Kapitel 5, Teil 2: Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte

 

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Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte

Das Altersteilzeitgesetz ermöglicht allen Erwerbstätigen, also sowohl den Beamten als auch den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, einen freiwilligen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand.

Die entsprechenden Regelungen für die Tarifbeschäftigen finden sich im Altersteilzeitgesetz und im Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ). Die Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ab vollendetem 60. Lebensjahr haben sie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit, die in verschiedenen Modellen geleistet werden kann: Durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, oder aber die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt dann die Freistellungsphase (Blockmodell).

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit, die 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz geschaffen wurde. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt.

Die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte können Bund und Länder eigenständig treffen. Altersteilzeit ist ein Instrument, das älteren Beschäftigten die Möglichkeit gibt, in Teilzeit – gleitend oder auch im sogenannte Blockmodell früher – aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden. Wegen der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen haben Bund und Länder dieses Instrument stark eingeschränkt und vielfach, wenn überhaupt, nur noch in Personalüberhangbereichen zugelassen.

Einen Überblick über die – teilweise stark unterschiedliche – Regelungen zur Altersteilzeit im Bund und in den Ländern finden Sie unter www.dbw-online.de.

Altersteilzeitregelungen für Bundesbeamte

Die Regelung für Bundesbeamte, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Erst mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 wurde die Altersteilzeit wieder ermöglicht. Allerdings in deutlich modifizierter Form gegenüber der früheren Fassung der Altersteilzeitregelungen. Auf Bundesebene regelt § 93 BBG die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt und bewilligt werden kann. Allerdings wurden dieser Rechtsvorschrift die Absätze 3 bis 5 neu hinzugefügt:

 

Die wichtigsten Regelungen der Altersteilzeit

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte können Altersteilzeit beantragen, wenn sie
- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren.

Altersteilzeit muss bis einschließlich 31. Dezember 2016 bewilligt und angetreten werden.

Formen der Altersteilzeit

Es gibt zwei Formen der Altersteilzeit. Die Rechtsgrundlagen beider Formen bestehen nebeneinander.
- Altersteilzeit kann Beamtinnen und Beamten in einem Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich bewilligt werden, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht. Bewilligungen in diesen Bereichen dienen dem sozialverträglichen Abbau von Planstellen. Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereiche werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt. Stellenabbaubereiche für die bis zum 31. Dezember 2009 einschlägige Altersteilzeitregelung gelten für die neue Altersteilzeit fort.
- Altersteilzeit ist zu bewilligen, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde einschließlich ihres Geschäftsbereichs von Altersteilzeit Gebrauch machen.

Für die Ermittlung der Quote ist die jeweilige oberste Dienstbehörde verantwortlich. Sie kann die Quote als Ressortquote für sich und ihren Geschäftsbereich oder als Behördenquote für jede Behörde oder Dienststelle einzeln oder für mehrere Behörden oder Dienststellen gemeinsam festlegen. Bewilligungen erfolgen von den hierfür zuständigen Dienststellen im Rahmen der vorgegebenen Quotierung. Ist die Quote erschöpft, sind keine Bewilligungen mehr möglich. In diesem Fall ist über die Anträge in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Hilfsweise ist die Reihenfolge des Eingangs der Anträge zugrunde zu legen. Andere Kriterien, wie Laufbahngruppe oder Schwerbehinderung, bleiben unberücksichtigt.

Die neue Altersteilzeit kann voraussichtlich nur in geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Nur die jeweils zuständige Dienststelle kann darüber Auskunft geben, ob Bewilligungen der Altersteilzeit im Rahmen der Quote möglich sind. In beiden Fällen der neuen Altersteilzeit dürfen der Bewilligung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail, gestellt werden.

Rechtsgrundlage der Neuregelung der Altersteilzeit

Rechtsgrundlage für die neue Altersteilzeit sind § 93 Absatz 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG), der durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert wurde, und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2). Diese Regelungen vollziehen die Regelungen zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nach.

Verteilung der Arbeitszeit

Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.

