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Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV): § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 19 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie
2. die Soldatenjubiläumsverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2806).
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Red 20230918