Kapitel 9, Teil 17: Beihilfe im Saarland

 

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Saarland

Rechtsgrundlage

Das Saarland hat eine eigene Beihilfenverordnung (BhVO).

Beihilfeantrag

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann eine Beihilfe dennoch beantragt werden.

Kostendämpfungspauschale

Die Regelung zur Kostendämpfungspauschale ab dem Jahr 2011 entspricht der Regelung in Rheinland-Pfalz.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor Antragstellung 16.000 Euro übersteigt. In Ausnahmefällen kann Beihilfe gewährt werden. Für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen werden im Einzelfall nur Kosten für Materialien, Stoffe und Medikamente erstattet, die dem behandelnden Angehörigen im Rahmen dieser Versorgung entstehen und die nachgewiesen sind. Nahe Angehörige sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten. Für die vorübergehende Krankenpflege durch nahe Angehörige gilt das Gleiche wie in den Beihilfevorschriften des Bundes. Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nicht beihilfefähig.

Aufwendungen bei Krankheit

Aufwendungen für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Der Selbstbehalt für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (bisher 2,56 Euro) wurde wie folgt erhöht:
- 4,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16,00 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels
- 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26,00 Euro
- 5,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26,00 Euro

Der Betrag ist in folgenden Fällen nicht abzuziehen
- bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung
- Empfänger von Versorgungsbezügen mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes und bei ihnen berücksichtigungsfähige Personen
- dauerhaft Pflegebedürftige bei vollstationärer Pflege

Im Falle einer Krankenhausbehandlung gilt ein Selbstbehalt bei Personen über 18 Jahren von 9,00 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres. Zum 1. Juli 2003 wird die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillenfassungen abgeschafft und für Heilbehandlungen wie Massagen, Krankengymnastik, Fango etc. ein Eigenanteil von 15 Prozent eingeführt. Aufwendungen für die Beförderung eines Erkrankten bei notwendiger Behandlung zum nächstgelegenen Behandlungsort sind bis zu den Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen der öffentlichen Verkehrsmittel beihilfefähig, es sei denn, aufgrund des Gesundheitszustandes oder in dringenden Fällen ist eine anderweitige Beförderung erforderlich und der behandelnde Arzt bescheinigt dies.

Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sind nur in Höhe des im Saarländischen Reisekostengesetz festgelegten Betrages beihilfefähig. Von den Beförderungskosten ist ein Eigenanteil von 12,80 Euro je einfache Fahrt in Abzug zu bringen.

Sanatorium und Heilkur

Bei einer Sanatoriumsbehandlung wurde ein täglicher Selbstbehalt von 9,00 Euro eingeführt. Bei Heilkuren sind für Unterkunft und Verpflegung bis 10,00 Euro und für die Begleitperson bis 7,00 Euro beihilfefähig.

Belastungsgrenze i. H. v. 2 Prozent bzw. 1 Prozent (Chroniker) für Abzüge bei

- Krankenhausleistungen (= 9 Euro je Kalendertag, längstens 14 Kalendertage)
- Arznei- und Verbandsmittel (4 Euro bis 5 Euro je nach Apothekenabgabepreis)
- Beförderungsleistungen (12,80 Euro je einfache Fahrt)
- Sanatoriumsleistungen (= 9 Euro je Kalendertag)

Aufwendungen im Todesfall

In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, die Einsargung etc. eine Beihilfe für Erwachsene in Höhe von 525,00 Euro und für Kinder in Höhe von 225,50 Euro gewährt. Leistungen aus Sterbeversicherungen ab 1.023,00 Euro führen zu einer Reduktion der Beihilfe auf 307,00 Euro (Kinder: 205,00 Euro), ab Ansprüchen von mindestens 2.045,00 Euro steht keine Beihilfe zu.

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Die Pflegesätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte bzw. durch andere Pflegepersonen sowie bei Kurzzeitpflege orientieren sich an den Regelungen des 11. Sozialgesetzbuchs und sind damit weitgehend vergleichbar mit den Leistungen des Bundes. Dies gilt auch für den Bereich der stationären Pflege, jedoch mit anderen Eigenanteilen.

Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile:

70 Prozent des Einkommens
- bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige
- bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen

40 Prozent des um
- 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen
- 383,00 Euro verminderten Bezüge bei Versorgungsempfängern mit einem Angehörigen

35 Prozent des um
- 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (383,00 Euro bei Versorgungsempfängern)

Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge – ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Daneben sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu 2.557 Euro ab 01.07.2008 je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vor liegen.

Zahntechnische Leistungen sind einheitlich zur Hälfte beihilfefähig


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