Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

 

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Tarifrecht und Entgelte im öffentlichen Dienst

Das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst wurde in den Jahren 2005 und 2006 vollständig erneuert. Der TVöD und TV-L haben den BAT und den MTArb abgelöst. Zum 01.10.2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ sowie einige ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Die Neuregelungen gelten für Tarifkräfte von Bund und Kommunen. Die wichtigsten Regelungen hierzu erläutern wir hier

Mit dem TV-L gilt seit dem 01.11.2006 auch für Tarifbeschäftigte in den Ländern ein neuer Tarifvertrag. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben den TV-L unterzeichnet. Wichtige Eckpunkte des TV-L erläutern wir hier 

 

TVöD und TV-L: Mehr Informationen zum TVöD und TV-L bieten folgende Websites:
- TVöD www.bmi.bund.de und www.vka.de
- TV-L www.tdl-online.de

Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L usw.)

Auch im öffentlichen Dienst gibt es keine „automatischen” Gehaltsanpassungen, sondern – wie in anderen Wirtschaftszweigen auch – Verhandlungen von öffentlichen Arbeitgebern und Gewerkschaften.

TARIFAUTONOMIE – AUCH IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Das seit 1949 erlassene Tarifvertragsgesetz galt von Anfang an auch für den öffentlichen Dienst. Dort werden die Tarifverträge zwischen den Arbeitgebern in Bund, Ländern und des Kommunen sowie den dort vertretenen Gewerkschaften ausgehandelt (u.a. ver.di, GEW, GdP und dbb beamtenbund und tarifunion).

Bund und Kommunen bilden die Arbeitgeberseite beim TVöD (Bundesinnenminister und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) führen für die Arbeitgeber die Verhandlungen. Dabei repräsentiert die VKA kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Städte, Kreise usw.) sowie die kommunalen Unternehmen. Für die Länder übernimmt das die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

TVöD – Tarifgemeinschaft Bund/Kommunen

Auf der Arbeitgeberseite werden die Verhandlungen von Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) gemeinsam geführt. Diese Verhandlungsgemeinschaft von Bund und VKA beruht auf freiwilliger Übereinkunft.

Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)

Die Bundesländer sind seit 1949 unter dem Namen „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen mit dem Zweck, die Interessen der Mitglieder insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen zu wahren. Ab 01.01.2013 sind 15 der 16 deutschen Länder Mitglied der TdL. Das 1994 aus der TdL ausgeschlossene Land Berlin wurde von der Mitgliederversammlung der TdL mit Wirkung vom 01.01.2013 wieder in die TdL aufgenommen. Das Land Hessen gehört der TdL seit dem Jahr 2004 nicht mehr an.

Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die aus der ÖTV, DGP und DAG hervorgegangen ist. Daneben sind auf der Gewerkschaftsseite die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der dbb beamtenbund und tarifunion beteiligt.

Tarifrecht gilt in Ost und West

Das neue Tarifrecht ist „schlanker“. Wichtiger jedoch sind die Vereinheitlichungen für „Ost und West“ und die Überwindung von zwei Arbeitnehmer begriffen „Angestellte und Arbeiter“. Gerade letzteres ließ sich in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt nicht mehr rechtfertigen. Die Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerstatus „Beschäftigter“ ist ein echter Fortschritt und wird helfen, die Bürokratie abzubauen.

Rundschreiben des BMI im Internet verfügbar

Unter www.tarifrecht-im-öffentlichen-dienst.de finden Sie ausgewählte Rundschreiben und Durchführungshinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) zu tarifrechtlichen Fragen.

WICHTIGE TARIFVERTRÄGE

- Bund

TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst1)
TVÜ-Bund Tarifvertrag zur Überleitung mit Entgelttabellen
TVöD Bund
TVöD BT-B
TVöD BT-K
TVöD Gemeinden
TVöD Sozial- und Erziehungsdienst
TV Versorgungsbetriebe

Auszubildende nach TVAöD
TVAöD Tarifvertrag für die Auszubildenden
TV-Praktikanten Tarifvertrag für die Praktikanten/Praktikantinnen

KraftfahrerTV-Bund Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes

TV-BA Tarifvertrag für die Bundesagentur für Arbeit

LeistungsTV-Bund Tarifvertrag über das Leistungsentgelt

ATV Tarifvertrag Altersversorgung

TVsA Tarifvertrag zur sozialen Absicherung

TV-Meistbegünstigung Tarifvertrag über eine Meistbegünstigungsklausel

- Länder (TdL)

TV-Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
PKW-Fahrer-TV-L TV über die Arbeitsbedingungen der Personenwagenfahrer
TVÜ-Länder Tarifvertrag für die Länder zur Überleitung vom BAT in den TV-L
TV-Ärzte TV für die Ärzte an Unikliniken
TVA-Länder – BBiG TV Auszubildende Länder nach dem Berufsbildungsgesetz
TVA-Länder-Pflege TV der Länder für Auszubildende in der Pflege
ATV Tarifvertrag Altersversorgung
TV-SozAb-Länder TV zur sozialen Absicherung
TV-EntgeltU-Länder TV Entgeltumwandlung Länder

- Gemeinden (VKA)

TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TVÜ-Bund Tarifvertrag zur Überleitung
TVöd-Ärzte Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
TVAöD Tarifvertrag für die Auszubildenden
TV-Praktikanten Tarifvertrag für die Praktikanten / Praktikantinnen
TV-V Tarifvertrag für die kommunalen Versorgungsbetriebe
TV-Eumw/VKA Tarifvertrag Entgeltumwandlung im kommunalen Dienst
ATV-K Tarifvertrag Altersversorgung Kommunal
TVsA Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
TV-Meistbegünstigung Tarifvertrag über eine Meistbegünstigungsklausel

Den Wortlaut dieser Tarifverträge sowie weitere Informationen zum Tarifrecht im öffentlichen Dienst finden Sie unter www.tarif-oed.de.

1) Teilweise gelten Regelungen des TVöD nur für das Tarifgebiet Bund und/oder VKA


 

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