Gesundheitsreformen in Deutschland

 

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Gesundheitsreformen

Auch bei der Gesundheit gibt es keine Alternative zur Privaten Vorsorge

Die öffentliche Erwartungshaltung war riesig, die Große Koalition musste sich verständigen. Ob das Ergebnis der „Gesundheitsreform" so schlecht ist, wie die meisten Verbände vorhersagen, wird die Zukunft zeigen. Sicher scheint jedenfalls, der vorgelegte Gesetzentwurf wird die Probleme des Gesundheitswesens weder kurzfristig noch dauerhaft lösen können. Die Debatte zeigt einmal mehr, dass Politiker für vier Jahre gewählt werden. Und für diese Zeit handeln sie auch. Es geht mehr um eine gute Ausgangsposition für die nächste Wahl und weniger um die „richtige Entscheidung".

Wie bei der Rentendiskussion, bei der man den Menschen zwanzig Jahre vorgemacht hat, sie sei sicher, scheint man nun auch beim Gesundheitswesen eher zu taktieren und der Bevölkerung nicht wirklich die Wahrheit zu sagen. Im Grunde genommen geht es bei der Gesundheit um ähnliche Ausgangsdaten wie bei der Rente. Die Lebenserwartung steigt, die Geburtenzahlen sinken und der medizinische Fortschritt ist teuer.

Für die GKV-Versicherten sieht der Gesetzentwurf vor, ab 2009 alle Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in einen Fonds fließen zu lassen. Hinzu kommen Steuergelder in Milliardenhöhe. Die Kassen erhalten dann für jeden Versicherten einen einheitlichen Betrag. Der Fonds soll den Wettbewerb zwischen den Kassen anheizen und das Geld gerechter verteilen. So sollen Kassen mit vielen Kranken Geld von Kassen mit weniger Kranken erhalten. Kommt eine Krankenkasse mit dem Geld aus dem Fonds nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben.

Er darf maximal 1% des Einkommens des jeweiligen Mitglieds betragen. Versicherte sollen die Kasse sofort wechseln können, wenn sie Zusatzbeiträge erhebt. Am Zusatzbeitrag ist der Arbeitgeber nicht beteiligt.

Privat Versicherte sollen ab 2008 ihren Anbieter leichter wechseln können. Anders als heute nehmen die Versicherten in Zukunft einen Teil ihrer Altersrückstellungen mit, allerdings nur den Teil, der auf den neuen Basistarif entfällt. Für den Wechsel von der „privaten" in die „gesetzliche" Krankenversicherung bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen.

Mehr Informationen zum Thema "Gesundheitsreform":

- Gesundheitsreform – Änderungen für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung

- Änderungen zum Gesundheitswesen ab 1. 1. 2005 .

 

 

Hier listen wir wesentliche Gesundheitsreformen aus den Jahren 1988 bis heute auf...

 

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003

u.a. Einführung eines von den Versicherten zu zahlenden Sonderbeitrages von 0,9 Prozent, der Festlegung von Zuzahlungen und Praxisgebühr, der Einführung eines Bundeszuschusses für versicherungsfremde Leistungen sowie der elektronischen Gesundheitskarte. Zudem wurde das Amt des Patientenbeauftragten der Bundesregierung geschaffen.

Das GMG trat am 01.01.2004 in Kraft.

 

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26.03.2007 mit dem GKV-WSG

u.a. wurde der Gesundheitsfonds eingeführt, in den die Beiträge der Versicherten und steuerfinanzierte Bundesmittel fließen. Die Fondsmittel werden an die Krankenkassen nach einer für alle Versicherten einheitlichen Kopfpauschale verteilt. Dazu erfolgt ein morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich. Weiterhin wurde erstmalig eine Versicherungspflicht für jeden normiert. Verschiedene Leistungen wie die Palliativversorgung wurden zu Pflichtleistungen der Krankenkassen.

