Kapitel 4, Teil 2: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

 

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Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit und wurde 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz eingeführt. Seit 1998 ist sie auch im öffentlichen Dienst des Bundes möglich. Sie gilt für Tarifbeschäftigte und Beamte aufgrund tarifvertraglicher bzw. gesetzlicher Regelungen. Altersteilzeit ist ab dem 60. Lebensjahr möglich. Sie kann in festgelegten Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bewilligt werden. Außerhalb solcher Bereiche ist in geringem Umfang Altersteilzeit im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Quote möglich. Altersteilzeit kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell in Anspruch genommen werden. Während beim Teilzeitmodell die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum verteilt wird, ist das Blockmodell in eine Arbeits- und eine sich anschließende Freistellungsphase untergliedert (siehe auch Kasten „Praxisbeispiele“).

Bund und Länder haben zur Altersteilzeit von Beschäftigten – Arbeitnehmern und Beamten – Regelungen getroffen. Da sich die geltenden Regelungen aber inhaltlich unterscheiden, können wir in diesem Kapitel nur grundsätzliche Ausführungen erläutern.

Tarifbereich (Arbeitnehmer des Bundes und der Länder)

Für den Bereich „Bund/Gemeinden“ haben sich die Sozialpartner auf einen Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte verständigt (Februar 2010). Der Tarifvertrag sieht vor, älteren Beschäftigten im Rahmen der dienstlichen Gegebenheiten einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Neben der Möglichkeit, im Rahmen der Altersteilzeit vorzeitig aus der aktiven Phase des Berufslebens auszuscheiden, kann erstmals auch vereinbart werden, dass Beschäftigte länger im Berufsleben verbleiben können.

Dazu können sie bereits vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte mit dem Arbeitgeber das FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbaren. Dieses sieht eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Teilrente vor. Dieses Arbeitszeitmodell wird über den Zeitpunkt des Erreichens des maßgebenden Alters für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte (und damit über die Regelaltersgrenze) hinaus für einen bestimmten Zeitraum fortgesetzt.

Der Tarifvertrag ist in vier Abschnitte untergliedert:
- im ersten Abschnitt wird der Geltungsbereich des Tarifvertrages festgelegt,
- Abschnitt zwei trifft Regelungen zur Altersteilzeit,
- Abschnitt drei enthält die Regelungen zum FALTER-Arbeitszeitmodell
- und Abschnitt vier greift sonstige regelungsbedürftige Sachverhalte auf.

Mit diesem Tarifvertrag wird nicht der bisherige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 ersetzt, sondern er tritt neben den TV ATZ, der übergangsweise noch für die vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse fortgilt. Der neue Tarifvertrag gilt für Tarifbeschäftigte des Bundes nach Maßgabe des § 1 TVöD. Für die Beschäftigten von kommunalen Einrichtungen existiert ein eigenständiger Tarifvertrag, der teilweise abweichende Regelungen enthält. Unter den Tarifvertrag fallen nicht diejenigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben.

Für diese Arbeitsverhältnisse findet unverändert der TV ATZ Anwendung. Altersteilzeit i. S. dieses Tarifvertrages ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres entweder im Rahmen einer Quote oder in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen möglich. Ein Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht, solange die tariflich festgelegte Altersteilzeitquote nicht erreicht ist und dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. In Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen hat der Arbeitgeber bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf die Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Eine individuelle Vereinbarung von Altersteilzeit, die nicht diesem Tarifvertrag entspricht, ist nicht zulässig. In einem mehr als 50-seitigen Papier hat das Bundesinnenministerium die Durchführungshinweise zur Neuregelung der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells vom 30.06.2010 (GMBl. S.1141) – D 5 –220 232-1/5 – sowie deren Ergänzung vom 31.08.2010 bekanntgegeben, die wir im Internet auf www.tarif-oed.de/altersteilzeit für Sie bereithalten.

Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Altersteilzeitbeschäftigung eine anteilige Besoldung entsprechend der ermäßigten Arbeitszeit. Zusätzlich wird ihnen ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihnen nach der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen. Dieses gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Freistellungsphase.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sind seit dem Jahr 2011 neu geregelt. Rechtsgrundlagen sind § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV). Mit dieser Regelung wird der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen. Bewilligungen von Altersteilzeit für Bundesbeamte können bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.

