Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Bund/Kommunen)

 

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Ausgewählte Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD)

Allgemeine Vorschriften

Der TVöD gilt für alle Tarifbeschäftigten des Bundes und der Kommunen, die bei einem Arbeitgeber arbeiten, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)“ ist. Aber der Geltungsbereich des TVöD sieht eine Reihe von Ausnahmen und Besonderheiten vor. Beispielsweise gilt der TVöD nicht für Beschäftigte, die unter die Geltungsbereiche des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V) oder des Tarifvertrages Nahverkehr (TV-N) fallen. Die aktuelle Fassung des TVöD finden Sie unter www.tarifrecht-im-öffentlichen-dienst.de.

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit (§ 2 TVöD)

Nach dem TVöD ist der Arbeitsvertrag in Schriftform abzuschließen. Nebenabreden
müssen für ihre Wirksamkeit ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Sie sind gesondert vom Arbeitsvertrag kündbar, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist.

Die Probezeit beträgt einheitlich sechs Monate. Befristete Arbeitsverträge sind unter den gleichen Voraussetzungen wie früher im BAT (ehemalige SR 2y BAT) möglich.

Allgemeine Arbeitsbedingungen (§ 3 TVöD)

Die Regelungen der allgemeinen Arbeitsbedingungen wurden gestrafft. Auf Regelungen zum „Gelöbnis“ und „Direktionsrecht des Arbeitgebers“ wurde verzichtet. An die Stelle des Gelöbnisses tritt für Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung im Sinne des Grundgesetzes.

Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich oder durch den Arbeitgeber angeordnet ist, Stillschweigen zu bewahren.

Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen dürfen Beschäftigte nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich an zu zeigen.

Tarifkräfte müssen Nebentätigkeiten vor deren Aufnahme anzeigen

Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten sind von dieser Anzeige pflichtbefreit.

Mehr Informationen bietet der Ratgeber „Nebentätigkeitsrecht“, den man unter www.nebentaetigkeitsrecht.de bestellen kann.

Ärztliche Untersuchung

Ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Einstellungsuntersuchung ist im TVöD nicht mehr vorgesehen. Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Recht auf Einsicht in die Personalakten

Während der BAT beim Personalaktenrecht auf das jeweils für Beamte geltende Recht verwies, sieht der TVöD eine eigenständige Regelung vor. Demnach haben Beschäftigte ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Dieses Recht kann man auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Beschäftigte bzw. Beauftragte können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

Haftung

Der TVöD sieht keine Regelung zur Haftung der Beschäftigten vor. Es gelten die allgemeinen Grundsätze dieses Rechtsgebietes.

Versetzung, Abordnung, Zuweisung (§ 4 TVöD)

Die materiellen Regelungen des früheren BAT zu „Versetzung, Abordnung und Zuweisung“ sind in den TVöD übernommen worden. Demnach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, sind sie vorher zu hören. In einer Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 und 2 haben die Tarifparteien festgehalten:
- Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Neu ist die Regelung zur Personalgestellung. Werden Aufgaben der Beschäftigten
zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. In einer Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3 des TVöD haben die Tarifparteien festgehalten: „Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.“

Qualifizierung und lebenslanges Lernen (§ 5 TVöD)

Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung. Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach dem TVöD ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Paragraf 5 Absatz 4 des TVöD abgeleitet werden kann. Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung können Details näher ausgestaltet werden. Entsprechen des gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.

Der TVöD definiert, was unter Qualifizierungsmaßnahmen zu verstehen ist. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.

Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Dabei sind die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung zu berücksichtigen (ein Eigenbeitrag kann in Geld und/oder Zeit erfolgen).

Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit (für Teilzeitbeschäftigte sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird).

Regelungen zur Arbeitszeit

Die Regelungen zur Arbeitszeit sind im zweiten Abschnitt des TVöD (§§ 6 bis 11) geregelt. Gemeinsames Ziel der Tarifvertragsparteien war es, eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu vereinbaren. Damit soll den Anforderungen des Kunden und den Interessen der Beschäftigten gleichermaßen Rechnung getragen werden. Mit dem TVöD können durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung wöchentliche Arbeitszeitkorridore von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden (§ 6 Absatz 6 TVöD). Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden sind innerhalb eines Jahres auszugleichen. Ebenfalls durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung können in der Zeit von 6 bis 20 Uhr tägliche Rahmenzeiten von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden (§ 6 Absatz 7 TVöD).

