Kapitel 4, Teil 14: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz

 

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Rheinland-Pfalz – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Rheinland-Pfalz hat ein Landesgesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ erlassen, das sich wesentlich am Bundesbesoldungsrechts orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung der bisherigen Tabelle). Das Gesetz soll zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung beitragen. Die Beamtenbezüge steigen in den Jahren 2012 bis 2016 jeweils um 1 Prozent (gestaffelt nach Besoldungsgruppen zum 01.01. bzw. 01.07.). Für den einfachen und mittleren Dienst gab es für 2012 zusätzlich 17 Euro als Sockelbetrag (Anwärter mit den Eingangsämtern A 2 bis A 8 erhalten 6 Euro). Das Gesetz sieht eine Halbierung des Familienzuschlages der Stufe 1 (Verheiratetenanteil) sowie eine Anhebung des kindbezogenen Anteils vor.

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.01./01.07.2013* (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 170,05 Euro**, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,76 Euro**.
**) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,32 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,63 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungs gruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 101,58 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,83 Euro

*) Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2; Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle B – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2013/01.07.2013* (Monatsbeträge in Euro)

 

*) ab 01.07.2013: 5.551,91 Euro

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 


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