Beamtenrecht

 

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Beamtinnen und Beamte

Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird bisher durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Künftig können die Länder die Bezahlung ihrer Landesbeamten eigenständig festlegen. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat. Beamtinnen und Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen Amtes. Sie sind in den Besoldungsordnungen A, B und C bzw. W ausgewiesen. Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 ? in aufsteigender Reihenfolge ? zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor. Soldaten sind in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind nach der Reform der Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) geregelt. Für vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen gilt ein Optionsmodell, nach der sie im alten System der C-Besoldung verbleiben können (C 1 bis C 4). Allerdings erhalten sie keine neuen Berufungs- und Bleibezuschüsse mehr. Sie können auf Antrag jederzeit in das neue System wechseln. Mehr über die Neuregelungen zur Professorenbesoldung finden Sie auf den Seiten 44 und 45. Richterinnen und Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).

Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  • Grundgehalt
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Auslandsdienstbezüge

Ferner gehören zur Besoldung sonstige Bezüge, wie beispielsweise Anwärterbezüge, die Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und das Urlaubsgeld. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betragen seit 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Besoldung.

Beamtenanwärterinnen und –anwärter

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge ( siehe Seite 8). Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter. Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1. Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.


Anpassung der Beamtenbesoldung
Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten wurden zuletzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798 ff.) angehoben. Beamtinnen und Beamten in den neuen Ländern erhalten seit dem 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Bezüge. Die weitere Angleichung soll für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis spätestens Ende 2007, für die übrigen Besoldungsgruppen bis Ende 2009 abgeschlossen werden. Dies entspricht inhaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. Die Besoldungstabellen finden Sie auf den Seiten 3 bis 8.

Leistungsorientierte Besoldung
Obwohl das Leistungsprinzip seit jeher zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, wird über die Leistungsentlohnung im öffentlichen Dienst bereits seit Jahren diskutiert. Mit dem Dienstrechtsreformgesetz wollte der Gesetzgeber die Leistungselemente stärken und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler gestalten. Der Leistungsgesichtspunkt sollte stärker berücksichtigt werden.
Fachliche Leistung und Eignung der Beschäftigten sollen die entscheidenden Faktoren für berufliches Fortkommen und die Grundlage jeder Beförderung sein. Daneben sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und ihr Engagement belohnt werden.
Deshalb hat der Gesetzgeber die Besoldung um folgende Leistungselemente ergänzt:
- Leistungsstufen,
- Leistungsprämien und
- Leistungszulagen.
Dadurch soll das Einkommen künftig unmittelbar durch die Leistungseinschätzung beeinflusst werden (siehe Beispiel auf der nächsten Seite).
Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden im Jahre 2002 die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur 10 Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, ist dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich.
Hinzu kommt die Einführung einer so genannten „Transferklausel". Sie ermöglicht Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. Der Bund hat dies bereits umgesetzt, die Länder noch nicht.

(Anzeige/Seite79/Besoldungsrecht)

(Tabelle/Seite 80)