Das Gesetz trat in seinen wesentlichen Teilen am 01.04.2007 in Kraft.

 

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.12.2011

u.a. sollte die flächendeckende Versorgung gestärkt werden. Planungsbereiche wurden enger gestaltet, als die bisherigen Stadt- und Landkreise dies ermöglichten. Für Ärzte in unterversorgten Gebieten wurden Anreize im Vergütungssystem geschaffen, in dem z. B. Maßnahmen von der Mengenbegrenzung ausgenommen werden können.

Das Gesetz trat am 01.01.2012 in Kraft.

 

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflege (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) vom 23.10.2012

u.a. sollte das Gesetz kurzfristig verbesserte Leistungen für Demenzkranke heraustellen. Das Prinzip „Rehabilitation vor der Pflege" wurde gestärkt.

Das Gesetz trat am 30.10.2012 in Kraft

 

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz – PatRechteG) vom 20.02.2013

u.a. wurden die Behandlungsvereinbarung zwischen Patient und Arzt sowie daraus folgende Aufklärungs- und Einsichtsrechte in die Patientenunterlagen in den §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)6 ausdrücklich aufgenommen. Die Patienteninformation wurde ausgebaut.

Das Gesetz trat am 26. Februar 2013 in Kraft.



Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG) vom 01.12.2015

u.a. die ambulante Palliativversorgung in den ländlichen Gebieten sowie die Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen ausgebaut.

Das Gesetz trat am 01.01.2016 in Kraft.

 

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) vom 21.12.2015

u.a. hattes das Gesetz zum Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen. Für die bundesweite Einführung der Telematik-Infrastruktur wurden Fristen eingeführt. Zudem erhielten Patienten einen Anspruch auf einen Medikationsplan, der künftig in der elektronischen Patientenakte hinterlegt werden soll.

 

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014

u.a. der allgemeine Beitragssatz wurde von 15,5 Prozent auf 14.6 Prozent gesenkt. Der bisherige Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent entfiel. Stattdessen erhielten die Krankenkassen insoweit ihre Beitragsautonomie in Form eines neuen Zusatzbeitrages zurück. Dieser ist einkommensabhängig und führt zu einem stärkeren
Wettbewerb der Krankenkassen.

Das Gesetz trat im Wesentlichen am 1. Januar 2015 in Kraft.

Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelneuordnungsgesetz – AMNOG) vom 22.10.2010

u.a. müssen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen bei Markteinführung Nachweise über den Zusatznutzen vorlegen. Die Preise werden auf Basis der Bewertung des Zusatznutzens ausgehandelt, für Arzneimittel ohne Zusatznutzen wird ein Festbetrag festgesetzt.

Das Gesetz trat am 1. Januar 2011 in Kraft.


Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) vom 10.12.2015

u.a. wurde mit dem Gesetz ein Versorgungszuschlag durch den Pflegezuschlag ersetzt. Er wird nach den Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser verteilt, so dass die Krankenhäuser einen Anreiz erhalten, eine angemessene Pflegeausstattung vorzuhalten.

Das Gesetz trat am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (PRävG) vom 17.07.2015

u.a. verbesserte das o.a. Gesetz die Grundlagen für die Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern, Ländern und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung für alle Altersgruppen und in verschiedenen Lebensbereichen (in der Kita, in der Schule, am Arbeitsplatz und im Pflegeheim). Auch die Impfprävention wurde
durch verschiedene Maßnahmen gefördert.

Das Gesetz trat am 25. Juli 2015 in Kraft.


Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VS) vom 16.072015

u.a. wurde mit dem Gesetz ein Innovationsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich, zunächst für die Jahre 2016 bis 2019, geschaffen.

Er dient der Förderung von Innovationen in der Versorgung und in der Versorgungsforschung. Zudem hatte das Gesetz die Verbesserung der ambulanten Versorgung in unterversorgten Gebieten, z. B. durch den Ausbau ambulanter Behandlungen im Krankenhaus, zum Ziel.


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Red 20231124

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