Kapitel 9, Teil 9: Beihilfe in Brandenburg

 

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Brandenburg

Rechtsgrundlage

§ 45 Abs. 3 Brandenburger Beamtengesetz, darüber hinaus Anwendung von Bundesrecht

Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehe gatten gleich. 


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