Die Einzelheiten zu den Altersteilzeitregelungen für Bundesbeamte hat das Bundesinnenministerium in einem Merkblatt zusammengefasst (Stand: Februar 2011), das wir Ihnen auf www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de/altersteilzeit zum Download zur Verfügung stellen.

Dynamisierung der Besoldung

Beamte in Altersteilzeit nehmen an den Besoldungsentwicklungen teil. Bei Besoldungserhöhungen ist eine Neuberechnung erforderlich. Die Bruttozahlbeträge erhöhen sich, die Abzüge sind vorzunehmen, der Aufstockungsbetrag ist neu festzusetzen. Grundsätzlich ist es dem Beamten auch bei Altersteilzeit möglich
- am Aufstieg in den Stufen der Besoldung teilzunehmen,
- befördert zu werden und/oder
- Leistungszulagen/Leistungsprämie zu erhalten.

Versorgungsanspruch bei Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nur zu 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Bei Inanspruchnahme von 5 Jahren = 60 Monaten Altersteilzeit ergeben sich also 54 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit. Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird. Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge, auch wenn der Beamte altersteilzeitbeschäftigt war.

Beihilfe und Urlaub bei Altersteilzeit

Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichungen bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.

Sabbatregelungen

Unter Sabbatregelungen ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung zu verstehen, bei der es eine Arbeits- und eine Freizeitphase gibt. Letztere ist aber nicht mit einem „Sonderurlaub ohne Bezüge“ zu verwechseln. Die Dauer des „Sabbaticals“ ist grundsätzlich nicht vorgegeben.

In der Landesverwaltung Berlin hat man das Sabbatical schon vor Jahren eingeführt und überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Dort werden u.a. folgende Varianten angeboten:
- drei Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten vier Jahre 75 Prozent
- vier Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten fünf Jahre 80 Prozent
- sechs Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten sieben Jahre fünf Sechstel
- sieben Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten acht Jahre sechs Siebtel.

Sabbaticals ermöglichen es grundsätzlich, die Zeiträume auch entsprechend kürzer zu wählen. Ein so genanntes Kurzsabbatical könnte beispielsweise vorsehen: zwei Jahre Vollbeschäftigung, drei Monate Freistellung. Die Bezüge würden während der gesamten Dauer acht Neuntel betragen. In den meisten Sabbatregelungen ist die Freizeitphase erst am Ende des Gesamtzeitraums vorgesehen. In Berlin kann die Freizeitphase beispielsweise frühestens nach der Hälfte der bewilligten Gesamtdauer genommen werden.

Der Besoldungsanspruch bleibt während des gesamten Sabbaticals bestehen; dies gilt für die Sonderzuwendung ebenso wie für das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung. Auch auf das Aufsteigen in den Gehaltsstufen wirkt sich das Sabbatical nicht nachteilig aus. Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Dauer in vollem Umfang bestehen. Vor Antritt der Freizeitphase ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, in welchem Bereich (ggf. auf welchem Arbeitsplatz) sie den Dienst wieder aufzunehmen hätten. Für die Fälle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (während des Sabbaticals) müssen entsprechende Sonderregelungen getroffen werden.

Während Sabbatregelungen inzwischen bereits in mehreren Bundesländern eingeführt worden sind, ist eine solche Regelung nunmehr auch für den Bund eingeführt worden.

Telearbeit

Die Telearbeit als moderne Arbeitsform gewinnt auch im öffentlichen Dienst in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei Teletauglichkeit ihres Arbeitsplatzes eine individuelle Vereinbarung über Telearbeit schließen. Im Interesse der Integration in der Behörde und Identifikation mit der Behörde wird Telearbeit meist alternierend aus gestaltet. Hierbei wechselt der Beschäftigte je nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitsplatz in der Dienststelle und dem Telearbeitsplatz zu Hause.

Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte und Beamte

Der Erholungsurlaub beträgt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage (ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts 30 Arbeitstage), nach dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (auf der Basis der 5-Tage-Woche, insgesamt also sechs Wochen). Wie bereits oben ausgeführt hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die unterschiedliche Gewährung von Erholungsurlaub allein aufgrund des Alters einen Verstoß gegen das AGG darstellt.