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 TVöD)

Eine Übersicht über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TVöD) finden Sie auf Seite 111 ff. Im Einzelnen beträgt sie für den
- gesamten Bereich des Bundes (West und Ost) 39 Stunden,
- Bereich der VKA (West) grundsätzlich 38,5 Stunden (allerdings können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern),
- Bereich der VKA (Ost) 40 Stunden wöchentlich.

Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen. Für Beschäftigte im Schicht- und Wechselschichtdienst kann ein längerer Zeitraum festgelegt werden.

Sonderformen der Arbeit (§ 7 TVöD)

Der TVöD unterscheidet folgende „Sonderformen der Arbeit bzw. Arbeitszeit“:
- Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nacht schichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
- Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
- Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
- Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
- Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
- Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) leisten.
- Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz1 TVöD) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Abweichend von dieser Regelung sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
- im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
- im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
- im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

Ausgleich für die Sonderformen der Arbeit

Die Einzelheiten zum „Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ sind ebenfalls im TVöD geregelt (§ 8 TVöD). Neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Zeitzuschläge. Diese betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde:
- a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9 = 30 v. H.
– in den Entgeltgruppen 10 bis 15 = 15 v. H.,
- b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
- c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
- d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v. H., – mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
- e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
- f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.

Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Buchstaben c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Rufbereitschaft

Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt.

Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30.09.2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.

Zulage bei Wechselschicht

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,– Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,– Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

Bereitschaftszeiten (§ 9 TVöD)

Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
- Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
- Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
- Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten.
- Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

Arbeitszeitkonto (§ 10 TVöD)

Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Für eine Verwaltung (bzw. einen Betrieb), in dem das Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine solche Regelung auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht
hat. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6 TVöD) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7 TVöD) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.

Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 TVöD sowie in Zeit um gewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD gebucht werden. Weitere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

In einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
- Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitgut haben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
- nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;
- die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
- die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.

Der Arbeitgeber kann mit dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

Teilzeitbeschäftigung (§ 11 TVöD)

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Teilzeitbeschäftigung verlängert werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Vollzeitbeschäftigte, für die die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und dennoch Teilzeit arbeiten möchten, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Eingruppierung und Entgelt im TVöD

Das Entgeltsystem für Tarifbeschäftigte des Bundes ist vollkommen neu strukturiert worden. An die Stelle der bisherigen Vergütung für Angestellte und des bisherigen Lohnes für Arbeiterinnen und Arbeiter tritt einheitlich das Tabellenentgelt nach TVöD.

Zu den Regelungen der §§ 12 bis 25 (Abschnitt III) des TVöD sowie zu den §§ 10, 17 und 18 des TVÜ-Bund hat das BMI am 08.12.2005 das Rundschreiben – D II 2 – 220 210-2/0 – herausgegeben, das wir in diesem Kapitel als Grundlage unserer Erläuterungen verwendet haben.

Familien- und kinderbezogene Zuschläge abgeschafft

Familienstand, Kinderzahl und Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren im neuen Recht abgeschafft, gleiches gilt für Bewährungs- und Zeitaufstiege.

Leistungselemente eingeführt

Das Entgelt nach TVöD orientiert sich nicht mehr an beamtenrechtlichen Bezahlungselementen, sondern richtet sich nur noch nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung. Dementsprechend sind erstmalig Leistungselemente tarifvertraglich vereinbart worden.

Neue Entgelttabellen durch den TVöD

Mit dem In-Kraft-Treten des TVöD am 1.10.2005 wurden alle Beschäftigte (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte) von den bisherigen Vergütungs- und Monatslohntabellen in die neue Entgelttabelle übergeleitet. Dagegen blieben tarifliche Erschwerniszuschläge und viele Zulagen in Kraft und sollten erst mit der neuen Entgeltordnung neu geregelt werden. Niemand konnte im Jahre 2005 ahnen, dass die neue Entgeltordnung Bund erst zum 1.1.2014 in Kraft treten wird.

Für Vergütungsgruppenzulagen und Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen wurden Sonderregelungen des TVÜ-Bund getroffen.

