Kindergeld

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Kindergeld

Kindergeld werden für das erste und zweite Kind 164 Euro monatlich bezahlt, für das dritte 170 Euro, und für jedes weitere Kind 195 Euro, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur noch dann, wenn die Einkünfte des volljährigen Kindes unter 7.680 Euro liegen (BAföG zählt nicht). Zusätzlich kann eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Regelung, dass auch steuerfreie Einkünfte, z. B. Einnahmen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags oder des Versorgungsfreibetrags (beim - Waisengeld), zu den Bezügen zählen. Bei Kindern, die ihre Ausbildung abschließen und gleich in den Beruf einsteigen, werden in dem Monat, in dem der Wechsel erfolgt, nur die Einkünfte berücksichtigt, die in die Zeit der Berufsausbildung fallen. Für eigene Kinder, Pflege- und Adoptivkinder, Enkel und Stiefkinder, die eine Ausbildung machen oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr einlegen, ist das 25. Lebensjahr die Grenze beim Kindergeld, haben sie keinen Arbeitsplatz, der 21. Geburtstag, können sie aufgrund einer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, wird das Kindergeld zeitlich unbegrenzt gezahlt. Über das 25. Lebensjahr hinaus fällt für Kinder in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld an, wenn sie Grundwehr- oder Zivildienst oder – auch im Ausland – Entwicklungshilfe leisten. Für diese Zeiten selbst entfällt allerdings das Kindergeld. Problematisch: Eltern, deren Kinder z. B. mit 26 Jahren noch studieren, erhalten dann kein Kindergeld mehr.

Die GEW weist in einer Kampagne (www.gew.de/kindergeld.html) auf noch weitreichendere Folgen hin: Beamtinnen und Tarifbeschäftigte würden ihren Anspruch auf Kinderzulagen verlieren, Beamtinnen ihren Beihilfeanspruch für die Kinder und für weitere Familienangehörige könnte er sich vermindern. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass für Kinder ab Jahrgang 1983 bis 25 Jahre, für Kinder des Jahrgangs 1982 bis 26 Jahre gezahlt wird.

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse schriftlich beantragt werden. Im öffentlichen Dienst ist sie der Besoldungs- bzw. Vergütungsstelle angegliedert. Der Antrag muss mit allen amtlichen Unterlagen – wie Haushaltsbescheinigung für Kinder im selben Haushalt, Lebensbescheinigung für Kinder außerhalb des eigenen Haushalts, Geburtsurkunde, Dienstbescheinigung für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes bei über 27jährigen, Bescheinigung bei über 18jährigen für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums, Angaben über die Höhe der Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) – eingereicht werden.

Für den Fall, dass sich das Computerprogramm bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs geirrt hat, weil z. B. versehentlich falsche Zahlen eingegeben wurden, kann bei der Familienkasse innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt werden. Kommt der Bescheid erneut falsch zurück, kann beim Finanzgericht Klage eingereicht werden.

In diesem Zusammenhang sei noch auf den Kinderfreibetrag hingewiesen. Dieser Steuerfreibetrag ist eigentlich nur für Eltern mit sehr hohem Einkommen interessant (Bruttoeinkommen der Eheleute von mehr als 67.000 Euro, Alleinerziehende mit über 35.000 Euro). Nur dann ist der Freibetrag (monatlich 161 Euro pro Elternteil, bei Zusammenveranlagung 322 Euro) höher als das Kindergeld. Das Finanzamt prüft normalerweise über die Einkommenssteuererklärung, ob Kindergeld oder -freibetrag günstiger ist.

Der volle Kinderfreibetrag von 3.864 Euro steht auch Alleinerziehenden zu, wenn z.B. ein Elternteil verstorben oder im Ausland lebt. Auch kann dem betreuenden Elternteil der Freibetrag des anderen Elternteils von 1.932 Euro übertragen werden, sollte dieser seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 Prozent nachkommen.

Kinderzuschlag

Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können,

nicht aber den Bedarf der Kinder – z. B. weil sie nur einer - geringfügigen Beschäftigung nachgehen (Mindesteinkommensgrenze 900 Euro bei Ehepaaren, 600 bei Alleinerziehenden) oder arbeitslos geworden sind – haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind, unverheiratet und unter 25 Jahren, plus einer zusätzlichen Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro.. Der Kinderzuschlag ist im Bundeskindergeldgesetz verankert und wird von den Familienkassen überwiesen. Dort sind auch genauere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen zu bekommen.


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