Kapitel 10: Steuern von A bis Z

 

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Das Steuer-ABC

Abfindungen

Abfindungszahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind seit dem 01.01.2006 grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Eine Steuerersparnis kann sich lediglich durch die Anwendung der sog. „Fünftelung-Regelung“ ergeben, die im Einzelfall zu prüfen ist: Bei der Ermittlung der Einkommensteuer wird fiktiv unterstellt, die Abfindung würde über fünf Jahre lang mit jeweils einem Fünftel gezahlt, so dass sich ein niedrigerer Steuersatz ergibt, der dann auf die Gesamtsumme der Abfindung angewendet wird.

Abgeltungssteuer für Zinserträge

Zins er träge werden mit 25 Prozent besteuert. Die Banken müssen diese Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt an die Finanzämter abführen. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparerpauschbetrag i. H. von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete gewährt. Mit diesem Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Ohne weitere Nachweise wird von den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro als Pauschale von Amts wegen abgezogen. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Gegenstände und Hilfsmittel, die dazu geeignet sind, die berufliche Tätigkeit zu unterstützen und zu fördern. Hierzu gehören ausschließlich beruflich nutzbare Arbeitsmittel wie die typische Berufskleidung, Bürobedarf, Werkzeuge und Fachzeitschriften, aber auch Computer oder Schreibtisch. Zu beachten ist, dass Kosten für Gegenstände, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung abzugsfähig sind, wenn diese mindestens 10 Prozent beträgt. Im umgekehrten Falle einer nur zu höchstens 10 Prozent privaten Nutzung sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig. Das Finanzamt besteht auf einer verschärften Nachweispflicht, sobald eine private Mitnutzung zumindest möglich ist (insb. bei Computern und Software). Ist ein solches Arbeitsmittel nachweislich zweimal vorhanden, wird in der Regel ein Exemplar
als beruflich anerkannt.

Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Arbeitskittel) für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung, ist dies grundsätzlich steuerfrei. Gehen die Gegenstände in das Eigentum des Arbeitnehmers über, unterliegt diese Zuwendung der Lohnsteuerpflicht. Liegen die Anschaffungskosten der Arbeitsmittel unter 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer), können die Kosten im Jahr der Ausgabe in voller Höhe von den Arbeitnehmer-Einkünften abgezogen werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie gleichmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer des Arbeitsmittels umzulegen und im Jahr der Ausgabe sowie den Folgejahren als Werbungskosten anzusetzen. Die Einführung zum 1. 1. 2008 der sog. „Poolbewertung“ für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro betragen, hat für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Bedeutung.

Arbeitszimmer

Arbeitnehmer dürfen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro wieder absetzen, wenn dieses für den Job zwingend nötig ist. Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt jedoch schriftlich bestätigen, dass er keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann (z. B. Lehrer, die in der Schule keinen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung haben.

Die Streichung des Werbungskostenabzugs gilt ausdrücklich als verfassungsgemäß, sofern der Arbeitnehmer anderweitig einen Arbeitsplatz nutzen kann. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar (z. B. Heimarbeiter), sind sämtliche Aufwendungen unverändert in voller Höhe abzugsfähig.

Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören neben den Kosten für anteilige Miete und Nebenkosten z. B. auch Renovierungskosten oder bei Wohnungseigentum die Abschreibungsbeträge.

Aufwandsentschädigung (Honorare)

Aufwandsentschädigungen (Honorare) für Übungsleiter, Stundentrainer, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst einer Vereinigung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z. B. Amateursportverein, Volkshochschule, nicht aber für eine Gewerkschaft) werden steuerlich begünstigt. Bis 2012 wurde für diese Tätigkeiten ein Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro gewährt. Ab 2013 bleibt ein Betrag von 2.400 Euro jährlich steuerfrei. Mit diesem Freibetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten. Übersteigen die Ausgaben diesen Freibetrag, ist der übersteigende Betrag nur dann abzugsfähig, wenn auch die Einnahmen mindestens in gleicher Höhe den Betrag von 2.400 Euro überschreiten. Fazit: Das Ergebnis hieraus kann 0 Euro betragen, jedoch nie mals negativ werden.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeiten, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden. Achtung: Bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer, in einem Institut, dass die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, z. B. in einem gewerblichen Unternehmen, gibt es keinen Freibetrag! Es können jedoch pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Werbungskosten angesetzt werden (Nebentätigkeit).