Für den Bereich der Beamten (zu den Tarifbeschäftigten wurden oben bereits Ausführungen gemacht) ist festzustellen, dass sowohl der Bund als auch die überwiegende Anzahl der Länder allen Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2012 30 Arbeitstage Urlaub gewährten. Wegen des Jahres 2013 wird eine gesonderte Regelung erfolgen, die sich ggf. an dem Tarifabschluss mit den Ländern orientiert.

Ferner gibt es kurzfristige bezahlte Freistellungen von der Arbeit aus besonderen Anlässen, bei bestimmten familiären Ereignissen, bei dienstlich veranlasstem Umzug, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, zur kurzfristigen Betreuung erkrankter Angehöriger u. Ä. Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Jahr, ebenso wie die Beamten der meisten Länder und Kommunen. Langfristiger unbezahlter Urlaub kann auf Antrag bewilligt werden:
- zur Pflege oder Betreuung von Familienangehörigen
- aus anderen wichtigen persönlichen Gründen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten
- zur Ausübung einer im dienstlichen Interesse liegenden anderweitigen Tätigkeit.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Bezüge. Für Angestellte und Arbeiter sind die näheren Bestimmungen zum Erholungsurlaub tarifvertraglich geregelt. Für Beamte bestehen in Bund und Ländern entsprechende Verordnungen zum Erholungsurlaub.

Sowohl für Tarifkräfte als auch für Beamte ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Für die Beamten bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) können allerdings abweichende Vorschriften getroffen werden.

In diesem Nachschlagewerk können nicht alle Details zum Urlaubsrecht erläutert werden, deshalb beschränken wir uns auf die für Angestellte und Beamte geltenden Vorschriften. Für den Beamtenbereich orientieren wir uns dabei am Recht für Bundesbeamte, da die Länder zwar eigenständige Regelungskompetenzen haben, sie in diesem Rechtsbereich aber nicht in nennenswerter Weise abweichend vom Bund regeln.

Der Urlaub dient der Erholung und soll daher grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Beschäftigten in zwei Teilen genommen werden, soweit der Urlaubszweck nicht gefährdet ist. Nach dem Bundesangestelltentarif muss ein Urlaubsanteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.

Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten – bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten – nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte vorher ausscheidet. Für Angestellte gilt, dass Urlaub aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis auf den Urlaub angerechnet wird.

Umfang und Anspruch auf Urlaub

Der Erholungsurlaub ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt (5-Tage-Woche) und ist nach Lebensalter und Vergütungsgruppe/Besoldungsgruppe gestaffelt (siehe Tabelle unten). Für Beamtenanwärter ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend.

Für den Bereich der Aktiengesellschaften im privatisierten Dienstleistungssektor der Post, Postbank und Telekom gelten abweichende Tabellen.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungs-/Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Beschäftigte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat. Bei Einstellung während des Urlaubsjahres ist die Vergütungs-/Besoldungsgruppe maßgebend, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken in der Vergütungs-/Besoldungsgruppe während des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt. Erkrankt der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen er arbeits- bzw. dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet.

Urlaubsanspruch bei Bund, Ländern und Gemeinden1)

* Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
1) Tabelle gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der DB AG

Bundesbeamte können Urlaub für Kinderbetreuung ansparen

Auf Antrag können Bundesbeamte Erholungsurlaub ansparen. § 7a der Erholungsurlaubsverordnung sieht vor, Urlaub anzusparen, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Beamten für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hinzu gefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.

Zusatzurlaub bei Schichtdienst

Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte (vgl. für Beamte des Bundes § 12 EUrlV), die ständig nach einem Schichtplan arbeiten, der
- einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
- bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, maximal eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende für maximal 48 Stunden vorsieht, und dabei
- nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je 5 Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten

erhalten einen Zusatzurlaub nach folgender Übersicht:

Wer die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält Zusatzurlaub bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, - 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
- 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, - 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Werden auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Zusatzurlaub bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, - 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
- 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, - 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Für Teilzeitkräfte gelten die gleichen Voraussetzungen. Die geforderten Arbeiten in der Nachtschicht oder die geforderten Nachtdienststunden werden allerdings im Verhältnis von ermäßigter zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt.