Stufen und Leistungsstufen
Für die A-Besoldung wurde eine neue Grundgehaltstabelle mit weniger Stufen und einem anderen Stufenrhythmus eingeführt. Dadurch erhöhen sich die Gehälter der Beamtinnen und Beamten nicht mehr automatisch alle zwei Jahre. Die neue Grundgehaltstabelle gilt auch für die bei der Bahn und den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten.
Der Zweijahresrhythmus wurde durch Zwei-, Drei- bzw. Vierjahresintervalle abgelöst. In das Grundgehalt wurden der Betrag des Ortszuschlags der Stufe 1 (für Ledige) sowie der Basisbetrag der Allgemeinen Stellenzulage eingebaut. Das jeweilige Grundgehalt richtet sich nach Besoldungsdienstalter und dem übertragenen Amt, das einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Sowohl seinem Charakter als auch der Höhe nach stellt es den wesentlichen Teil der Dienstbezüge dar.
Die Leistungsstufen gelten nur für die Besoldungsordnung A. Die Besoldungsordnung B mit Festgehältern ist von der Leistungsstufenregelung ausgeschlossen. Bei der C-, W- und R Besoldung gilt die bisherige Struktur der Grundgehaltstabellen im Wesentlichen weiter, auch wenn in der R-Besoldung zwei Stufen vorangestellt worden sind. Auch hier kommt ein schnellerer Stufenaufstieg nicht in Betracht. Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der A-Besoldung richtet sich nicht allein nach dem Besoldungsdienstalter, sondern auch nach der festgestellten Leistung. Eine Leistungseinschätzung soll darüber entscheiden, ob und wann die nächste Leistungsstufe erreicht wird. Ist die „Beurteilung" älter als zwölf Monate, müssen die herausragenden dienstlichen Gesamtleistungen in einer ergänzenden Erklärung dargestellt werden. Allerdings kann diese Regelung nur auf bis zu ?15 Prozent aller Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben? (Stichtag in den Behörden ist jeweils der 1. Januar), angewendet werden. Folglich können sich in der Praxis nur etwa sieben Prozent der Beamtinnen und Beamten Hoffnungen auf ein vorzeitiges Aufsteigen machen, denn in den meisten Behörden haben bereits zwischen 20 und 30 Prozent der Beschäftigten das Endgrundgehalt erreicht.
Leistungsstufen sollen nicht in zeitlicher Nähe zu allgemeinen Beförderungen vergeben werden. Nur ausnahmsweise darf eine Leistungsstufe innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung festgesetzt werden. Die Festsetzung kann nicht widerrufen werden.
Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen nicht den mit ihrem Amt verbundenen „durchschnittlichen Anforderungen" entsprechen, verbleiben in ihrer jeweiligen Stufe. Die Feststellung hierüber erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Vor dieser
Feststellung sind Hinweise auf die Minderung der Leistung erforderlich, beispielsweise in Personalführungsgesprächen. Erst wenn die Leistungen ein Aufsteigen rechtfertigen, ist der Weg in die nächste Stufe wieder frei.
Wird die Leistung durchschnittlich oder normal eingeschätzt, dann steigt das Grundgehalt im Zwei-, Drei- oder Vierjahresrhythmus, und zwar in folgenden Zeitabläufen:
- bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren,
- ab der fünften bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren,
- ab der neunten Stufe im Abstand von vier Jahren.
Bund und Länder können Leistungsstufen und Hemmung des Aufstiegs in den Stufen jeweils eigenständig ausgestalten; sie müssen es aber nicht. Der Bund hat eine Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungsstufen zeitgleich mit dem Dienstrechtsreformgesetz in Kraft gesetzt.

Leistungsprämien und Leistungszulagen
Neben den Leistungselementen beim Grundgehalt können beim Bund und in einigen Ländern für „besonders herausragende" Leistungen Prämien und -zulagen gezahlt werden. Weder Prämien noch Zulagen sind ruhegehaltfähig. Das Gesetz regelt nur Grundsätze, die Einzelheiten müssen in den von Bund und Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen geregelt werden. Die meisten Länder haben die Regelungen auch umgesetzt. Aufgrund der angespannten Haushaltslagen werden in vielen Fällen aber weder Prämien noch Zulagen gezahlt.

 

Reform der Professorenbesoldung
Das Dienstrecht für das Hochschulpersonal wurde im Jahre 2002 umfassend neu geregelt. Betroffen sind insbesondere die Anstellungs- und Vergütungsbedingungen im gesamten Wissenschafts- und Forschungsbereich. Die Neuregelung enthält folgende Kernpunkte:
- Besoldungssystematische Gleichstellung von Uni und FH
- Leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur
- Wegfall der bisherigen Obergrenze der Gesamtvergütung
- Gestaltungsräume für Bund, Länder und Hochschulen
- Optionsmodell für vorhandene Professoren
Weitere Informationen zur Reform der Professorenbesoldung finden Sie im Internet unter www.beamten-online.de