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung (z. B. auch Studium) befinden und dazu am Ausbildungsort eine eigene Unterkunft haben, gewährt der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro.

Dieser Freibetrag ist zu kürzen um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 1.848 Euro übersteigen. In Grenzfällen ist also oftmals zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, auf einen Teil der Einkünfte zu verzichten, um in den Genuss des vollen Ausbildungsfreibetrages zu gelangen. Von den Einkünften und Bezügen ist ohne Nachweis eine Aufwandspauschale in Höhe von 180 Euro abziehbar!

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen (z. B. Ausbildung für einen künftigen Beruf oder ein Erststudium) und als Sonderausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von 6.000 Euro jährlich abzugsfähig. Anzusetzen sind z. B. Seminargebühren, Reisekosten oder auch benötigte Arbeitsmittel.

Berufskleidung

Anfallende Kosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Typische Berufskleidung liegt vor, wenn eine private Verwendung schon von der Art her praktisch ausgeschlossen ist, z. B. Ärzte- und Schwesternkittel, Sicherheitsschuhe eines Bauhandwerkers, Arbeitsanzüge von Monteuren oder Kleidung eines Schornsteinfegers. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Kleidung, bei denen eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist (z. B. der Anzug für den Bankangestellten, selbst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Anzug ausschließlich auf der Arbeitsstelle getragen wird). Die Gestellung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber an den

Arbeitnehmer ist grundsätzlich steuerfrei (z. B. Uniform von Bundeswehr-, Polizei- und Bahnbeschäftigten). Zu den Aufwendungen für typische Berufskleidung gehören auch Reinigungskosten durch eine Reinigung oder in der privaten Waschmaschine: Kosten für Wasser, Energie, Waschmittel, Instandhaltung, Wartung und Abschreibung der Waschmaschine. Diese Kosten können ggf. geschätzt werden.

Computer

Die berufsbedingte Anschaffung eines häuslichen Computers ist steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Wer durch Arbeitgeberbescheinigung nachweisen kann, dass der Computer auch beruflich genutzt wird, kann auf jeden Fall den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil an den Gesamtkosten als Werbungskosten geltend machen!

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer auch zusätzlich zu seinem Gehalt einen Computer „schenken“ – in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent; den Arbeitnehmer jedoch kostet der Computer keinen Cent! (Das Gleiche gilt für Computerzubehör, Internetzugang oder einen Zuschuss für die Internetnutzung.) Ist der Arbeitgeber nicht bereit, Ihnen einen Computer zu schenken und zusätzlich dann noch die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent zu tragen? – Soll er doch den Computer behalten: Er bleibt weiterhin Eigentümer und stellt Ihnen das Gerät lediglich kostenlos zur Verfügung – und das lohnsteuerfrei!

Doppelte Haushaltsführung

Beruflich bedingte Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung (z. B. Übernachtungskosten, Miete und Nebenkosten für die Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten) können in der Regel dann angesetzt werden, wenn aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein zweiter Wohnsitz begründet werden muss und der bisherige Lebensmittelpunkt (Familie, Vereinsmitgliedschaft etc.) nachweislich beibehalten wird. Eine zeitliche Beschränkung ist vom Gesetzgeber seit 2003 nicht mehr vorgesehen, widerspräche sie doch dem geforderten Mobilitätsgebot.

Voraussetzung für die Anerkennung der Wohnungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand. Dazu muss der Arbeitnehmer Mieter oder Eigentümer einer Wohnung sein. Ergänzend muss er sich jedoch auch angemessen an den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Die Unterbringungskosten am Arbeitsort können hierbei bis zu 1.000 Euro monatlich berücksichtigt werden. Zu den beruflich bedingten Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung gehören auch die Anschaffungskosten für das Mobiliar, das für den zweiten Wohnsitz angeschafft werden muss. Liegen die Kosten für den einzelnen Gegenstand unter 410 Euro, können diese – wie auch bei den Arbeitsmitteln – im Jahr der Ausgabe in voller Höhe geltend gemacht werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie gleich mäßig auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen.

Ehrenamt

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Möglichkeiten geboten, das Ehrenamt zu stärken. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 sind Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit bis zur Höhe von 720 Euro jährlich steuerfrei. Dies gilt für Tätigkeiten bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale oder der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für diese Tätigkeit ist nicht zu lässig.

