Stellenzulagen und Amtszulagen für Beamtinnen und Beamte beim Bund

 

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Stellenzulagen und Amtszulagen für Beamtinnen und Beamte beim Bund

Stellenzulagen dienen der Bewertung von Funktonen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der betreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Häufig werden sie bei gleichartigen Aufgaben in den Ämtern mehrerer

Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst. Gesetzestechnisch sind sie in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt.

Aufgrund ihres Funktionsbezuges sind sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage (und der Polizeizulage in Bayern und Nordrhein-Westfalen) inzwischen nicht mehr ruhegehaltfähig. Sie nehmen nur dann an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts und daher nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation geschützt, so dass der Dienstherr auf diese „jederzeit“ gesetzlich zugreifen und diese ändern kann.

Amtszulagen dienen der Bewertung von Ämtern und stellen einen Ersatz für Besoldungsgruppen zwischen den regulären Gruppen A 2 bis A 16, B 1 bis B 11 und R 1 bis R 9 dar. Sie sollen die Anforderungen an Ämter berücksichtigen, die höher liegen als in den Ämtern der Besoldungsgruppe, ohne jedoch die der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erreichen. Im Gesetz werden sie als sog. Fußnoten einem Amt zugewiesen. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.

 

Amtszulagen (Bund) ab 01.04.2025 bzw. 01.05.2026 

Laufbahngruppe ab 01.04.2025  ab 01.05.2026
Mittlerer Dienst A 9 Z       381,33 Euro           392,01 Euro     
Gehobener technischer Dienst A 13 Z       387,53 Euro      398,33 Euro

 

Einige ausgewählte Stellenzulagen für Bundesbeamte 

Wesentliche Stellenzulagen  Monatsbeträge in Euro

Dem Grunde nach geregelt in den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B – Vorbemerkungen

Diese Zulagen nehmen nicht
an der Dynamisierung teil

Polizeizulage                                                         
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
                                 von einem Jahr
                                 von zwei Jahren
                                             

 95,00
228,00
Feuerwehrzulage
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
                                von einem Jahr
                                von zwei Jahren


   95,00
1190,00
Außenprüferzulage
Die Zulage beträgt für Beamte
                               des mittleren Dienstes
                               des gehobenen Dienstes


110,00
160,00

 


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