Kapitel 3, Teil 2: Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst

 

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Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst werden sowohl an Beamtinnen und Beamte als auch an Tarifbeschäftigte neben den Grundbeträgen eine Reihe von Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen, Zuwendungen und andere Bezügebestandteile gezahlt.

In diesem Kapitel sollen die nachstehenden wichtigsten Arten erläutert werden:
- Ausgleichszulagen
- Erschwerniszulagen
- Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
- Gehalts- und Besoldungstabellen
- Jubiläumszuwendung
- Mehrarbeitsvergütung für Beamte
- Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte
- Stellenzulagen und Amtszulagen
- Vermögenswirksame Leistungen
- Vertreterzulage
- Zulagen für Beamtinnen und Beamte

Ausgleichszulagen

Bund

Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer „dienstlichen“ Versetzung oder bei einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand – und führt dies zu einem Wegfall einer Stellenzulage, wird grundsätzlich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gezahlt, sofern der Beamte die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen hat (BBesG). Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten, und den neuen Bezügen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Zulage, sofern sich die Dienstbezüge wegen eines Anspruchs auf eine Stellenzulage erhöhen.

Sofern dem Beamten ein anderes Amt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit einem geringeren Grundgehalt verliehen wird, erhält er gleichwohl das Grundgehalt aus seinem bisherigen Amt (§ 19 a BBesG).

Länder

Im Länderbereich gelten vereinzelt die bis zum 31.08.2006 bundeseinheitliche Regelung nach § 13 BBesG – alt – weiter; ganz überwiegend wurden jedoch zwischenzeitlich dem Bundesrecht a.F. entsprechende Regelungen getroffen. Danach erhält der Beamte, sofern sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen – vermindern, eine Ausgleichzulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen aus seiner früheren Verwendung und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die für eine Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage.

Erschwerniszulagen

Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszulagen. Der Begriff der Erschwernisse bezeichnet die Umstände einer Dienstleistung, die z. B. eine zusätzliche Anspannung oder Anstrengung erfordert oder eine zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt. Auch eine Kumulation von erschwerenden Umständen ist möglich. Erschwernisse sind daher solche Umstände, die sich von den Normalanforderungen und Normalbelastungen der Laufbahn nach Zeit der Dienstleistung, Ort der Dienstverrichtung sowie nach Umfang und Intensität sonstiger Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. Die Belastungen können sowohl psychische als auch physischer Art sein. Die Zulagen sind bei Nichtausübung der Funktion widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.

Die Rechtsgrundlage für die Erschwerniszulagen findet sich in § 47 BBesG – neu – für den Bund und in den entsprechenden Landesbesoldungsgesetzen bzw. über entsprechende „(Übernahme) Landesbesoldungsgesetzegesetze“ bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz.

Der Bund hat mit der im September 2009 vorgenommenen Änderung der Erschwerniszulagenverordnung zum Teil deutliche Anpassungen der Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte vorgenommen. Des Weiteren wurde die Anrechnungsregelung verbessert, indem die Erschwerniszulage bei Wechselschicht und Schichtdienst in Höhe von 75 vom Hundert – statt wie bisher nur zur Hälfte – gewährt wird, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine bestimmte Stellenzulage besteht.

Weitere Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung erfolgten im Jahr 2011 und 2012 mit denen erhöhte Belastungen u.a. bei Tauchern, besonderen Personenschutzkräften der Bundespolizei, der Observationskräfte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes in Form von Erhöhungen der entsprechenden Zulagen anerkannt wurden.

Im August 2013 erfolgte eine Grundlegenden Neuordnung des Ausgleichssystems bei Dienst zu wechselnden Zeiten und Neuordnung der Erschwerniszulagenverordnung mit der Diskriminierungen bei Teilzeitbeschäftigung beseitigt, die Weitergewährung von Zulagen bei vorübergehender Dienstunfähigkeit neu geregelt – und insbesondere eine Umstellung von der Zulage für Wechselschicht und für Schichtdienst auf eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten vorgenommen wurde.

Hinsichtlich der abzugeltenden einzelnen Erschwernisse werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2012/2013 dargestellt. Eine Darstellung der Länderregelungen ist nicht möglich, da diese teilweise keine oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anpassungen in unterschiedlicher Höhe vorgenommen bzw. andere Erschwernistatbestände normiert haben.

- Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (für Beamte mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter) An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 3,11 Euro ab 01.01.2013 bzw. je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr beläuft er sich auf 0,77 Euro für Beamte im polizeilichen Vollzugsdienst, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sowie beim Deutschen Bundestag, in Justizvollzugsanstalten der BBesO A und B, im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie im Betriebs- und Verkehrsdienst bei Bahn und Post und ansonsten 0,73 Euro ab 01.01.2013 je Stunde, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden 1,47 Euro je Stunde gewährt.
- Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – früher Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten die sich zusammensetzt aus
- einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro,
- einem erhöhungsbetrag von 1 Euro für je zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunde sowie
- einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro wenn im Kalendermonat mindestens
dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Dienst geleistet wurde.

Die ehemalige Staffelung nach festen Monatsbeträgen von monatlich 102,26 Euro, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind,
- von 61,36 Euro monatlich, wenn der Schichtplan eine zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorsieht und sie mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht während einer Periode von sieben Wochen leisten,
- von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
- von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird entfallen.

Durch eine spezielle Übergangsregelung für die Umstellung von der Zulage für Wechselschicht und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten, wurde für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 eine sachgerechte Umstellung ermöglicht und unbillige Härten vermieden.

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag.