Dauer der Altersteilzeit

Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes umfassen, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind die (schrittweise) angehobenen Altersgrenzen zugrunde zu legen.

 

Besoldungsanspruch bei Altersteilzeit

Die Besoldung bei Altersteilzeit setzt sich zusammen aus
- der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und
- einem steuerfreien Zuschlag in Höhe von 20 % der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten  Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen.

Dienstbezüge im genannten Sinne sind
- das Grundgehalt
- der Familienzuschlag
- Amtszulagen
- Stellenzulagen
- Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen
- die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage
- Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen
- Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Dies kann u. a. den Familienzuschlag der Stufe 2 betreffen, sofern die Regelungen des § 40 Absatz 4 oder 5 BbesG anzuwenden sind.

Diese Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung – unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell– gezahlt.

Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.

 

Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Versorgung

Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit [bei Inanspruchnahme von 5 Jahren (= 60 Monaten) Altersteilzeit ergeben sich also 54 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit]. Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.

Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge, auch wenn die Beamtin oder der Beamte altersteilzeitbeschäftigt war.

Sonstige Auswirkungen der Altersteilzeit

Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichungen bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.

 

Altersteilzeit in den Ländern

Nach der Föderalismusreform 2006 sind inzwischen zahlreiche Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz vom 5. März 2009 angepasst worden. In diesem Zusammen hang stand auch in etlichen Ländern die Altersteilzeit auf dem Prüfstand. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ist die Regelung zur Altersteilzeit wie im Bund ausgelaufen. In Hamburg war die Regelung zur Altersteilzeit bereits zum 31. Juli 2004 ausgelaufen; im Hamburger Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 ist sie nicht wieder eingeführt worden. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es Folgeregelungen, die hier in Kürze vorgestellt werden sollen.

Baden-Württemberg

Weiterarbeit in Teilzeit jenseits der Altersgrenzen: Freiwillige Weiterarbeit ist in Teilzeit zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen.

 

Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte wird zu folgenden Konditionen fortgeführt:
- Verhältnis von Arbeits- und Freistellungsphase: 60 zu 40
- Besoldung: 80 Prozent der Nettobezüge
- Ruhegehaltsfähigkeit: 60 Prozent (entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung). 

Bayern

Ab 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr. Für Lehrer/innen beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen.

Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befinden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang.

Bremen

Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- die Beamtinnen und Beamten das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei Schwerbehinderung kann Altersteilzeit ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden. Das Blockmodell ist möglich und gegebenenfalls zwingend (Entscheidung der obersten Dienstbehörde).

Nordrhein-Westfalen

Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt.
Die Regelung ist zurzeit allerdings nur im Schulbereich wirksam, da alle anderen Ressorts durch Verordnung ausgenommen sind.

Nordrhein-Westfalen hat die Regelaltersgrenze bereits auf 67 Jahre angehoben, für alte Altersteilzeitfälle gilt aber weiterhin die Regelaltersgrenze von 65.

Rheinland-Pfalz

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell sind möglich. Die Landesregierung, der Präsident des Landtages und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können einzelne Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen.

Die Wirkungen der Regelung soll vor dem 31. März 2011 überprüft werden.

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, deren Antrag sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken muss, ist möglich, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Teilzeit- und Blockmodell sind möglich.

Sachsen-Anhalt

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 50. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Schleswig-Holstein

Teilzeitbeschäftigung mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
- zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG ) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zugrundezulegen. Das Blockmodell ist möglich. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend eine höhere Altersgrenze festlegen.

Sabbatregelungen

Unter Sabbatregelungen ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung zu verstehen, bei der es eine Arbeits- und eine Freizeitphase gibt. Letztere ist aber nicht mit einem „Sonderurlaub ohne Bezüge“ zu verwechseln. Die Dauer des „Sabbaticals“ ist grundsätzlich nicht vorgegeben. In der Landesverwaltung Berlin hat man das Sabbatical schon vor Jahren eingeführt und überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Dort werden u.a. folgende Varianten angeboten:
- drei Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten vier Jahre 75 Prozent
- vier Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten fünf Jahre 80 Prozent
- sechs Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten sieben Jahre fünf Sechstel
- sieben Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten acht Jahre sechs Siebtel.