Eigenheimrente

Die Regelungen der Riester-Förderung gelten auch für den Erwerb oder den Bau eines selbst genutzten Eigenheimes. Die Beiträge zur Riestervorsorge sind vom Gesetzgeber steuer frei gestellt. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert erst zum Zeitpunkt der Auszahlung. Hierbei kann der Sparer wählen, ob er seine Steuerschuld in einem Betrag begleichen möchte. In diesem Fall werden nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Dies führt faktisch zu einem Freibetrag in Höhe von 30 Prozent.

Er kann jedoch auch entsprechend dem Renteneintrittszeitpunkt eine Versteuerung über einen Zeitraum über die folgenden 17-25 Jahre wählen, so dass es bei geringen weiteren Einkünften ggf. zu keiner Besteuerung kommt.

Entfernungspauschale

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber den Begriff der Arbeitsstätte ersetzt durch „erste Tätigkeitsstätte“. Nur für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale, die sog. „Pendlerpauschale“. Für Fahrten, die nicht unter diesen Begriff fallen, können Reisekosten bzw. die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden.

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.500 Euro im Kalenderjahr. Bei Flugreisen kann die Pauschale nicht angesetzt werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die mit ihren Kindern, für die sie einen Kinderfreibetrag erhalten, allein in einem Haushalt leben, erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich, der von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen wird. Als allein erziehend gilt, wer nicht mit einem Partner in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer können die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Sie können wählen zwischen dem Ansatz der Entfernungskilometer (siehe dort) und den tatsächlichen Kosten für Bus- und Bahntickets.

Bisher konnte der Arbeitnehmer tageweise entscheiden, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder aber die tatsächlich angefallenen Kosten günstiger waren. Ab 2012 muss er sich für die Jahressumme entscheiden entweder aus der Entfernungspauschale oder aus der Summe der belegten Kosten für Bahn- und Bustickets.

Freibetrag für die elektronische Lohnsteuerkarte

Seit 2013 wird die Lohnsteuerkarte in Papierform durch das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale) ersetzt.

Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen, um persönliche Freibeträge in Anspruch nehmen zu können. Diese Daten werden künftig automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.

Eingetragen werden können z. B. folgende Beträge:
- Werbungskosten, soweit sie den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen,
- Sonderausgaben, soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) bzw. 72 Euro (Verheiratete) übersteigen,
- Ausbildungsfreibetrag u. a. außergewöhnliche Belastungen,

jedoch nur, wenn die Gesamtsumme 600 Euro übersteigt. Ohne Mindestbetrag eingetragen werden der Pauschbetrag für Schwerbehinderte sowie der Freibetrag für die Beschäftigung in privaten Haushalten. Im nächsten Jahr kann der Freibetrag über den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ohne Überprüfung „wie im Vorjahr“ in die neue Lohnsteuerkarte übernommen werden!

Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt ebenso für Beiträge zu Kammern und Berufsverbänden.

Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen gilt, dass 20 Prozent der Aufwendungen, die in einer Rechnung festgesetzt sind, bis zu einem Betrag in Höhe von 1.200 Euro von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt grundsätzlich für die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht jedoch für die Materialkosten. Gleiches gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege- oder Angehörigenpflegeleistungen.

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Mit Wirkung ab 01.01.2006 ist die bisherige Steuerfreiheit für Beihilfen anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Heirat in Höhe von jeweils 315 Euro weggefallen.

Jubiläumszuwendungen

Jubiläumszuwendungen werden ab 1999 in voller Höhe besteuert.

Kinderbetreuungskosten

Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung unabhängig von beruflicher oder privater Veranlassung als Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind zwischen 0 und 14 Jahren alt ist. Einkommenshöhe oder Erwerbsstatus spielen keine Rolle. Als Nachweis für die Zahlung der Kinderbetreuungskosten gilt die ausgewiesene Abbuchung an den Leistungserbringer auf dem Kontoauszug. Steuerlich mindernd können zwei Drittel der entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder die Kindergeldzahlung oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt!

Das Kindergeld beträgt für die ersten beiden Kinder monatlich je 184 Euro, für das dritte Kind monatlich 190 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 215 Euro.

Bei volljährigen Kindern ist Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld bzw. des Kinderfreibetrages, dass sich das Kind in einer ersten Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) befindet. Im Rahmen einer weiteren Berufsausbildung werden Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter gewährt, sofern das volljährige Kind neben seiner Ausbildung keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, d.h. eine regelmäßige Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich oder nur eine geringfügige Beschäftigung („Mini-Job“).