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamte, Angestellte und Arbeiter in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. Vergütung oder Lohn von der Arbeit freigestellt werden:

- Niederkunft der Ehefrau                                                                                      1 Arbeitstag*
- Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils                                        2 Arbeitstage*
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen
anderen Ort                                                                                                              1 Arbeitstag*
- 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum                                                        1 Arbeitstag*
- schwere Erkrankung
a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,                     1 Arbeitstag im     
                                                                                                                                    Kalenderjahr*
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach Paragraf
45 SBG V besteht oder bestanden hat,                                                              bis zu 4 Arbeitstage im  
                                                                                                                                    Kalenderjahr*
c) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb
die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, seelischer
oder geistiger Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen muss.                                                                                                bis zu 4 Arbeitstage im 
                                                                                                                                    Kalenderjahr*

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur
Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
der Arzt in den Fällen der Punkte a) und b) die Notwendigkeit
der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf
Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

- Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muss.                                                             erforderliche

                                                                                                                                    nachgewiesene
                                                                                                                                    Abwesenheitszeit
                                                                                                                                    einschließlich erforderlicher
                                                                                                                                    Wegezeiten.

In sonstigen dringenden Fällen können bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewährt werden.

Die mit * gekennzeichneten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Paragraf 12 Sonderurlaubsverordnung). Für Beschäftigte, die unter den TVöD fallen, gelten andere Regelungen, die wir unter www.besoldungstabelle.de bereit gestellt haben.

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach Paragraf 45 SGB V für kranken versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da diese Arbeitnehmer allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.

Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte Sonderurlaub bekommen bzw. vom Dienst befreit werden. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge ist beispielsweise zu gewähren zur
- Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. als Schöffe),
- Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages (innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag),
- Familienheimfahrt.

Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge außerdem in folgenden Fällen gewährt werden für (beispielhafte Aufzählung):
- die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
- gewerkschaftliche Zwecke,
- die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
- die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge/Vergütung/Lohn

Ähnlich wie bei der Teilzeit, gibt es auch bei den Urlaubsregelungen von Beamtinnen und Beamten unterschiedliche Möglichkeiten, sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben zu lassen. Neben familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung gibt es noch den Altersurlaub.

Anspruch auf einen familienpolitischen Urlaub haben Beamtinnen und Beamte, die
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen stehen.

Die Höchstdauer einer familienpolitischen Beurlaubung ohne Besoldung beträgt bis zu 15 Jahren (vgl. § 92 BBG oder entsprechendes Landesrecht). Diese Grenze kann durch Zeiten des Erziehungsurlaubs sogar ausgedehnt werden, denn grundsätzlich darf Erziehungsurlaub nicht auf „Urlaub ohne Bezüge“ angerechnet werden.

Für Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub aus familienpolitischen Gründen gilt grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze von zwölf Jahren. Während der familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider laufen.

Weitere Fälle der Beurlaubung ohne Besoldung ergeben sich aus einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung bei Bewerberüberhang (vgl. § 94 BBG). Dabei gibt es verschiedene Fallgruppen:
- Ohne besondere Altersgrenze ist ein Urlaub bis zu sechs Jahren möglich.
- Daneben auch für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, sofern dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Beurlaubung darf – auch zusammen mit Urlaub aus familienpolitischen Gründen oder unterhalbschichtiger Teilzeitarbeit – 15 Jahre nicht überschreiten. Während der arbeitsmarktlichen Beurlaubung müssen Beamtinnen und Beamte auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten ganz verzichten. Lediglich nicht  genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten dürfen im gleichen Umfang wie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden.

Zwischenzeitlich wurde im Bundesbereich und in einigen Ländern die Altersgrenze dahingehend „aufgeweicht“, als dass es Beamtinnen und Beamten auf eigenen Wunsch gestattet wird, über die Altersgrenze hinaus Dienst zu tun, um die durch die Teilzeit entstandenen Versorgungslücken zu verringern. Die Verlängerung der Altersgrenze ist bislang auf 2 Jahre beschränkt. Die Möglichkeit der Gewährung gilt jedoch nur, wenn zwei Jahre vor und zwei Jahre nach der eigentlichen Altersgrenze Teilzeitbeschäftigung mit der hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird.

