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Niedersachsen
Rechtsgrundlage: § 80 LBG
Eigenständige Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) zum 1. Januar 2012
Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt. Grundsätzlich orientiert sich die Neufassung der niedersächsischen Beihilfevorschriften an den Regelungen des Bundes. Abweichungen ergeben sich unter anderem an folgenden Stellen:
- Umfassendere Regelung für Implantate
- ambulante Rehabilitation in anerkannten Kurorten ist nur für aktive Beamte möglich
- Beihilfeberechtigte mit mehr als zwei Kindern können hinsichtlich des erhöhten Bemessungssatzes von der Zuordnung nach dem Familienzuschlag durch eine Vereinbarung abweichen
- Die Antragsgrenze für die Beihilfegewährung beträgt 100 Euro
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