente beantragt werden. Darauf werden allerdings die zwischenzeitlich erworbenen Ansprüche angerechnet. Bei einer weiteren Heirat fällt diese „neue" Witwenrente ersatzlos weg.
(aus: Rentenversicherung, Tipps für Frauen, BfA)
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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Die Beihilfe
- Die Beamtenversorgung
- Gesundheit von A bis Z
- FrauenSache im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
- BerufsStart im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
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