Kapitel 3, Teil 15: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen

 

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Nordrhein-Westfalen – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche Grundlage war das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Nordrhein-Westfalen hat das alte bundeseinheitliche Besoldungsrecht in Landesrecht überführt, aber bislang keine eigenständige Vollregelung geschaffen. Einzige relevante strukturelle Änderung ist bislang durch Gesetz von Mai 2013 die Abschaffung des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A nach Lebensalter und die Einführung von Erfahrungsstufen.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Die Landesregierung hat keine vollständige, sondern eine nach Inhalt und Zeitpunkt geringere Übertragung des Tarifergebnisses vorgenommen Durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 von Juli 2013 erhalten Beamte der BesGr. A 2 bis A 10 eine Linearanpassung ab 1.1.2013 von 2,65 % sowie ab 1.1.2014 von 2,95 %. Beamte der BesGr. A 11 und A 12 erhalten Linearanpassungen ab 1.1.2013 und ab 1.1.2014 von jeweils 1 Prozent. Für Beamte der BesGr. A 13 und höher gibt es 2013 / 2014 eine Nullrunde.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/nordrhein_westfalen

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,56 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 328,94 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 6,00 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 29,97 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 23,97 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 17,99 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 01.06.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)


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