Kapitel 4, Teil 18: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein

 

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Schleswig-Holstein – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigen ständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Schleswig-Holstein hat diese Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, und ein Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter zu erlassen. Dieses sieht u. a. die Abschaffung des Besoldungsdienstalters und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des bekannten Stufenrhythmusses vor. Zudem wurden eigene Besoldungsanpassungsgesetze verabschiedet, die zuletzt zum 01.04.2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent für das Jahr 2011 und zum 01.01.2012 in Höhe von 1,7 Prozent zuzüglich eines Sockels von 17 Euro/Anwärter 6 Euro für das Jahr 2012 beinhalteten. Die Tabellenwerte ab 01.01.2012 finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 309,10 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,17 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,52 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C kw – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 


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