Sabbaticals ermöglichen es grundsätzlich, die Zeiträume auch entsprechend kürzer zu wählen. Ein so genanntes Kurzsabbatical könnte beispielsweise vorsehen: zwei Jahre Vollbeschäftigung, drei Monate Freistellung. Die Bezüge würden während der gesamten Dauer acht Neuntel betragen. In den meisten Sabbatregelungen ist die Freizeitphase erst am Ende des Gesamtzeitraums vorgesehen. In Berlin kann die Freizeitphase beispielsweise frühestens nach der Hälfte der bewilligten Gesamtdauer genommen werden.

Der Besoldungsanspruch bleibt während des gesamten Sabbaticals bestehen; dies gilt für die Sonderzuwendung ebenso wie für das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung. Auch auf das Aufsteigen in den Gehaltsstufen wirkt sich das Sabbatical nicht nachteilig aus. Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Dauer in vollem Umfang bestehen. Vor Antritt der Freizeitphase ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, in welchem Bereich (ggf. auf welchem Arbeitsplatz) sie den Dienst wieder aufzunehmen hätten. Für die Fälle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (während des Sabbaticals) müssen entsprechende Sonderregelungen getroffen werden.

Während Sabbatregelungen inzwischen bereits in mehreren Bundesländern eingeführt worden sind, ist eine solche Regelung nunmehr auch für den Bund eingeführt worden.

Telearbeit

Die Telearbeit als moderne Arbeitsform gewinnt auch im öffentlichen Dienst in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei Teletauglichkeit ihres Arbeitsplatzes eine individuelle Vereinbarung über Telearbeit schließen. Im Interesse der Integration in der Behörde und Identifikation mit der Behörde wird Telearbeit meist alternierend aus gestaltet. Hierbei wechselt der Beschäftigte je nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitsplatz in der Dienststelle und dem Telearbeitsplatz zu Hause.

Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte und Beamte

Der Erholungsurlaub beträgt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage (ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts 30 Arbeitstage), nach dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (auf der Basis der 5-Tage-Woche, insgesamt also sechs Wochen). Wie bereits oben ausgeführt hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die unterschiedliche Gewährung von Erholungsurlaub allein aufgrund des Alters einen Verstoß gegen das AGG darstellt.

Für den Bereich der Beamten (zu den Tarifbeschäftigten wurden oben bereits Ausführungen gemacht) ist festzustellen, dass sowohl der Bund als auch die überwiegende Anzahl der Länder allen Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2012 30 Arbeitstage Urlaub gewährten. Wegen des Jahres 2013 wird eine gesonderte Regelung erfolgen, die sich ggf. an dem Tarifabschluss mit den Ländern orientiert.

Ferner gibt es kurzfristige bezahlte Freistellungen von der Arbeit aus besonderen Anlässen, bei bestimmten familiären Ereignissen, bei dienstlich veranlasstem Umzug, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, zur kurzfristigen Betreuung erkrankter Angehöriger u. Ä. Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Jahr, ebenso wie die Beamten der meisten Länder und Kommunen. Langfristiger unbezahlter Urlaub kann auf Antrag bewilligt werden:
- zur Pflege oder Betreuung von Familienangehörigen
- aus anderen wichtigen persönlichen Gründen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten
- zur Ausübung einer im dienstlichen Interesse liegenden anderweitigen Tätigkeit.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Bezüge. Für Angestellte und Arbeiter sind die näheren Bestimmungen zum Erholungsurlaub tarifvertraglich geregelt. Für Beamte bestehen in Bund und Ländern entsprechende Verordnungen zum Erholungsurlaub.

Sowohl für Tarifkräfte als auch für Beamte ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Für die Beamten bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) können allerdings abweichende Vorschriften getroffen werden.