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst kann ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Ein tariflicher Anspruch besteht für die Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr und die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen bis zu fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt (bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden). Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten. Bei den Arbeitnehmern erfolgt die Weiterzahlung des Gehalts bei Krankheit auf der Grundlage des allgemeinen deutschen Arbeitsrechts, jedoch durch die Tarifverträge verbessert: Bis zur Dauer von sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, wobei in die Berechnung auch die vorher erzielten Zuschläge und Überstundenlöhne einbezogen werden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Arbeitnehmer ab der 7. Woche als Basis das „Krankengeld“ als Leistung der Sozialversicherung von der Krankenkasse. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt (ebenfalls einschl. von Zuschlägen, Überstunden löhnen usw.). Dieser Zuschuss wird nach einer Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren bis zum Ende der 13. Krankheitswoche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Krankheitswoche gezahlt (siehe Kasten unten).

Elternzeit

Schon vor Jahren wurde der Begriff „Erziehungsurlaub“ durch die treffendere Bezeichnung „Elternzeit“ ersetzt. Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Das Bundeserziehungsgeldgesetz definiert wer Anspruch auf Elternzeit hat. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Berechtigten müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- die Berechtigten müssen mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- den Berechtigten muss das Personensorgerecht für das Kind zustehen, oder es muss ein sonstiges, personenrechtlich enges Verhältnis zum Kind bestehen,
- der Anspruch auf Elternzeit muss rechtswirksam gegenüber dem Arbeitgeber erklärt worden sein.

Elternzeit kann nur genommen werden, wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht. Das Verlangen nach Elternzeit müssen Eltern schriftlich erklären. Es muss angegeben sein, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen.

Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zum 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.

Diese Erklärung bedarf der besonderen Sorgfalt. Schließlich legen sich die Eltern für Umfang und Gestaltung der Elternzeit für die ersten beiden Jahre verbindlich fest. Ist die Erklärung für die ersten beiden Jahre dem Arbeitgeber erst einmal zugegangen, ist ein einseitiger Widerruf praktisch nicht mehr möglich. Beide Seiten sind an diese Erklärung gebunden. Sie ist nur noch in beiderseitigem Einvernehmen nachträglich änderbar.

Während der Elternzeit kann die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Es sind drei Fallgruppen denkbar:
- als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
- als Teilzeitarbeit bei einem anderen, neuen Arbeitgeber,
- im Teilzeiterwerb mit selbstständiger Tätigkeit.

Die Dauer der ausgeübten Tätigkeit darf während der Elternzeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Zustimmung des Arbeitgebers vor Aufnahme der Tätigkeit ist erforderlich, es sei denn, die bisherige Teilzeittätigkeit wird nur fortgesetzt.

Beschäftigungsgarantie

In der Regel kann man nach Beendigung der Elternzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Eine Umsetzung darf nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Umsetzung, die mit einer Schlechterstellung, ins besondere einem geringeren Entgelt, verbunden wäre, ist nicht zulässig. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung (von wenigen Ausnahmen abgesehen, z. B. Betriebsauflösungen) aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch sechs Wochen vor dessen Beginn und endet mit Ablauf des Erziehungsurlaubs. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit aus üben sowie für Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 19 Wochenstunden fortsetzten. Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet.

Vorzeitige Beendigung

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte sorgfältig überdacht werden, bevor dem Arbeitgeber der Antrag vorgelegt wird.

Hat der Arbeitgeber für die Zeit der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt, kann dieser unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen, frühestens zum Zeitpunkt, an dem der Erziehungsurlaub endet, gekündigt werden.

Wurde bei der Festlegung der Elternzeit nicht die volle Dauer gewählt, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn sich die Ehepartner die Elternzeit geteilt haben, der vorgesehene Wechsel aber aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.

Für jeden vollen Monat der Elternzeit wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt, soweit während dieser Zeit nicht eine Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird. Der restliche Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt.

Einstiegsteilzeit im Beamtenverhältnis

Während der Bund bei der Teilzeit generell an der Freiwilligkeit festhält, haben mehrere Länder die so genannte Einstiegsteilzeit (Zwangsteilzeit) eingeführt. Die Teilzeitbeschäftigung per Zwang ist allerdings vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden. Insofern müssen die Länder, die eine entsprechende Regelung in ihrem Landesbeamtengesetz aufgenommen hatten, eine gesetzliche Neuregelung vornehmen. Noch haben nicht alle Bundesländer das Dienstrechtsreformgesetz in ihr jeweiliges Landesbeamtenrecht übertragen. Dennoch haben eine Reihe von Bundesländern von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Teilzeit Gebrauch gemacht. Jedoch gelten die Teilzeitregelungen so lange weiter, bis neue Landesbeamtengesetze in Kraft treten.


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