Kapitel 9, Teil 18: Beihilfe in Sachsen

 

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Sachsen: Hinweise zum Beihilferecht für Landesbeamte

Rechtsgrundlage

Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO)

Neue Beihilfevorschriften ab 01.01.2013

Zum 01.01.2013 ist eine komplett neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) in Kraft getreten (SächsGVBl. S. 626). Zu den wichtigsten Neuregelungen hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen ein Informationsblatt herausgegeben. Auf www.beihilfevorschriften.de finden Sie die wichtigsten Neuregelungen und den gesamten Text der SächsBhVO.

Für Aufwendungen, die bis 31.12.2012 entstanden sind (maßgebend ist im Beihilferecht das Entstehungsdatum z. B. Kauf des Arznei- bzw. Hilfsmittels, Behandlungsdatum) ist die SächsBhVO vom 02.10.2009 weiterhin anzuwenden, soweit § 102 SächsBG i. d. F. vom 01.01.2012 nichts anderes bestimmt hat. Soweit in den Beihilfebescheiden Belegehinweise gegeben werden, beinhalten diese zum Teil sowohl die neue als auch die bisherigen Rechtsgrundlagen.

Ein Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu 2 Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Die Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten sind beihilfefähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Jahre 18.000 Euro nicht übersteigt.

Selbstbehalt (sogenannte Kostendämpfungspauschale)

Die festgesetzte Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt von 80,00 Euro zu kürzen. Der Selbstbehalt entfällt bei Maßnahmen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung und für Leistungen bei und nach der Entbindung sowie bei Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen sowie in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit. Ebenso nicht von der Kürzung betroffen sind Beihilfeberechtigte in Elternzeit. Eine Praxisgebühr wurde in Sachsen nicht erhoben. Ambulante Leistungen von Heilpraktikern sind gemäß der Anlage 2 zur Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig.

Die beihilfefähigen Aufwendungen bei verordneten Arzneimittel bzw. Medizinprodukten – mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind – vermindern sich um folgende Beträge:

 


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