In diesem Nachschlagewerk können nicht alle Details zum Urlaubsrecht erläutert werden, deshalb beschränken wir uns auf die für Angestellte und Beamte geltenden Vorschriften. Für den Beamtenbereich orientieren wir uns dabei am Recht für Bundesbeamte, da die Länder zwar eigenständige Regelungskompetenzen haben, sie in diesem Rechtsbereich aber nicht in nennenswerter Weise abweichend vom Bund regeln.

Der Urlaub dient der Erholung und soll daher grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Beschäftigten in zwei Teilen genommen werden, soweit der Urlaubszweck nicht gefährdet ist. Nach dem Bundesangestelltentarif muss ein Urlaubsanteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.

Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten – bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten – nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte vorher ausscheidet. Für Angestellte gilt, dass Urlaub aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis auf den Urlaub angerechnet wird.

Umfang und Anspruch auf Urlaub

Der Erholungsurlaub ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt (5-Tage-Woche) und ist nach Lebensalter und Vergütungsgruppe/Besoldungsgruppe gestaffelt (siehe Tabelle). Für Beamtenanwärter ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend.

Für den Bereich der Aktiengesellschaften im privatisierten Dienstleistungssektor der Post, Postbank und Telekom gelten abweichende Tabellen.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungs-/Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Beschäftigte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat. Bei Einstellung während des Urlaubsjahres ist die Vergütungs-/Besoldungsgruppe maßgebend, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken in der Vergütungs-/Besoldungsgruppe während des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt. Erkrankt der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen er arbeits- bzw. dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet.

Urlaubsanspruch bei Bund, Ländern und Gemeinden1)

 

* Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
1) Tabelle gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der DB AG

 

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder durch Erreichung des 65.Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

 

Urlaub

Für die Gewährung von Zusatzurlaub gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub hängt nicht vom Einkommen ab, sondern wurde über einen längeren Zeitraum schlicht nach Altersgruppen gestaffelt. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 – entschied, dass der nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsanspruch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstößt, wurde in den Tarif-Verhandlungen zum TVöD 2012/ 2013 festgelegt, dass der Urlaub bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage beträgt. Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr wird ein höherer Erholungsbedarf angenommen, so dass dann je Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub gewährt wird.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden und die spätestens im Kalenderjahr 2012 das 40. Lebensjahr vollendeten, beträgt der Urlaubsanspruch weiterhin 30 Arbeitstage.

Auszubildende nach dem TVAöD – BBiG – erhalten bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einen Urlaubsanspruch von 27 Ausbildungstagen. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Auszubildenden geltenden Regelungen. Das gleiche gilt für Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet.

Auszubildende nach dem TVAöD – Pflege – erhalten bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einen Urlaubsanspruch von 27 Ausbildungstagen. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal einen Tag Zusatzurlaub. Praktikantinnen und Praktikanten erhalten eben falls einen Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen.

Zur Urlaubsregelung im Bereich TV-L konnten die Tarifvertragsparteien in der Runde mit Bund/VKA keine Regelung treffen. Insoweit gelten die umfassenden Ausführungen zum BAG-Urteil des Rundschreibens Nr. 11/2012 im Länderbereich fort. Es ist jedoch bereits jetzt absehbar, dass die Urlaubsregelung Teil der Tarifverhandlungen mit den Ländern zu Beginn des Jahres 2013 sein wird. Für das Jahr 2012 wurde den lebensjüngeren Beschäftigten über wiegend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zugesprochen.

Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten bei Wechselschicht für je zwei zusammenhängende Monate, bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei nicht ständiger Wechselschicht oder Schichtarbeit gibt es für Beschäftigte einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit und für je fünf Monate, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

 

Bundesbeamte können Urlaub für Kinderbetreuung ansparen

Auf Antrag können Bundesbeamte Erholungsurlaub ansparen. § 7a der Erholungsurlaubsverordnung sieht vor, Urlaub anzusparen, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Beamten für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.