Kirchensteuer

Die regulären Kirchensteuersätze bei der Lohnsteuer betragen
- in Baden-Württemberg und Bayern einheitlich 8 Prozent,
- in den übrigen Bundesländern für den überwiegenden Teil der Kirchen und Glaubensgemeinschaften 9 Prozent.

Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Mit Ausnahme in den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen wird die Kirchen steuer bei konfessionsverschiedenen Ehegatten auf beide Religionsgemeinschaften je zur Hälfte aufgeteilt. Ist nur der Arbeitnehmer Kirchenmitglied, nicht jedoch sein Ehegatte, wird die volle Kirchensteuer für seine Glaubensgemeinschaft einbehalten. Im umgekehrten Fall wird regelmäßig keine Kirchensteuer erhoben.

„Mini-Job“

Seit April 2003 hat der Arbeitgeber für die sog. „Mini-Jobs“ pauschal Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer und eine Umlage an die Bundesknappschaft abzuführen – und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit „brutto für netto“ zu kassieren! Bisher konnten Arbeitnehmer dadurch monatlich bis zu EUR 400 für sie steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen.

Zum 1. Januar 2013 wurde dieser Betrag auf 450 Euro angehoben. Eine grundlegende Änderung betrifft ab 2013 jedoch die Rentenversicherungspflicht: Bisher konnten die „Mini-Jobber“ freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen in Höhe der Differenz zwischen dem normalen Beitragssatz und dem pauschalen Rentenversicherungssatz.

Seit 2013 sind neu begonnene „Mini-Jobs“ grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Differenz zwischen dem normalen Beitragssatz und dem pauschalen Rentenversicherungssatz in Höhe von derzeit 3,9 Prozent wird an die Rentenversicherung abgeführt. Sollte in 2014 doch noch eine zum 1.1.2014 rückwirkende Beitragsreduzierung auf voraussichtlich 18,3 Prozent erfolgen, würde sich der Arbeitnehmeranteil auf 3,3 Prozent vermindern.

Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, von der Versicherungspflicht befreit zu werden: Er muss dies lediglich seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Gerade im Rahmen einer Nebentätigkeit bleibt so weiterhin die Möglichkeit, die Einkünfte aus der Beschäftigung „brutto für netto“ zu vereinnahmen.

Nebentätigkeit

Eine Tätigkeit gilt dann als Nebentätigkeit, wenn sie höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die einer Vollzeitstelle entspricht.

Die Nebentätigkeit wird selbständig schriftstellerisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder journalistisch ausgeübt oder stellt eine nebenberufliche Lehr-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit dar? – Regelmäßig können pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so dass nur der verbleibende Betrag der Einkommensteuer unterworfen wird.

Ohne Steuerabzüge ist eine Nebentätigkeit im Rahmen der sog. „Mini-Jobs“ möglich. Besondere Regelungen gelten für Aufwandsentschädigungen (Honorare) an Kräfte, die an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen tätig werden.

Parteibeiträge und -spenden

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien oder Freie Wählergemeinschaften erhält der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent der geleisteten Zahlungen. Sie beträgt höchstens 825 Euro für Ledige, 1.650 Euro für Verheiratete. Über diese Beträge hinaus gehende Beiträge und Spenden an politische Parteien sind bis zu 825 Euro für Ledige und bis zu 1.650 Euro für Verheiratete als Sonderausgaben abzugsfähig.

Pensionen

Im Zuge der künftigen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen wird der früher gewährte Versorgungsfreibetrag für Pensionen schrittweise bis zum Jahr 2040 gesenkt: In 2005 betrug der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wurde einmalig für jeden Pensionär festgesetzt und gilt für die gesamte Restlaufzeit der Bezüge. In den Folgejahren wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2020 jährlich um 1,6 Prozent reduziert; das entspricht einer Verminderung des Höchstbetrages um 120 Euro pro Jahr. Danach sinkt er jährlich um weitere 0,8 Prozent bzw. der Höchstbetrag um jeweils 60 Euro. Im Jahr 2040 beträgt er schließlich 0 Euro.

Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen ist ab dem Jahr 2005 entfallen. An dessen Stelle ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005 getreten, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wird, so dass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.

