Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) - Übersicht -

 

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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2510) geändert

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1 Berechtigte

§ 2 Höhe des Elterngeldes

§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

§ 2b Bemessungszeitraum

§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

§ 2e Abzüge für Steuern

§ 2f Abzüge für Sozialabgaben

§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen

§ 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang

§ 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

§ 4b Partnerschaftsbonus

§ 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil

§ 4d Weitere Berechtigte

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 6 Auszahlung

§ 7 Antragstellung

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

§ 11 Unterhaltspflichten

§ 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel

§ 13 Rechtsweg

§ 14 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 3
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15 Anspruch auf Elternzeit

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

§ 17 Urlaub

§ 18 Kündigungsschutz 

§19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

§ 21 Befristete Arbeitsverträge

§ 22 Bundesstatistik

§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

§ 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt

§ 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt

§ 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung

§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

§ 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 28 Übergangsvorschrift


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Red 20230918

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