Kapitel .8, Teil 19: Beihilfe in Sachsen
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Antragsgrenzen & Fristen
Ein Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu 2 Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden.
Es besteht keine Antragsgrenze.
Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")
Abweichung zum Bund:
Der erhöhte Beihilfebemessungssatz für den Beihilfeberechtigten in Höhe von 70 % bei 2 und mehr Kindern kann bis zum Eintritt in den Ruhestand beibehalten werden.
Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen
Selbstbehalt (sogenannte Kostendämpfungspauschale)
Die festgesetzte Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt von 40,00 Euro zu kürzen. Der Selbstbehalt entfällt bei Maßnahmen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung und für Leistungen bei und nach der Entbindung sowie bei Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen sowie in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit. Ebenso nicht von der Kürzung betroffen sind Beihilfeberechtigte in Elternzeit.
Eine Praxisgebühr wurde in Sachsen nicht erhoben. Zum Ausgleich der Abschaffung der Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde der Selbstbehalt von 80,00 Euro auf 40,00 Euro abgesenkt (ab 2014). Ambulante Leistungen von Heilpraktikern sind gemäß der Anlage 2 zur Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig.
Die beihilfefähigen Aufwendungen bei verordneten Arzneimittel bzw. Medizinprodukten – mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind – vermindern sich um folgende Beträge:
Belastungsgrenze
Es besteht die Möglichkeit, sich vom Abzug der Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und stoffliche Medizinprodukte, Fahrtkosten, Wahlleistungen Unterkunft sowie des Selbstbehaltes befreien zu lassen. Die Beträge werden in der Höhe berücksichtigt, wie sie den Beihilfeberechtigten belasten. Das heißt, die Abzugsbeträge der Eigenbeteiligungen werden entsprechend nach der Höhe des Bemessungssatzes (§ 57 SächsBhVO) berücksichtigt, der Selbstbehalt jedoch in voller Höhe. Die Befreiung umfasst die Eigenbeteiligungen sowohl für den Beihilfeberechtigten selbst, als auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Die Belastungsgrenze beträgt 2% (Chroniker: 1 %) des Gesamtbetrages der Einkünfte des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG.
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mehr zu: Ausgabe 2014
- Kapitel .1: Der öffentliche Sektor
- Kapitel .2, Teil 1: Tarifrecht und Entgelttabellen für den öffentlichen Dienst
- Kapitel .2, Teil 2: Ausgewählte Regelungen des TVöD
- Kapitel .2, Teil 3: Wegweiser zu den Entgelttabellen für den TVöD (Bund und Kommunen)
- Kapitel .2, Teil 4: Neues Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder
- Kapitel .2, Teil 5: Auszubildende im öffentlichen Dienst
- Kapitel .3, Teil 10: Besoldungsrecht in Bremen
- Kapitel .3, Teil 11: Besoldungsrecht in Hamburg
- Kapitel .3, Teil 12: Besoldungsrecht in Hessen
- Kapitel .3, Teil 13: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel .3, Teil 14: Besoldungsrecht in Niedersachsen
- Kapitel .3, Teil 15: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel .3, Teil 16: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
- Kapitel .3, Teil 17: Besoldungsrecht im Saarland
- Kapitel .3, Teil 18: Besoldungsrecht in Sachsen
- Kapitel .3, Teil 19: Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
- Kapitel .3, Teil 1: Besoldungsrecht und Besoldungstabellen in Bund und Ländern
- Kapitel .3, Teil 20: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
- Kapitel .3, Teil 21: Besoldungsrecht in Thüringen
- Kapitel .3, Teil 2: Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst
- Kapitel .3, Teil 3: Wegweiser zu den Besoldungstabellen in Bund und Ländern
- Kapitel .3, Teil 4: Besoldungsrecht des Bundes
- Kapitel .3, Teil 5: Besoldungsrecht der Postnachfolgeunternehmen
- Kapitel .3, Teil 6: Besoldungsrecht in Baden-Wuerttemberg
- Kapitel .3, Teil 7: Besoldungsrecht in Bayern
- Kapitel .3, Teil 8: Besoldungsrecht in Berlin
- Kapitel .3, Teil 9: Besoldungsrecht in Brandenburg
- Kapitel .4, Teil 1: Arbeitszeit und Urlaub von Beamten und Arbeitnehmern
- Kapitel .4, Teil 2: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst
- Kapitel .5: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
- Kapitel .6: Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Tarifbeschäftigte
- Kapitel .7, Teil 1: Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Versorgung
- Kapitel .7, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Kapitel .7, Teil 3: Beamtenversorgung in Bund und Ländern
- Kapitel .7, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern
- Kapitel .7, Teil 5: Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte
- Kapitel .8, Teil 10: Beihilfe in Brandenburg
- Kapitel .8, Teil 11: Beihilfe in Bremen
- Kapitel .8, Teil 12: Beihilfe in Hamburg
- Kapitel .8, Teil 13: Beihilfe in Hessen
- Kapitel .8, Teil 14: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel .8, Teil 15: Beihilfe in Niedersachsen
- Kapitel .8, Teil 16: Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel .8, Teil 17: Beihilfe in Rheinland-Pfalz
- Kapitel .8, Teil 18: Beihilfe im Saarland
- Kapitel .8, Teil 19: Beihilfe in Sachsen
- Kapitel .8, Teil 1: Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
- Kapitel .8, Teil 20: Beihilfe in Sachsen-Anhalt
- Kapitel .8, Teil 21: Beihilfe in Schleswig-Holstein
- Kapitel .8, Teil 22: Beihilfe in Thüringen
- Kapitel .8, Teil 2: Die Pflegeversicherung
- Kapitel .8, Teil 3: Private Krankenversicherung
- Kapitel .8, Teil 4: Das Beihilferecht des Bundes, Teil 1
- Kapitel .8, Teil 5: Das Beihilferecht des Bundes, Teil 2
- Kapitel .8, Teil 6: Beihilferegelungen in den Ländern
- Kapitel .8, Teil 7: Beihilfe in Baden-Württemberg
- Kapitel .8, Teil 8: Beihilfe in Bayern
- Kapitel .8, Teil 9: Beihilfe in Berlin
- Kapitel .9: Soziales und Familie
- Kapitel 10: Steuern von A bis Z
- Kapitel 11: Stichwortverzeichnis und Autorenübersicht
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst (Ausgabe 2014) - Übersicht
- Vorspann: DBW - Zusammenschluss der SELBSTHILFEEINRICHTUNGEN für den öffentlichen Dienst