Kapitel 9, Teil 21: Beihilfe in Thüringen

 

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Thüringen: Hinweise zum Beihilferecht für Landesbeamte

Rechtsgrundlage: § 87 Thüringer Beamtengesetz

Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung – ThürBhV)

Wesentliche Inhalte der Thüringer Beihilfeverordnung:
- Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Lebenspartnern: 18.000 Euro im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags.
- Beihilfebemessungssatz für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte: 100% nach Anrechnung der Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Aufwendungen für Heilpraktiker sind höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen beihilfefähig.
- Antragsgrenze: 200 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15 Euro Beihilfe gewährt werden.
- Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich. Damit wird es möglich gleichzeitig die Leistungen der Beihilfe und der Krankenversicherung zu beantragen.

Eigenbehalte und Belastungsgrenzen

Mit der neuen Thüringen Beihilfeverordnung wurden die Eigenbehalte entsprechend der Regelungen in Bayern geändert:

Somit verringert sich die festgesetzte Beihilfe um 4 Euro
- je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen bzw. bei Leistungen von Heilpraktikern und
- je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe.

Ausnahmen davon gibt es z.B. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder für berücksichtigungsfähige Kinder bzw. Waisen oder bei Leistungen in Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen oder ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen.

Zur Vermeidung von sozialen Härten und zur Steuerung der Inanspruchnahme von Leistungen sind Befreiungstatbestände und Belastungsgrenzen vorgesehen.

Eigenbeteiligungen bei Krankenhausleistungen

- Eigenbeteiligung in Höhe von 25 Euro/ Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.
- Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.

Begrenzung der Gebühren von Heilpraktikern auf den Schwellenwert der GOÄ

Die Gebühren von Heilpraktikern werden auf den Schwellenwert der GOÄ begrenzt. Dies stellt eine Verschlechterung der bisherigen Regelung und eine abweichende Verschlechterung zur Bundesbeihilfeverordnung dar. Die Voraussetzungen des Gebührenansatzes sind den GOÄ geregelt, hiervon abzuweichen gibt es keinen sachlichen Grund und stellt einen Systembruch in der privatärztlichen Abrechnung dar.

Vererblichkeit der Beihilfeansprüche gewährleistet

Die Vererblichkeit der Beihilfeansprüche von verstorbenen Beihilfeberechtigten wird gewährleistet. Dabei ist jedoch die Beihilfeberechtigung aufgrund eigener Versorgungsbezüge vorrangig gegenüber einer Beihilfeberechtigung aufgrund des Bezugs von Witwen- oder Witwergeld.

Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft

Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen.

Rehabilitations- und Kurmaßnahmen

Die Bestimmungen hierzu werden neu geordnet und an die tatsächlichen Gegebenheiten – Rehabilitationsmaßnahmen wie Anschlussheilbehandlung, medizinische Rehabilitation und Kur – angepasst. Die Beihilfefähigkeit von Anschlussheilbehandlungen bleibt im bisherigen Umfang bestehen. Bei Kuren wird der beihilfefähige Betrag für Unterkunft und Verpflegung von derzeit täglich 16 Euro auf 26 Euro angehoben. Kuren sind nicht nur für aktive Beihilfeberechtigte, sondern auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.

Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung für Pensionäre – Grenze von 41 Euro wird aufgehoben

Die Bestimmung, nach der sich der Bemessungssatz um 20 v.H. ermäßigt, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird, entfällt. Die von dieser Bestimmung betroffenen Beihilfeberechtigten verzichten zulässigerweise in der Regel auf den 40,99 Euro überschreitenden Betrag, um diese Minderungsbestimmung zu umgehen.

Pflegeleistungen

In Thüringen gelten im Wesentlichen wie Sätze des Bundes. Die Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden an die Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch angeglichen, indem die sich aus dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ergebenden Änderungen berücksichtigt werden.

Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:

 


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