Kapitel 4, Teil 6: Besoldungsrecht in Berlin

 

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Berlin – Besoldungstabellen

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – alte Fassung –) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Berlin hat seine Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, eine Abkehr vom Aufstieg nach Lebensalter hin zu Erfahrungsstufen zum 01.08.2012 – und eine sich daran anschließende Änderung der Grundgehaltstabelle von 12 auf 8 Stufen vorzunehmen. Die Schaffung eines vollständig neuen Landesbesoldungsgesetz – in welche bislang das Bundesbesoldungsgesetz lediglich mit marginalen Änderungen überführt wurde – ist für 2012 avisiert.

Bei den Besoldungsanpassungen hatte das Land Berlin erstmalig nach dem 1.8.2004 wieder zum 01.08.2010 eine Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent vorgenommen. Daran schloss sich eine weitere Anpassung von 2,0 Prozent zum 1. August 2011 an. Die Tabellenwerte vom 1. August 2011 für alle Beamtinnen und Beamten finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/berlin

Besoldungstabelle A – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Höhe des Familienzuschlags – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 93,23 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 290,49 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,47 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 102,41 Euro

Besoldungstabelle B – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Überleitungstabelle – Besoldungstabelle R – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Allgemeine Stellenzulage – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Überleitungstabelle – Besol dungsordnung A – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

 


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