Bundesumzugskostengesetz (BUKG): § 16 Übergangsvorschrift

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Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG): § 16 Übergangsvorschrift


§ 16 Übergangsvorschrift

Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.


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Red 20230919

 

 

 

 

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