Zusatzurlaub bei Schichtdienst

Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte (vgl. für Beamte des Bundes § 12 EUrlV), die ständig nach einem Schichtplan arbeiten, der
- einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
- bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, maximal eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende für maximal 48 Stunden vorsieht, und dabei
- nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je 5 Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten

erhalten einen Zusatzurlaub nach folgender Übersicht:

 

Wer die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält Zusatzurlaub bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, - 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
- 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, - 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Werden auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Zusatzurlaub bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, - 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
- 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, - 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Für Teilzeitkräfte gelten die gleichen Voraussetzungen. Die geforderten Arbeiten in der Nachtschicht oder die geforderten Nachtdienststunden werden allerdings im Verhältnis von ermäßigter zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt.

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamte, Angestellte und Arbeiter in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. Vergütung oder Lohn von der Arbeit freigestellt werden:

- Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag*
- Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage*
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag*
- 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag*
- schwere Erkrankung
a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr*
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach Paragraf 45 SBG V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*
c) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Punkte a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des An gestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

- Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche              nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. 

In sonstigen dringenden Fällen können bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewährt werden.

Die mit * gekennzeichneten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Paragraf 12 Sonderurlaubsverordnung). Für Beschäftigte, die unter den TVöD fallen, gelten andere Regelungen, die wir unter www.der-oeffentlichesektor.de bereitgestellt haben.

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach Paragraf 45 SGB V für kranken versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da diese Arbeitnehmer allerdings während der Freistellung
nur Krankengeld erhalten, Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.

Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte Sonderurlaub bekommen bzw. vom Dienst befreit werden. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge ist beispielsweise zu gewähren zur
- Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. als Schöffe),
- Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages (innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag),
- Familienheimfahrt.

Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge außerdem in folgenden Fällen gewährt werden für (beispielhafte Aufzählung):
- die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
- gewerkschaftliche Zwecke,
- die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen
und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien
Jugendhilfe durchgeführt werden,
- die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge/Vergütung/Lohn

Ähnlich wie bei der Teilzeit, gibt es auch bei den Urlaubsregelungen von Beamtinnen und Beamten unterschiedliche Möglichkeiten, sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben zu lassen. Neben familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung gibt es noch den Altersurlaub.

Anspruch auf einen familienpolitischen Urlaub haben Beamtinnen und Beamte, die
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen,
wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Höchstdauer einer familienpolitischen Beurlaubung ohne Besoldung beträgt bis zu 15 Jahren (vgl. § 92 BBG oder entsprechendes Landesrecht). Diese Grenze kann durch Zeiten des Erziehungsurlaubs sogar ausgedehnt werden, denn grundsätzlich darf Erziehungsurlaub nicht auf „Urlaub ohne Bezüge“ angerechnet werden.

Für Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub aus familienpolitischen Gründen gilt grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze von zwölf Jahren. Während der familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider laufen.

Weitere Fälle der Beurlaubung ohne Besoldung ergeben sich aus einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung bei Bewerberüberhang (vgl. § 94 BBG). Dabei gibt es verschiedene Fall gruppen:
- Ohne besondere Altersgrenze ist ein Urlaub bis zu sechs Jahren möglich.
- Daneben auch für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, sofern dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Beurlaubung darf – auch zusammen mit Urlaub aus familienpolitischen Gründen oder unterhalbschichtiger Teilzeitarbeit – 15 Jahre nicht überschreiten. Während der arbeitsmarktlichen Beurlaubung müssen Beamtinnen und Beamte auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten ganz verzichten. Lediglich nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten dürfen im gleichen Umfang wie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden.

Zwischenzeitlich wurde im Bundesbereich und in einigen Ländern die Altersgrenze dahingehend „aufgeweicht“, als dass es Beamtinnen und Beamten auf eigenen Wunsch gestattet wird, über die Altersgrenze hinaus Dienst zu tun, um die durch die Teilzeit entstandenen Versorgungslücken zu verringern. Die Verlängerung der Altersgrenze ist bislang auf 2 Jahre beschränkt. Die Möglichkeit der Gewährung gilt jedoch nur, wenn zwei Jahre vor und zwei Jahre nach der eigentlichen Altersgrenze Teilzeitbeschäftigung mit der hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird.

