Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 45 Fürsorge

 

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 45 Fürsorge

Beamtenstatusgesetz vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Fürsorge

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.


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Red 20230919

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