Kapitel 9, Teil 8: Beihilfe in Berlin

 

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Berlin

Rechtsgrundlage: § 76 LBG Berlin

Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) – Basis: Regelung Bund.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Kostendämpfungspauschale

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen
der Besoldungsgruppen um folgende Beträge gekürzt:
- A 7 bis A 8 um 50,00 Euro,
- A 9 bis A 12 um 100,00 Euro,
- A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe um 200,00 Euro,
- A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der neunten Lebensaltersstufe und R 2 um 310,00 Euro,
- B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 460,00 Euro,
- B 8 bis B 11 und R 8 um 770,00 Euro,
gekürzt (Kostendämpfungspauschale).

Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.

Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben.

Praxisgebühr: 12 Euro pro Kalendervierteljahr; dafür keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln.

Aufwendungen bei Krankheit

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Ausnahme: am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.


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