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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG): § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Abschnitt 3
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
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Red 20230918