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Wohnungsbauprämie
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Wohnungsbauprämie
Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, können nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus von bis zu 512 EURO / 1.024 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) seit dem 1. Januar 2004 im Sparjahr eine Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent der Aufwendungen - also maximal 45 EURO bzw. 90 Euro - erhalten.
Diese Neuregelung wird erstmals im Sparjahr 2004 für alle, also auch für vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossene Bausparverträge angewendet, für die bisher eine Wohnungsbauprämie von 10 Prozent gezahlt wurde.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören insbesondere Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 Euro betragen. Voraussetzung ist, dass die Einkommensgrenzen im Sparjahr nicht überschritten werden (ab 1996: zu versteuerndes Einkommen von 26.600 EURO/ 51.200 EURO) und für die Aufwendungen kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.
Die schädliche Verfügung vor Ablauf der Festlegungsfrist (bei nach dem 31. Oktober 1984 abgeschlossenen Bausparverträgen : 7 Jahre) führt – auch rückwirkend – zur Versagung der Wohnungsbauprämie.
Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Finanzämter.