Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV): § 6 Zuständigkeit

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Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV): § 6 Zuständigkeit

 

§ 6 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.


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Red 20230918

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