Reisekosten

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, liegt eine beruflich bedingte Auswärtstätigkeit vor – eine Dienstreise, eine Fahrtätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit. Reisekosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die im Rahmen der beruflich bedingten Auswärtstätigkeit entstehen, sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Als Faustregel gilt: Bei Arbeitnehmern, die häufig außerhalb des Betriebes tätig sind, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als erste Tätigkeitsstätte anerkannt werden, wenn sie arbeitstäglich, regelmäßig wöchentlich 30 Prozent ihrer vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an zwei Arbeitstagen je Woche im Betrieb tätig werden. Mit Wirkung ab 2014 kann der Arbeitnehmer schon aus dem Wortlaut heraus nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das hat zur Folge, dass viele Fahrten, die bisher als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte galten und lediglich mit 0,30 Euro Entfernungspauschale angesetzt werden konnten, nunmehr als Reisekosten abzugsfähig sind.

Renten

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 2040 in voller Höhe besteuert. Für in 2005 bereits bestehende Renten und solche, die erstmalig in 2005 gezahlt werden, beträgt der zu versteuernde Anteil zunächst 50 Prozent des zugeflossenen Rentenbetrags. Für jedes Jahr, das die Rente später beginnt, erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 Prozent; in den Jahren 2021 bis 2040 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag nochmals um jeweils 1 Prozent, so dass letztendlich ab 2040 der Gesamtbetrag der Besteuerung unterliegt. Den Empfängern von Renten und Pensionen steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro zu. Im Erstjahr des Rentenbezuges wird auf Basis des Jahresbetrages der Rente unter Anwendung des jeweiligen Prozentsatzes ein Rentenfreibetrag ermittelt, der einmalig für die gesamte Rentenbezugszeit festgesetzt wird. Besteuert wird somit ab 2005 der zugeflossene Rentenbetrag abzüglich des ermittelten individuellen Rentenfreibetrages.

Schenken und Vererben

Schenkungen unter Lebenden sind wie Erbschaften schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Durch die Erbschaftsteuerreform wurden die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes grundlegend überarbeitet.

Der Gesetzgeber gewährt hierbei eine Vielzahl von Freibeträgen, die nach Ablauf von zehn Jahren (bei einer Schenkung) erneut in Anspruch genommen werden können (Versorgungsfreibeträge jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen):
- Ehegatten ((Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 500.000 Euro einen Versorgungsfreibetrag i. H. von 256.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von 41.000 Euro und für andere bewegliche Gegenstände (ohne Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck u. ä.) über 12.000 Euro, für eingetragene Lebenspartnerschaften verbleibt es zwar bei Anwendung der Steuerklasse III – sie erhalten jedoch einen persönlichen Freibetrag i. H. von 500.000 Euro;
- Kinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben). Kinder erhalten im Erbfall je nach Alter zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro (Kinder zwischen 20 und 27 Jahren) und 52.000 Euro (Kinder bis zu 5 Jahren);
- Enkelkinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben);
- Eltern und Voreltern im Erbfall (Steuerklasse I) erhalten einen persönlichen Freibetrag i. H. von 100.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben);
- Eltern und Voreltern im Schenkungsfall, Geschwistern und Geschwisterkindern, Stiefeltern, Schwiegerkindern und -eltern sowie dem geschiedenen Ehegatten (alle Steuerklasse II) stehen neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 20.000 Euro ein zusammengefasster Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 12.000 Euro zu;
- alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) erhalten einen persönlichen Freibetrag i. H. von 20.000 Euro sowie einen zusammengefassten Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 12.00 Euro;
- bei Erwerb von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschlag von 85 Prozent auf das gesamte Vermögen berechnet. Auf den verbleibenden Betrag wird ein Freibetrag i. H. von bis zu 150.000 Euro gewährt. Die Steuerfreiheit ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, die spätestens 7 Jahre nach Erwerb des begünstigten Betriebsvermögens nachgewiesen werden müssen.

Derzeit liegt das Erb- und Schenkungsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht wieder einmal zu einer Entscheidung vor: Die Privilegierung des Betriebsvermögens wurde bereits vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig angesehen.

Die Schenkung an bzw. der Erbfall auf Ehegatten bzw. Lebenspartner einer Wohnung ist künftig steuerfrei, wenn diese im Anschluss vom Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden die Steuersätze für nach dem 31.12.2009 entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in der Steuerklasse II deutlich reduziert. Der sich nach Abzug der Freibeträge ergebende Betrag (steuerpflichtiger Erwerb) wird mit folgenden Steuersätzen besteuert:

Schwerbehinderte

Körperbehinderte können je nach Grad der Behinderung (GdB) unverändert die folgenden Pauschbeträge als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen:

Die Pauschbeträge wurden trotz verschiedener Klageverfahren bisher nicht erhöht. Für Blinde und Behinderte mit dem Merkmal „H“ wird ein erhöhter Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro gewährt.