Entgeltordnung rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft getreten

Der Bund und die Gewerkschaften haben für die Tarifbeschäftigten des Bundes eine Vielzahl von Änderungen vereinbart, die zum 1. Januar 2014 rückwirkend in Kraft getreten ist. Im Mittelpunkt der Neuerungen steht die seit der Einführung des TVöD ausstehende Entgeltordnung mit den neuen Eingruppierungsvorschriften. Das angesichts veränderter Berufsbilder und Anforderungsprofi le im öffentlichen Dienst zum Teil stark veraltete Eingruppierungsrecht ist umfassend modernisiert worden. Zudem wurden Änderungen am System der Leistungsbezahlung vorgenommen. Zur Förderung der Mobilität wird ab dem 1. März 2014 die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt.

Wesentliche Bestandteile der Tarifeinigung zur Entgeltordnung sind:

I. Neue Eingruppierungsvorschriften TVöD

In den §§ 12 und 13 TVöD werden für den Bund die zentralen Eingruppierungsgrundsätze geregelt. Inhaltlich entsprechen sie den früheren Regelungen der §§ 22 und 23 BAT. Deswegen können bei Eingruppierungen weiterhin die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze herangezogen werden.

Die für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale finden sich im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO). In diesem Tarifvertrag sind die für die Anwendung der Entgeltordnung
maßgeblichen Regelungen (frühere Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und z. T. auch frühere Protokollnotizen) zusammengefasst worden.

Insgesamt konnte die Anzahl der Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundes von zuvor etwa rund 3.000 auf rund 1.000 verringert werden. Diese wurden modernisiert und an die aktuellen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung angepasst. Für die in der Vergütungsordnung zum BAT und im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb getrennt geregelten Tätigkeitsmerkmale für ehemalige Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte ist mit der Entgeltordnung ein einheitliches Eingruppierungsrecht geschaffen worden.

Die Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen bildet eine Anlage des TV EntgO und gliedert sich in sechs Teile:
- Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
- Teil II Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
- Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen
- Teil IV Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg
- Teil V Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVBS
- Teil VI Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMI (Bundespolizei).

In den Verhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, bei früheren Angestelltentätigkeiten in den Entgeltgruppen 2 bis 8 die Aufstiegsverläufe mit bis zu sechsjähriger Bewährungszeit „abzubilden“. Dies bedeutet, dass Tätigkeitsmerkmale mit Aufstiegen mit einer Dauer von bis zu sechs Jahren grundsätzlich mindestens der nächsthöheren Entgeltgruppe zugeordnet werden (im Vergleich zur Zuordnung nach Anlage 4 TVÜ-Bund). Hierfür werden auch die bisher im Angestelltenbereich nicht belegten Entgeltgruppen 4 und 7 genutzt.

Für viele Berufsgruppen sieht die Entgeltordnung höhere Eingruppierungen vor, beispielsweise für Beschäftigte in der Informationstechnik, Ingenieure, Techniker, Meister, Nautiker, Bibliothekare, Archivare und einen Teil der Beschäftigten im Fremd sprachen dienst. Einige Bereiche wurden völlig neu geregelt, u.a. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder der Fremdsprachendienst.

Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst erfolgen folgende Änderungen:
- Es wird ein Tätigkeitsmerkmal in der EGr 7 eingefügt (als Ausgleich für die bisherige VerGr VIb Fallgruppe 1 a).
- In der EGr 5 wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung vereinbart.
- Mit der EGr 9b) wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit FH-Abschluss (oder Bachelor) eingefügt.

Die in der Vergütungsordnung zum BAT geltenden Regelungen zum „sonstigen Beschäftigten“ werden unverändert in die Entgeltordnung übernommen. Mit den Neuregelungen wird das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund (Eingruppierung)
mit den Zuordnungen der Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund vollständig durch das neue Eingruppierungsrecht des TVöD abgelöst. Ebenfalls werden viele Zulagenregelungen des früheren Eingruppierungsrechts der Arbeiterinnen/Arbeiter und der Angestellten durch Neuregelungen im TV EntgO wegfallen oder modifiziert. So werden Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage entfallen und gleichzeitig die Eingruppierung der Beschäftigten verbessert, denen diese Zulagen bisher zustanden. Die verbleibenden ehemaligen Vergütungsgruppenzulagen werden in Parallelität zur „Abbildung der Aufstiege“ als Entgeltgruppenzulagen für Tätigkeiten vereinbart, für die bisher Vergütungsgruppenzulagen nach spätestens sechsjähriger Bewährung oder Tätigkeit zugestanden haben. Sie stehen nunmehr unmittelbar mit der Übertragung der Tätigkeit zu. Im Gegenzug wurden die Beträge der Zulagen, die bisher (als Vergütungsgruppenzulage) erst nach einer bestimmten Zeit der Tätigkeit oder Bewährung zustanden, an die vergleichsweise längere Bezugsdauer angepasst.

