Kapitel 9, Teil 20: Beihilfe in Schleswig-Holstein

 

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Schleswig-Holstein: Hinweise zum Beihilferecht für Landesbeamte

Rechtsgrundlage

Schleswig-Holstein hat eine eigene Beihilfenverordnung (BhVO).

Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind berücksichtigungsfähig.

Kostendämpfungspauschale

Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt, der nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt ist:

 

Dies gilt auch für Versorgungsempfänger.

Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei der Stufe 1 (BesGr A 2–A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

Kein Selbstbehalt für
- Anwärter
- Elternzeit ohne Besoldung
- Alleinerziehende in Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung
- Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgemaßnahmen.

Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro).

Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro). Die im Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen 100,00 Euro überschreiten (nach 10 Monaten 15,00 Euro).

Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln; keine Praxisgebühr.

 


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