Statt der regulären Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können
- Behinderte mit einem GdB von mindestens 70 Prozent oder
- Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 Prozent bei gleichzeitiger erheblicher
Gehbehinderung entweder für jeden gefahrenen Kilometer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und zurück 30 Cent pauschal oder aber die tatsächlichen Kfz-Kosten ansetzen.

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind abzugsfähig, soweit sie ganz oder teilweise bei den einzelnen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Hierzu zählt zum Beispiel die Ermittlung der Lohneinkünfte, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und die Anlage Kind sind jedoch nicht mehr abzugsfähig. Zu den Steuerberatungskosten gehören auch die Anschaffungskosten für Steuerliteratur, das Einkommensteuerberechnungsprogramm oder die Fahrten zum Steuerberater oder Finanzamt.

Übernachtungskosten

Bei Dienstreisen entstandene Übernachtungskosten können grundsätzlich in Höhe der nachgewiesenen Kosten oder pauschal mit 20 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Die Pauschale wird nur für Übernachtungen im Inland gewährt. Auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann eine Übernachtungspauschale für die ersten drei Monate steuerfrei erstattet werden; nach Ablauf der 3-Monatsfrist verringert sich der Pauschalbetrag auf 5 Euro. Achtung: Als Werbungskosten angesetzt werden können dagegen nur tatsächlich nachgewiesene Kosten!

Bisher galt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus 2007 im Fall der doppelten Haushaltsführung eine Obergrenze für angemessene Unterkunftskosten am Beschäftigungsort. Diese betrug den ortsüblichen Durchschnittsmietzins einer 60-qm Wohnung am Ort der Beschäftigung. Ab dem 1. Januar 2014 können nun die tatsächlichen Kosten der Unterkunft angesetzt werden. Hierzu gilt jedoch eine neue Obergrenze von monatlich 1.000 Euro. Mit diesem Betrag sind sämtliche Kosten wie Miete, Nebenkosten, Gebühren für Tiefgaragen oder Stellplätze, Gartennutzung o.ä. abgegolten.

Diese Obergrenze gilt auch bei längerfristigen Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte am gleichen Ort: Nach Ablauf von 48 Monaten werden die tatsächlichen Kosten lediglich bis zu 1.000 Euro monatlich anerkannt.

Das meist im Übernachtungspreis enthaltene Frühstück ist bei Reisen im Inland pauschal mit 4,80 Euro herauszurechnen, im Ausland pauschal mit 20 Prozent der Verpflegungspauschale. War das Frühstück billiger oder gar nicht im Preis enthalten, sollte dies ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt werden, damit die Übernachtungskosten nicht fälschlich gekürzt werden müssen!

Umzugskosten

Zum 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Umzugspauschalen erhöht. Für einen beruflich bedingten Umzug gewährt er eine Pauschale in Höhe von 1.374 Euro für Verheiratete und von 687 Euro für Ledige. Für Kinder, die mit umziehen, wird ein weiterer Pauschalbetrag von 303 Euro gewährt. Bereits zum 1. August 2013 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 1.390 Euro für Verheiratete und 695 Euro für Ledige, für Kinder auf 306 Euro.

So kann im Ausnahmefall auch der Umzug innerhalb einer Großstadt beruflich veranlasst sein, wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt.

Verpflegungsmehraufwand

Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses längere Zeit von seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder seinem Lebensmittelpunkt (= Heimatwohnsitz) abwesend, so kann ihm der Arbeitgeber steuerfrei den entstehenden Verpflegungsmehraufwand in Höhe fester Pauschalen erstatten. Sofern keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt, können die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Einkommensteuererklärung
als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die folgenden Beträge:
- Abwesenheit mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden: 6 Euro täglich;
- Abwesenheit mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden: 12 Euro täglich;
- ganztägige Abwesenheit (von „0.00 Uhr bis 24.00 Uhr“): 24 Euro täglich.

