Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit

 

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit

Beamtenstatusgesetz vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert.

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.


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Red 20230919

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