Die neuen Eingruppierungsvorschriften betreffen grundsätzlich auch die Arbeitsverhältnisse aller vorhandenen Beschäftigten. Deren Überleitung in die neuen Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO wird im TVÜ-Bund geregelt. Die vorhandenen Beschäftigten, die gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund vorläufig eingruppiert sind und werden, sind mit Inkrafttreten der Entgeltordnung endgültig in die Entgeltgruppe eingruppiert, der sie am 31. Dezember 2013 zugeordnet waren. Die Überleitung vorhandener Beschäftigter in den TV EntgO bedeutet nicht, dass die Dienststellen die Ein-gruppierung von jeder/jedem vorhandenen Beschäftigten im Lichte des TV EntgO neu festlegen müssen. Den Beschäftigten bleibt vielmehr bis zum Ablauf des Jahres 2014 – also insgesamt ein Jahr – Zeit, ihre Ansprüche zu prüfen und einen Antrag auf höhere Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung zu stellen. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2014 zurück.

II. Änderung bei der Entgelttabelle TVöD

Ab dem 1. Januar 2014 gilt für den Bund eine leicht veränderte Entgelttabelle. Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und den Stufen 1 bis 4 und eine sog. „große“ Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten entfällt. Die bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 wird eine eigenständige Entgeltgruppe 9a mit regulären Stufenlaufzeiten und einem geringen materiellen Zugewinn. Die bisherige „große“ Entgeltgruppe 9 wird zur Entgelt-gruppe 9b ohne materielle Änderungen. Damit wird eine Grundlage für Höhergruppierungen von der „kleinen“ in die „große“ Entgeltgruppe 9 geschaffen. Auch bei den Entgeltgruppen 2 und 3 gelten zukünftig die regulären Stufenregelungen; die Regelungen zur früheren End stufe 5 (statt regulärer Endstufe 6) entfallen.

III. Höhergruppierung und Stufenzuordnung

Die betragsmäßige Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD wird von einer stufengleichen Zuordnung abgelöst. Dadurch werden Beschäftigte bei Höhergruppierungen in der höheren Entgeltgruppe immer der Stufe zugeordnet, die sie in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bereits erreicht haben. Die Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe wie bisher von Neuem. Der Garantiebetrag wird zugleich abgeschafft. Diese Änderungen gelten noch nicht für Höher-gruppierungen, die sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben. Sie gelten erst für die Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten, die ab dem 1. März 2014 erfolgen.

IV. Reform der Leistungsbezahlung

Die Leistungsbezahlung nach § 18 (Bund) TVöD und des Tarifvertrages über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25.8.2006 wird insoweit geändert, als dass die Fortführung der Leistungsbezahlung
in einer Summe von bis zu 1% zukünftig von einer entsprechenden Entscheidung der Behördenleitung abhängt.

Der Bund wird übertariflich für Tarifbeschäftigte in Behörden, die sich gegen die Fortführung der tariflichen Leistungsbezahlung entscheiden, aus Gründen der Gleichbehandlung und Förderung der Leistungsgerechtigkeit – auch in Teams und Arbeitsgemeinschaften – das entsprechende Leistungsprämiensystem der Beamtinnen und Beamten einführen.

Urlaub und Arbeitsbefreiung

Die Regelungen zu Urlaub

- Erholungsurlaub
- Zusatzurlaub
- Sonderurlaub
- Arbeitsbefreiung

sind in den Paragrafen 26 bis 29 des TVöD geregelt.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub hängt nicht vom Einkommen ab, sondern wurde über einen längeren Zeitraum schlicht nach Altersgruppen gestaffelt. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 – entschied, dass der nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsanspruch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstößt, wurde in den Tarifverhandlungen zum TVöD 2012/ 2013 festgelegt, dass der Urlaub bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage beträgt. Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr wird ein höherer Erholungsbedarf angenommen, so dass dann je Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub gewährt wird. In der darauffolgenden Tarifrunde wurde der Urlaubsanspruch unter
Fortzahlung des Entgelts (gemäß § 21 TVöD) auf einheitlich 30Tage (5-Tage-Woche) und 36 Tage (6-Tage-Woche) festgelegt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden (dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden). Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz nach bestimmten Maßgaben, die in der Protokollerklärung des TVöD zu § 26 festgehalten sind.

