Kapitel 9: Soziales und Familie

 

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Bausparen

Der Staat unterstützt das Bausparen und den Erwerb von Wohneigentum auf vielfältige Weise. Vor allem die staatliche Förderung während der Sparphase sollten sich die Berufseinsteiger nicht entgehen lassen. Damit Sie aber kein Geld verschenken, sollte man die Förderungen im Einzelnen gut kennen. Hierbei helfen Ihnen die Selbsthilfeeinrichtungen im öffentlichen Dienst, denn sie kennen sich mit diesen Vorteilen bestens aus. Lassen Sie sich einfach von einem Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung im DBW beraten. Dort erfahren Sie, wie die Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz genau aussieht. Schließlich zahlen die Arbeitgeber und Dienstherrn im öffentlichen Dienst – je nach Tarifvertrag bzw. Gesetzesregelung – bis zu 40 Euro monatlich dazu. Und der Staat legt noch etwas drauf.

Nach dem Wohnungsbauprämiengesetz werden bei Bausparverträgen bis zu 1.024 Euro Einzahlungen pro Jahr bei Verheirateten und maximal 512 Euro bei Ledigen gefördert. Die Wohnungsbauprämie beträgt ab 01.01.2004 immerhin 8,8 Prozent. Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Förderungen ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen im Jahr nicht überschritten werden. Keine Sorge, diese Grenzen liegen so hoch, dass sie während der gesamten Ausbildungszeit von Auszubilden oder Beamtenanwärtern erreicht werden.

Wohnungsbauprämie – Förderbeträge und Einkommensgrenzen

Wohnriester

Künftig wird der Erwerb oder der Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien im Rahmen der privaten Altersvorsorge gefördert. Bundesregierung und Bundesrat bringen die Eigenheimrente auf den Weg. Das neue Eigenheimrentengesetz, besser bekannt als „Wohn-Riester“, ist beschlossen und tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Durch die Ausweitung der sogenannten Riesterförderung wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie ein Teil der Altersvorsorge. Damit sind künftig auch „die eigenen vier Wände eine Säule der Altersvorsorge“, denn wer keine Miete mehr zahlen muss, braucht im Alter auch weniger Geld für den Lebensunterhalt. Mehr Informationen zur Riesterförderung siehe auch Seiten 239 ff. Auch die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses bei Rentenbeginn sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften wird belohnt. Damit gehören Bauspar- und Darlehensverträge künftig zu den staatlich geförderten Produkten.

Das Elterngeld

Das Elterngeld soll nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied schaffen. Mit dem Elterngeld soll es Müttern und Vätern einfacher gemacht werden, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.

Änderungen beim Elterngeld ab 01.01.2011

Das Elterngeld bleibt eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Für die Mehrheit der Elterngeldberechtigten ändert sich nichts. Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.

Die gültige Rechtslage ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de finden Sie einen Link, der Sie zum Wortlaut des Gesetzes führt.

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich.

Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.). Aber auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Erwerbseinkommen hatten (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des entfallenden Erwerbseinkommens. Das Elterngeld gleicht das entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen
- von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,
- von 1.220 Euro zu 66 Prozent,
- zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt.

Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um 1 Prozent. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden ersetzt das Elterngeld das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Angewendet wird die Ersatzrate, die für das Einkommen vor der Geburt gilt. Als Einkommen vor der Geburt werden jedoch höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.

Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob die Eltern vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch an Hausfrauen und -männer, Arbeitslose und Kleinstverdiener, Studierende, Schülerinnen und Schüler.

Familien mit mehreren kleinen Kindern erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat.

Bei einer Mehrlingsgeburt erhöht sich das sonst zustehende Elterngeldes um 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag an rechnungsfrei und steht den Familien also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim BAFöG und beim Wohngeld, wird das Elterngeld bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt.

Einkommensgrenzen beim Elterngeld

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Bezug von Elterngeld bei Teilzeit

Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden ersetzt das Elterngeld das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Angewendet wird die Ersatzrate, die für das Einkommen vor der Geburt gilt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.

Bei Höchstverdienern, deren Einkommen auch bei Teilzeitarbeit nicht unter die 2.700-Euro-Grenze fällt, verbleibt es beim Mindestbetrag von 300 Euro. Denn ein Einkommensersatz ist dann ausgeschlossen. Liegt das Teilzeiteinkommen unterhalb dieser Grenze von 2.700 Euro, wird als Einkommensverlust nur die Differenz zwischen dem Teilzeiteinkommen und 2.700 Euro und nicht zum tatsächlichen Voreinkommen berücksichtigt.

Von dieser Begrenzung des Voreinkommens ist der ganz überwiegende Teil der Leistungsempfänger des Elterngeldes tatsächlich nicht betroffen, da ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nicht mehr als 2.700 Euro vor der Geburt beträgt. Die Begrenzung des zu berücksichtigenden Einkommens vor der Geburt ist sozial ausgewogen und interessengerecht. Sie beeinträchtigt nicht die mit dem Elterngeld verbundenen Zielsetzungen.