Sonderzahlungen für Tarifbeschäftigte und Beamte

Tarifkräfte
Einmal im Jahr wird Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst eine Sonderzuwendung - besser als Weihnachtsgeld bekannt - gezahlt. Sie wird spätestens am 1. Dezember eines laufenden Jahres unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt:
- der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- er darf nicht während des ganzen Monats Dezember beurlaubt sein
- und er muss seit dem 1. Oktober im öffentlichen Dienst (bzw. sechs Monate im Kalenderjahr) beschäftigt sein.
Die Höhe der Zuwendung ist seit 1993 eingefroren. Deshalb wird seit dieser Zeit eigentlich kein volles 13. Monatsgehalt mehr gezahlt. Maßgebend für die Höhe ist das Verhältnis zwischen den Bezügen von Dezember 1993 und den jeweiligen Bezügen im Dezember des
laufenden Jahres. Für das Jahr 2005 beträgt dieser ermittelte Prozentsatz 82,14 (West) und 61,60 (Ost).
Für Tarifkräfte wird die Berechnungsgrundlage fiktiv ermittelt: Es wird die Vergütung gezahlt, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er im September Erholungsurlaub genommen hätte. Für Zeiten der Nichtbeschäftigung wird dieser Betrag für jeden vollen Monat jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Der Zuwendung werden für jedes Kind, für das im September Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat, 25,56 Euro hinzugerechnet.
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres beendet wird.

Beamtinnen und Beamte
Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurden sog. „Öffnungsklauseln" bei Sonderzuwendung und Urlaubsgeld beschlossen. Damit können Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleichhohen Weihnachtsgeldes
selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe zukünftig mit „Sonderzahlungen" bezeichnete Leistungen gewährt werden.
§ 67 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sieht nunmehr vor, dass Bund und Länder jährliche Sonderzahlungen gewähren können, die im Kalenderjahr die Höhe der Bezüge eines Monats nicht übersteigen dürfen. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Sonderzahlung gegenüber der bisherigen Sonderzuwendung höher ausfällt, doch daran ist derzeit weder der Bund noch ein Land interessiert. Neben der Sonderzahlung darf ein zusätzlicher Kinderbetrag von 25,56 Euro gewährt werden. Die Beträge dürfen ferner für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um 332,34 Euro, für alle weiteren Besoldungsgruppen um 255,65 Euro erhöht werden. Ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Sonderzahlungen gewährt werden, ist im BBesG nicht geregelt. Ferner kann bestimmt werden, ob die Sonderzahlung ruhegehaltfähig sein und an den jährlichen Besoldungsanpassungen teilnehmen soll. Das Gesetz über die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz wurden aufgehoben, sind aber weiter anzuwenden, soweit der Bund oder ein Land keine eigenen Regelungen getroffen haben.
Die überwiegende Zahl der Länder hat noch im Jahre 2003 den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bei Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.
Die in den Ländern beschlossenen Regelungen sind äußerst unterschiedlich ausgestaltet, eine Tabelle finden Sie im Internet unter www.dbw-online.de
Damit ist erstmals für einen bedeutsamen Bestandteil der Bezüge die Einheit der Besoldung in Bund und Ländern aufgegeben worden.

Urlaubsgeld
Tarifkräfte im öffentlichen Dienst erhalten ein jährliches Urlaubsgeld. Vorausgesetzt sie stehen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Dienst– bzw. Tarifverhältnis und sind nicht für den gesamten Monat ohne Bezüge beurlaubt und das Tarifverhältnis besteht seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Kalenderjahres ununterbrochen. Das Urlaubsgeld wird mit den Juli-Bezügen ausgezahlt. Teilzeitbeschäftigte Kräfte erhalten das jeweilige Urlaubsgeld anteilig.
Für Beamtinnen und Beamte wird kein einheitliches Urlaubsgeld mehr gezahlt. Mit der Einführung sog. Öffnungsklauseln bestehen nunmehr in Bund und Ländern sehr unterschiedliche Regelungen. In den meisten Ländern ist das Urlaubsgeld für Beamtinnen und Beamte- wie beim Bund – abgeschafft worden. Einige wenige Länder haben das Urlaubsgeld reduziert und gewähren es – in unterschiedlicher Höhe – weiter. Die geltenden Regelungen finden Sie auf den Seiten 86 bis 89.

(Tabelle/Seite 85 bis 89)


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