Die Beträge werden beim Bund noch grundsätzlich in 2 Gruppen (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen) unterschieden und in entsprechend unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.

In den Ländern gelten diese über entsprechende Übernahmegesetze bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikels 125 a Grundgesetz oder (gleichlautenden) Landesbesoldungsgesetzen ebenfalls (fort). So wurde z. B. in Thüringen im dritten Abschnitt in den §§ 37 Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz fast identische Regelungen getroffen.

Demgegenüber haben die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die Differenzierung in 2 Gruppen zwischenzeitlich abgeschafft und gewähren für alle Besoldungsgruppen den Familienzuschlag in gleichmäßiger Höhe. Andere Länder wie z. B. Baden-Württemberg und Brandenburg verzichten auf den sog. Verheiratetenzuschlag und erhöhen dafür den sog. Kinderzuschlag.

Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlages werden nachfolgend die Bundesregelungen dargestellt. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt seit 01.08.2013 beim Bund entweder 120,58 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 126,62 Euro. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dieser beläuft sich für das erste und zweite Kind jeweils unabhängig von der Besoldungsgruppe ab 01.08.2013 auf 108,26 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil“ des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist.

Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für das dritte und jedes weitere Kind ab 01.08.2013 337,31 Euro.

Die Höhe des Familienzuschlags für Beamte des Bundes und der Länder finden Sie in diesem Kapitel (siehe Kapitel "Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen" mit der Übersicht der Besoldungstabellen für den Bund und die einzelnen Länder).

Jubiläumszuwendung

Nach einer Beschäftigungszeit (Tarifkräfte) bzw. Dienstzeit (Beamtinnen und Beamte) von 25, 40 und 50 Jahren wird im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes eine Jubiläumszuwendung gezahlt. Sie ist nach der Beschäftigungsdauer gestaffelt und beträgt bei einer Dienstzeit von:
- 25 Jahre: 307 Euro - 40 Jahre: 410 Euro - 50 Jahre: 512 Euro.

Während Beamtinnen und Beamte des Bundes die Jubiläumszuwendung noch erhalten, haben inzwischen viele Bundesländer (u. a. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen) im Rahmen allgemeiner Sparmaßnahmen die Zahlung dieser „Treueprämie“ eingestellt.

Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer aus gegliederten Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.

Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.08.2013

Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.08.2013

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte

Für Beamte gelten seit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen. Seit dieser Zeit regeln Bund und Länder ob und welches „Weihnachtsgeld“ gezahlt wird. Eine aktuelle Übersicht zu den geltenden Regelungen über Sonderzahlungen finden Sie in der Übersicht auf den beiden nachfolgenden Seiten. Die Übersicht wird für Abonnenten von „Rund ums Geld im öffentlichen Dienst“ auf www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de aktualisiert.

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

In einigen Ländern werden zusätzliche kinderbezogene Anteile gewährt!

Urlaubsgeld überwiegend entfallen; aufgeführt sind lediglich verbliebene Regelungen! Rot: Vergleichswerte auf Basis des ursprünglichen Bemessungsmodus der Sonderzahlung (Bezug zu einem Monatsbezug bei einmaliger Auszahlung)

Stellenzulagen und Amtszulagen

Stellenzulagen dienen der Bewertung von Funktonen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der betreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Häufig werden sie bei gleichartigen Aufgaben in den Ämtern mehrerer Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst. Gesetzestechnisch sind sie in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Aufgrund ihres Funktionsbezuges sind sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage inzwischen nicht mehr ruhegehaltfähig. Sie nehmen nur dann an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts und daher nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation geschützt, so dass der Dienstherr auf diese „jederzeit“ gesetzlich zugreifen und diese ändern kann.

Amtszulagen dienen der Bewertung von Ämtern und stellen einen Ersatz für Besoldungsgruppen zwischen den regulären Gruppen A 2 bis A 16, B 1 bis B 11 und R 1 bis R 9 dar. Sie sollen die Anforderungen an Ämter berücksichtigen, die höher liegen als in den Ämtern der Besoldungsgruppe, ohne jedoch die der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erreichen. Im Gesetz werden sie als sog. Fußnoten einem Amt zugewiesen. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht über steigen.

Amtszulagen (Bund) – ab 01.08.2013 (in Euro)

Einige ausgewählte Stellenzulagen für Bundesbeamte – ab 01.08.2013

Vermögenswirksame Leistungen

Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (einschließlich Zulagen und Zuschläge) unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro. Leider ist festzustellen, dass die Länder zunehmend daran denken, auf diese Bezügebestandteile zu zugreifen. So hat das Land Rheinland-Pfalz diese Leistungen im Jahr 2012 abgeschafft.

Vertreterzulage

Für die vorübergehende und vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit kann eine Vertreterzulage gezahlt werden, wenn die übertragenen Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen werden und die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Differenz der Grundgehälter zwischen der Besoldungsgruppe des bisherigen und des übertragenen Amtes. In der Praxis läuft diese Regelung im Beamtenbereich zumeist ins Leere, da die geforderten Voraussetzungen kumulativ in den seltensten Fällen gegeben sind.

Zulagen für Beamtinnen und Beamte

Die für Beamte bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführten Leistungszulagen und Leistungsprämien sind für die Tarifbeschäftigten durch den TVöD/TVL geschaffen worden. Im Länderbereich wurden sie jedoch mit dem Tarifabschluss 2009/2010 wieder abgeschafft. Das Volumen wurde als Sockelbetrag für alle Vergütungsgruppen einheitlich in Höhe von 40 Euro in die Vergütungstabelle eingebaut. Ansonsten erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weitgehend dieselben Zu lagen wie Beamtinnen und Beamte.


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