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst kann ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Ein tariflicher Anspruch besteht für die Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr und die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen bis zu fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt (bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden). Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten. Bei den Arbeitnehmern erfolgt die Weiterzahlung des Gehalts bei Krankheit auf der Grundlage des allgemeinen deutschen Arbeitsrechts, jedoch durch die Tarifverträge verbessert: Bis zur Dauer von sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, wobei in die Berechnung auch die vorher erzielten Zuschläge und Überstundenlöhne einbezogen werden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Arbeitnehmer ab der 7. Woche als Basis das „Krankengeld“ als Leistung der Sozialversicherung von der Krankenkasse. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt (ebenfalls einschl. von Zuschlägen, Überstunden löhnen usw.). Dieser Zuschuss wird nach einer Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren bis zum Ende der 13. Krankheitswoche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Krankheitswoche gezahlt (siehe Kasten unten).

Elternzeit

Schon vor Jahren wurde der Begriff „Erziehungsurlaub“ durch die treffendere Bezeichnung „Elternzeit“ ersetzt. Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Das Bundeserziehungsgeldgesetz definiert wer Anspruch auf Elternzeit hat. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Berechtigten müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- die Berechtigten müssen mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind
selbst betreuen und erziehen,
- den Berechtigten muss das Personensorgerecht für das Kind zustehen, oder es muss ein sonstiges, personenrechtlich enges Verhältnis zum Kind bestehen,
- der Anspruch auf Elternzeit muss rechtswirksam gegenüber dem Arbeitgeber erklärt
worden sein.

 

Elternzeit kann nur genommen werden, wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht. Das Verlangen nach Elternzeit müssen Eltern schriftlich erklären. Es muss angegeben sein, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen.

Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zum 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.

Diese Erklärung bedarf der besonderen Sorgfalt. Schließlich legen sich die Eltern für Umfang und Gestaltung der Elternzeit für die ersten beiden Jahre verbindlich fest. Ist die Erklärung für die ersten beiden Jahre dem Arbeitgeber erst einmal zugegangen, ist ein einseitiger Widerruf praktisch nicht mehr möglich. Beide Seiten sind an diese Erklärung gebunden. Sie ist nur noch in beiderseitigem Einvernehmen nachträglich änderbar.

Während der Elternzeit kann die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Es sind drei Fallgruppen denkbar:
- als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
- als Teilzeitarbeit bei einem anderen, neuen Arbeitgeber,
- im Teilzeiterwerb mit selbstständiger Tätigkeit.

Die Dauer der ausgeübten Tätigkeit darf während der Elternzeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Zustimmung des Arbeitgebers vor Aufnahme der Tätigkeit ist erforderlich, es sei denn, die bisherige Teilzeittätigkeit wird nur fortgesetzt.

Beschäftigungsgarantie

In der Regel kann man nach Beendigung der Elternzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Eine Umsetzung darf nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Umsetzung, die mit einer Schlechterstellung, ins besondere einem geringeren Entgelt, verbunden wäre, ist nicht zulässig. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung (von wenigen Ausnahmen abgesehen, z. B. Betriebsauflösungen) aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch sechs Wochen vor dessen Beginn und endet mit Ablauf des Erziehungsurlaubs. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit ausüben sowie für Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 19 Wochenstunden fortsetzten. Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet.

Vorzeitige Beendigung

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte sorgfältig überdacht werden, bevor dem Arbeitgeber der Antrag vorgelegt wird.

Hat der Arbeitgeber für die Zeit der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt, kann dieser unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen, frühestens zum Zeitpunkt, an dem der Erziehungsurlaub endet, gekündigt werden.

Wurde bei der Festlegung der Elternzeit nicht die volle Dauer gewählt, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn sich die Ehepartner die Elternzeit geteilt haben, der vorgesehene Wechsel aber aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.

Für jeden vollen Monat der Elternzeit wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt, soweit während dieser Zeit nicht eine Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird. Der restliche Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt.


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