Kapitel 3, Teil 21: Besoldungsrecht in Thüringen

 

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Thüringen – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz bzw. Rechtsverordnungen geregelt. Grundlage war bis zum 31.08.2006 einheitlich das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde dazu genutzt, ein eigenes, vollständig neues Besoldungsgesetz ab 01.07.2008 erlassen. Wesentliche Änderung ist dabei das Abrücken von den bisherigen Dienstaltersstufen und die Einführung von Erfahrungsstufen (bei gleichbleibendem Stufenzuschnitt). Zudem wurde die Sonderzahlung in das Grundgehalt eingebaut. Zuletzt wurden die Bezüge durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 zum 01.10.2013 zum 2,45 Prozent angehoben.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Zum 01.08.2014 werden die Bezüge dann noch mal um 2,75 Prozent erhöht. Zu beiden Erhöhungszeitpunkten fließen jeweils 0,2 Prozent in die Versorgungsrücklage.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/thueringen

Besoldungstabelle A – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 113,30 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 341,66 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 6,29 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 31,49 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 25,19 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 18,89 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 108,98 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,13 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 


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