Bezugsdauer beim Elterngeld

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich kann ein Elternteil für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) haben die Eltern, wenn beide Elterngeld in Anspruch nehmen und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt. Alleinerziehende können diese zwei zusätzlichen Monate selbst nutzen, wenn sie das Elterngeld als Ausgleich für wegfallendes Erwerbseinkommen erhalten.

Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen (insbesondere Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge für Beamtinnen während der Mutterschutzfrist), werden auf das Elterngeld für die Mutter angerechnet. Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter diese Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die die Mutter
Elterngeld bezieht, denn die Mutterschaftsleistungen dienen einem ähnlichen Zweck.

Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, reduziert sich die Zahl der noch zustehenden Elterngeldbeträge entsprechend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei rund zwei Monaten mit Mutterschaftsleistungen noch 24 halbe Monate mit Elterngeld zur Verfügung stehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Monatsbeträge kommen kann.

Wie können Partner die Monate verteilen?

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14. Die Partner können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen, soweit beide die Mindestbezugszeit von zwei Monaten einhalten.

Was gilt für Alleinerziehende oder in anderen Ausnahmefällen?

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind nur bei dem einen Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Auch hier gilt jedoch für die zwei zusätzlichen Monate, dass diese nur gewährt werden, wenn sich das Einkommen aus einer vorher ausgeübten Erwerbstätigkeit reduziert.

14 Monate Elterngeld gibt es darüber hinaus für Elternteile, bei denen dem anderen Elternteil die Übernahme der Betreuung objektiv unmöglich ist – zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung – oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegen spricht.

Adoptiveltern und Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Während das Elterngeld normalerweise nur in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann, gilt für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme im gleichen Haushalt leben, eine Ausnahme: Für sie kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

Pflegeeltern und Elterngeld?

Nein. Für Kinder, die auf der Grundlage des SGB VIII in Pflegefamilien leben, übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt. Zu diesem Zweck erhalten die Pflegeeltern laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird. Wie das Elterngeld dienen diese Leistungen nach dem SGB VIII der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der (Pflege-)Eltern und des Kindes. Wie bei anderen gleichartigen Leistungen auch (zum Beispiel Mutterschaftsleistungen) werden diese Leistungen nicht kumulativ mit dem Elterngeld gewährt.

Muss Elternzeit genommen werden, um Elterngeld zu bekommen?

Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich voneinander unabhängig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um im Arbeitsverhältnis gegenüber ihrem Arbeitgeber ihren Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung geltend zu machen und das Elterngeld nutzen zu können. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn angemeldet werden. Mit der Elternzeitanmeldung wird auch der besondere Kündigungsschutz ausgelöst. Dieser beginnt jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Antrag auf Elterngeld

Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt. Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Eine Auflistung der zuständigen Stellen finden Sie unter www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de. Der Vollzug des Gesetzes erfolgt durch die Länder. Diese haben die Antragsformulare und die notwendigen Merkblätter für die bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen vorliegen. Mit dem Antrag einzureichen sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen:
- Geburtsbescheinigung
- Nachweise zum Erwerbseinkommen (in der Regel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bei Nichtselbstständigen und Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bei Selbstständigen)
- Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Da das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags nur für das tatsächlich wegfallen de Einkommen gezahlt wird und Elterngeld nur gewährt wird, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigt, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.

Es müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, die die für die Gewährung des Elterngelds maßgeblichen und im Antrag abgefragten Tatsachen betreffen. Soweit die Höhe des Elterngelds bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum von der Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbseinkommens abhängt, ist entscheidend, ob sich das für diesen Zeitraum erwartete durchschnittliche Erwerbseinkommen ändert.

Nach dem Ende des Elterngeldbezugs wird in jedem Fall anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens über das bis dahin nur vorläufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Sind die erzielten Einnahmen höher als angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden, sind sie niedriger, wird Elterngeld nachgezahlt.

Sofern sich z. B. im Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ergibt, dass das zu versteuernde Einkommen entgegen der Annahme im Elterngeldantrag bei Eltern paaren mehr als 500.000 Euro (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro) betragen hat, muss dies der Elterngeldstelle mitgeteilt werden. Das bis dahin vorläufig oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlte Elterngeld wäre dann zurück zu zahlen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich muss natürlich das zu Unrecht bezogene Elterngeld zurückerstattet werden. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles kann auch ein Betrug vorliegen. Dann hat sich der Antragsteller strafbar gemacht.

Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate. Die in dem jeweiligen Antrag festgelegte Entscheidung ist sowohl hinsichtlich des anspruchsberechtigten Elternteils als auch hinsichtlich der gewählten Monate grundsätzlich bindend. Der Antrag auf Elterngeld kann bis zum Ende des Bezugszeitraums jedoch einmalig auch ohne Angabe von Gründen geändert werden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen einmal den Antrag zu ändern. Besondere Härtefälle sind insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils bzw. Kindes oder die erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern nach Antragstellung.

Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, muss der Partner den Antrag mitunterschreiben. Damit bringt der Partner sein Einverständnis mit der Aufteilung der Elterngeldmonate, wie sie sich aus dem Antrag ergibt, zum Ausdruck, wenn er nicht gleichzeitig eine andere, abweichende Inanspruchnahme von Bezugsmonaten anzeigt oder beantragt.

Betreuungsgeld – Wahlfreiheit für junge Familien

Das Betreuungsgeld will Familien mit kleinen Kindern mehr Freiräume eröffnen, damit sie ihr Familienleben nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich bereit gestellten Angebot – beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater – betreuen lassen wollen. Hierfür ist eine ausreichende Zahl von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ebenso erforderlich wie eine gezielte finanzielle Unterstützung von jungen Familien. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt und dass eine Rückkehr in eine Erwerbstätigkeit einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht wird.

Das Betreuungsgeld, dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Es ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung tragen soll. Das Betreuungsgeld soll ferner die verbliebene Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr schließen. Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt.

Nahtloser Anschluss an das Elterngeld

Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt.

Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich parallel zur dreijährigen Elternzeit beantragt werden. Es wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, soll durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst werden.

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft lohnt sich

Die Gewerkschaften setzen sich von jeher für die Interessen und Belange der Arbeitnehmer ein. Während der Organisationsgrad in der Privaten Wirtschaft nur bei knapp 20 Prozent liegt, organisieren die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes rund 60 Prozent aller Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten.

Der Geschäftsführer des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW), Uwe Tillmann, spricht in diesem Zusammenhang gerne vom „WIR-Gefühl“ im öffentlichen Dienst. Das ist bei Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes besonders ausgeprägt, meint Tillmann. Begründet wird dies damit, dass die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe im öffentlichen Dienst eine ganz andere Rolle spielt als in der Privatwirtschaft. Man kann sich beispielsweise kaum vorstellen, dass „Bäcker oder Metzger“ eine eigene Gewerkschaft gründen. Für Finanzbeamte oder Beschäftigte im Strafvollzug ist es aber ganz normal, dass sie sich in einer eigenen Gewerkschaft bzw. in einem eigenen Berufsverband zusammenschließen.

Tillmann ist froh, dass sich die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst heute nicht mehr so feindselig gegenüberstehen wie das vor 20 oder 30 Jahren der Fall war. Heute sitzen der Chef des Beamtenbundes und der Bundesvorsitzende von ver.di wie selbstverständlich an einem Tisch und verhandeln mit dem Bundesinnenminister über Tarife und sonstige Arbeitsbedingungen. In der Öffentlichkeit hat man es kaum wahrgenommen, aber es gibt seit einigen Jahren bei Tarifverhandlungen eine Gemeinsame Kommission und ein abgestimmtes Vorgehen der Gewerkschaften untereinander.

DBW als Zusammenschluss von Selbsthilfeeinrichtungen

Der Deutsche Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) als Zusammenschluss der Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst wird seit 60 Jahren von den beiden Spitzenorganisationen der beamtenorganisierenden Gewerkschaften geführt. An der Spitze des DBW stehen traditionell je ein Vertreter des Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Dort arbeitet man schon immer zum Wohle der Beschäftigten zusammen.

Gewerkschaften sind Solidargemeinschaften

Die Mitgliedschaft in Gewerkschaften lohnt sich! Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte wissen, dass ein Einzelner kaum etwas ausrichten kann. Eine Vielzahl von Menschen aber ist in der Lage, die Interessen wirkungsvoll durchzusetzen.

Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder und deren Interessen in beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Fragen. Im Mittelpunkt stehen aber die Verbesserung der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie die Entwicklung des Beamten-, Tarif- und Arbeitsrechts.

Wer – außer den Gewerkschaften – setzt sich denn für eine gerechte Bezahlung ein? Ohne Gewerkschaften wäre das Einkommensniveau der abhängig Beschäftigten weitaus niedriger. Das wissen auch die Menschen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Gewerk schaften tun aber noch mehr. Sie sind nicht nur Einrichtungen, die sich für Gehalts- und Besoldungserhöhungen einsetzen.

Gewerkschaften und Berufsverbände bieten Schutz und Sicherheit. Vor allem bei Rechtsstreitigkeiten rund um das Arbeits- oder das Beamtenverhältnis haben die Gewerkschaften eine hohe Kompetenz und ein dicht geknüpftes Netz von Experten.

Die genauen Vorteile und Leistungen sind von Gewerkschaft zu Gewerkschaft unterschiedlich. Beispielhaft kann man aber erwähnen:
- Rechtsberatung und Rechtsschutz zu allen beamten-, dienst-, disziplinar-, personalvertretungs- und arbeitsrechtlichen Fragen;
- attraktive Fortbildungsmöglichkeiten durch eigene Bildungsstätten und Bildungsschulen;
- interessante Informationen, z. B. Mitgliederzeitschrift.

Mehr Informationen zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bieten
- dbb beamtenmbund und tarifunion (www.dbb.de/ueber-uns/mitgliedschaft.html)
- und Deutscher Gewerkschaftsbund (www.dgb.de/mitglied_werden/index.html)
im Internet.


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