Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

 

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtenstatusgesetz vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.


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Red 20230919

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