Kapitel 4, Teil 4: Besoldungsrecht in Bayern

 

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Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst

Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen

Besoldungsrecht in Baden-Württemberg

Besoldungsrecht in Bayern (siehe unten)

Besoldungsrecht in Berlin

Besoldungsrecht in Brandenburg

Besoldungsrecht in Bremen

Besoldungsrecht in Hamburg

Besoldungsrecht in Hessen

Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

Besoldungsrecht in Niedersachsen

Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen

Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz

Besoldungsrecht im Saarland

Besoldungsrecht in Sachsen

Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt

Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein

Besoldungsrecht in Thüringen

Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst

 

 


 

Bayern – Besoldungstabellen

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist ab dem 1.1.2011 das Bayerische Besoldungsgesetz. Damit hat der Freistaat die im Rahmen der Föderalismusreform ab dem 1. September 2006 eingeräumte Regelungskompetenz für die Besoldung genutzt und ein eigenes Besoldungsgesetz verabschiedet und dabei auch das Grundgehalt neu gestaltet.

Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert, jedoch wird das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. Das Besoldungsrecht stellt zukünftig ausschließlich auf Erfahrung und auf Leistung ab. Unter www.besoldungstabelle.de/bayern finden Sie weitere Informationen zur Dienstrechtsreform und Besoldung in Bayern.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist ab dem 1.1.2011 das Bayerische Besoldungsgesetz. Damit hat der Freistaat die im Rahmen der Föderalismusreform ab dem 1. September 2006 eingeräumte Regelungskompetenz für die Besoldung genutzt und ein eigenes Besoldungsgesetz verabschiedet und dabei auch das Grundgehalt neu gestaltet.

Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert, jedoch wird das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. Das Besoldungsrecht stellt zukünftig ausschließlich auf Erfahrung und auf Leistung ab. Unter www.besoldungstabelle.de/bayern finden Sie weitere Informationen zur Dienstrechtsreform und Besoldung in Bayern.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

 

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist ab dem 1.1.2011 das Bayerische Besoldungsgesetz. Damit hat der Freistaat die im Rahmen der Föderalismusreform ab dem 1. September 2006 eingeräumte Regelungskompetenz für die Besoldung genutzt und ein eigenes Besoldungsgesetz verabschiedet und dabei auch das Grundgehalt neu gestaltet.

Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert, jedoch wird das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. Das Besoldungsrecht stellt zukünftig ausschließlich auf Erfahrung und auf Leistung ab. Unter www.besoldungstabelle.de/bayern finden Sie weitere Informationen zur Dienstrechtsreform und Besoldung in Bayern.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

 

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist ab dem 1.1.2011 das Bayerische Besoldungsgesetz. Damit hat der Freistaat die im Rahmen der Föderalismusreform ab dem 1. September 2006 eingeräumte Regelungskompetenz für die Besoldung genutzt und ein eigenes Besoldungsgesetz verabschiedet und dabei auch das Grundgehalt neu gestaltet.

Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert, jedoch wird das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. Das Besoldungsrecht stellt zukünftig ausschließlich auf Erfahrung und auf Leistung ab. Unter www.besoldungstabelle.de/bayern finden Sie weitere Informationen zur Dienstrechtsreform und Besoldung in Bayern.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bayern – Besoldungstabellen

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist ab dem 1.1.2011 das Bayerische Besoldungsgesetz. Damit hat der Freistaat die im Rahmen der Föderalismusreform ab dem 1. September 2006 eingeräumte Regelungskompetenz für die Besoldung genutzt und ein eigenes Besoldungsgesetz verabschiedet und dabei auch das Grundgehalt neu gestaltet.

Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert, jedoch wird das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. Das Besoldungsrecht stellt zukünftig ausschließlich auf Erfahrung und auf Leistung ab. Unter www.besoldungstabelle.de/bayern finden Sie weitere Informationen zur Dienstrechtsreform und Besoldung in Bayern.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist ab dem 1.1.2011 das Bayerische Besoldungsgesetz. Damit hat der Freistaat die im Rahmen der Föderalismusreform ab dem 1. September 2006 eingeräumte Regelungskompetenz für die Besoldung genutzt und ein eigenes Besoldungsgesetz verabschiedet und dabei auch das Grundgehalt neu gestaltet.

Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert, jedoch wird das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. Das Besoldungsrecht stellt zukünftig ausschließlich auf Erfahrung und auf Leistung ab. Unter www.besoldungstabelle.de/bayern finden Sie weitere Informationen zur Dienstrechtsreform und Besoldung in Bayern.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  


Familienzuschlag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 299,68 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 100,05 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,21 Euro

Besoldungstabelle B – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  


Besoldungstabelle C kw – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  


Besoldungstabelle W – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  


Besoldungstabelle R – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  


Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  


Strukturzulage (Art. 33 Satz 1 BayBesG) – ab 1.1.2011

  


Mehr Informationen zur Besoldung in Bayern finden Sie unter: www.besoldungstabelle.de 


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