Zusatzurlaub

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je drei Monate im Jahr, in denen sie über wiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.

Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Arbeitsbefreiung

In § 29 des TVöD sind die Fälle gelistet, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts (gemäß § 21 TVöD) von der Arbeit freigestellt werden - siehe auch Seite 120 f.).

 

"Tabelle S. 26"

*gilt auch für Auszubildende

Jahressonderzahlung für Tarifkräfte (TVöD)

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die derzeit geltenden Regelungen der Jahressonderzahlung richtet sich nach Entgeltgruppen und dem Tarifgebiet West bzw. Ost. Die Einzelheiten zur Jahressonderzahlung sind in § 20 TVöD geregelt (siehe www.tarifvertragoed.de).

Änderungen bei den Jahressonderzahlungen

Einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben Beschäftigte, die am 1. Dezember des betreffenden Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen. Für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht, wird der Anspruch um ein Zwölftel vermindert. Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach Entgeltgruppen und dem Tarifgebiet West bzw. Ost und wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt (also meistens Mitte November). Zu Grunde gelegt wird das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt des Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September. Allerdings werden bestimmte Zahlungen nicht berücksichtigt (u.a. Überstunden, Mehrarbeit, Leistungsprämien). Ebenso gibt es Besonderheiten bei Krankheit, Mutterschutz und
Elternzeit.

Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt. Dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

Für den Geltungsbereich des TVöD Bund gilt die Staffelung:
- in den Entgeltgruppen
1 – 8 = 90 Prozent (Tarifgebiet Ost 85,5 Prozent)
- in den Entgeltgruppen
9 – 12 = 80 Prozent (Tarifgebiet Ost 76 Prozent)
- in den Entgeltgruppen
13 – 15 = 60 Prozent (Tarifgebiet Ost 57 Prozent)

Für den Geltungsbereich des TVöD VKA (Kommunen) gilt die Staffelung:
- in den Entgeltgruppen
1 – 8 = 79,51 Prozent (Tarifgebiet Ost 65,20 Prozent)
- in den Entgeltgruppen
9 – 12 = 70,28 Prozent (Tarifgebiet Ost 57,63 Prozent)
- in den Entgeltgruppen
13 – 15 = 51,78 Prozent (Tarifgebiet Ost 42,46 Prozent)

Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 2018 bis 2020 ergeben sich aus dem mit dem Tarifabschluss 2018 vereinbarten „Einfrieren“ auf dem Niveau von 2018. Ab 2020 gelten im Tarifgebiet Ost dieselben Bemessungssätze wie im Tarifgebiet West.

Überstundenvergütung für Tarifbeschäftigte

Für Überstunden erhalten Tarifkräfte bestimmte Zeitzuschläge (siehe Kasten).

Beginn Kasten S. 28

 

ZEITZUSCHLÄGE FÜR TARIFBESCHÄFTIGTE (JE STUNDE)

Für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis V c, Kr. I bis Kr. VI 25 v.H.
V a/V b, Kr. VII/VIII 20 v.H.
IV b bis I, Kr. IX bis XIII 15 v.H.

Für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.
Für Arbeit an
- Wochenfeiertagen sowie am Ostersamstag und Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.
- bei Freizeitausgleich 35 v.H.
- Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
- ohne Freizeitausgleich 150 v.H.
- bei Freizeitausgleich 50 v.H.
- soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem
- Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H.
- ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v.H.

 

Treffen mehrere Zeitzuschläge zusammen, wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Daneben wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Samstage (13.00 Uhr bis 20.00 Uhr) nicht gezahlt, wenn bereits Zulagen für entsprechende Leistungen (u.a. Entschädigungen, Zuschläge) gewährt werden. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden keine Zeitzuschläge gezahlt. Ansprüche entstehen aber, wenn innerhalb der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung (einschl. der Wegezeiten) erbracht wird. Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe festgelegt.


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