Zum 1. Januar 2014 wurde diese Regelung arbeitnehmerfreundlich vereinfacht:
- Bei eintägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden werden 12 Euro täglich gewährt.
- Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung beträgt die Verpflegungspauschale sowohl am An- als auch am Abreisetag 12 Euro täglich. Auf die Anzahl der Abwesenheitsstunden kommt es nicht mehr an.
- Bei Abwesenheit von 24 Stunden beträgt die Pauschale unverändert 24 Euro täglich.
- Auch bei einer mindestens achtstündigen Abwesenheit über Nacht ohne Übernachtung werden für den Tag, an dem der Arbeitnehmer überwiegend abwesend ist, 12 Euro doppgewährt.

Die Pauschalbeträge haben Abgeltungscharakter, d.h. ein Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich. Zeitarbeitnehmer, die kurzfristig in unterschiedlichen Unternehmen eingesetzt werden, haben keine regelmäßige Betriebsstätte, so dass sie grundsätzlich den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen können. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich Frühstück, Mittag- oder Abendessen erhalten, so ist für das Frühstück eine Kürzung in Höhe von 20 Prozent, für Mittag- und Abendessen in Höhe von jeweils 40 Prozent vorzunehmen.

Statt der prozentualen Kürzung der Verpflegungspauschale konnte bisher auch ein Abzug für nicht gesondert ausgewiesenes Frühstück, Mittag- oder Abendessen in Höhe der jeweils aktuellen Sachbezugswerte erfolgen. Dies ist ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig. Die Pauschale muss prozentual um 20 bzw. 40 Prozent je Mahlzeit gekürzt werden.

Werbungskosten

Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer machen muss, damit er überhaupt erst seinen Lohn oder sein Gehalt erhält. Am deutlichsten wird dies am Beispiel der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die dem Arbeitnehmer üblicherweise zwangsläufig entstehen, da er seine Arbeit im jeweiligen Unternehmen auszuüben hat. Der Gesetzgeber hat diese Kosten mit dem „Werkstorprinzip“ jedoch dem privaten Bereich zugeordnet. Die Entfernungspauschale bleibt jedoch eingeschränkt „wie“ Werbungskosten abzugsfähig.

Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Reise kosten und Fortbildungskosten. Der Gesetzgeber berücksichtigt bereits einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro – für Werbungskosten, den Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte automatisch abgezogen wird, sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der monatlichen Lohnsteuerbeträge in den Lohnsteuerklassen I bis V eingearbeitet. Werbungskosten können daher als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie diesen Betrag übersteigen.

Wohnungsbauprämie

Der Staat fördert Beiträge zu Bausparverträgen durch eine Wohnungsbauprämie. Diese beträgt 8,8 Prozent der förderungsfähigen Beiträge – pro Jahr maximal 512 Euro für Alleinstehende, 1.024 Euro für Verheiratete. Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist, dass das zu versteuernde Einkommen im jeweiligen Jahr der Beitragsleistungen 25.600 Euro bei Alleinstehenden, 51.200 Euro für Verheiratete nicht übersteigt. Die Bauspardarlehen und -gelder müssen zwingend wohnungswirtschaftlich – d.h. für den Erwerb oder die Renovierung einer eigenen Immobilie – verwendet werden. Bei anderer Verwendung entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Sie können auch für umfangreiche Renovierungsmaßnahmen oder den Kauf von Einbaumöbeln verwendet werden, ohne dass der Anspruch auf Wohnungsbauprämien verloren geht!

Zinsbesteuerung/Zinsabschlagsteuer

Regelungen zur Zinsabschlagsteuer sind zum 31. Dezember 2008 entfallen. An ihre Stelle sind die Vorschriften zur Abgeltungssteuer (siehe dort) getreten.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:
- für Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr: grundsätzlich 25 Prozent;
- für Nachtarbeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wurde: 40 Prozent;
- für Sonntagsarbeit bis 4.00 Uhr des nächsten Tages grundsätzlich 50 Prozent;
- für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen: 125 Prozent;
- für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai: 150 Prozent.

Die Lohnsteuerfreiheit gilt jedoch nur, wenn der Grundlohn 50 Euro pro Arbeitsstunde nicht übersteigt („Bundesliga-Fall“). In der Sozialversicherung sind Beiträge bereits bei einem Grundlohn ab 25 Euro fällig!

Die Zuschläge müssen ausdrücklich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Zuschläge für Mehrarbeit oder Gefahrenzulagen sind grundsätzlich nicht steuerfrei.

Steuertabellen

Unter www.abgabenrechner.de stellt das Bundesministerium der Finanzen die Steuertabellen (Monatstabellen und Jahrestabellen) zur Verfügung.


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