Kapitel 4, Teil 1: Arbeitszeit und Urlaub von Beamten und Arbeitnehmern

 

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Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen

Regelungen zur Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten und Beamten

Ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsverfahren – bei Beamten durch Gesetze und Verordnungen, bei Arbeitnehmern durch tarifvertragliche Vereinbarungen – bestehen zwischen den beiden Gruppen bei einer Reihe der Arbeitsbedingungen keine oder nur punktuelle Unterschiede, so dass wir sie in einem gemeinsamen Kapitel darstellen können. Zu den Arbeitszeitregelungen der Tarifbeschäftigten finden Sie auf der Seite 51 weiter gehende Informationen.

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit differiert sowohl Tarifbeschäftigten und Beamten teilweise erheblich. Beim Bund beträgt die Wochenarbeitszeit 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamte sowie Beamte, für deren Kind (unter 12 Jahren) eine Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes festgestellt worden ist, können eine Verkürzung auf 40 Stunden beantragen.

Regelmäßige Arbeitszeit bei Tarifkräften (in Stunden)

Regelmäßige Arbeitszeit bei Beamten (in Stunden)

Überstunden

Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, bei Bedarf Überstunden bzw. Nacht- und Feiertagsarbeit oder Schichtarbeit zu leisten. Bei der zeitlichen Lage der Überstunden und der Verteilung auf die Mitarbeiter haben der Betriebsrat bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht.

Die Abgeltung von Überstunden ist für Beamte anders als bei Arbeitnehmern geregelt. Grundsätzlich sind aber alle Überstunden in erster Linie durch Freizeit auszugleichen; Beamte können diesen Ausgleich jedoch nur dann beanspruchen, wenn im Monat mehr als fünf Überstunden anfallen.

Tarifbeschäftigte erhalten neben Freizeitausgleich einen Zuschlag (je nach Gehaltsgruppe zwischen 15 und 30 Prozent des Stundengehalts pro ausgeglichener Überstunde).

Können Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, werden sie bei Arbeitnehmern bezahlt (Stundengehalt zuzüglich Zuschlag 15 bis 30 Prozent). Bei Beamten ist die Bezahlung nur in bestimmten Bereichen zugelassen, die Bezahlung richtet sich nach einem pauschalierten Stundengehalt ohne Zuschlag.

Arbeitszeitflexibilisierung

Im öffentlichen Dienst wurden die Arbeitszeitregelungen in den letzten Jahren kontinuierlich flexibilisiert. Dies gilt auch für den Bundesbereich, wo die Arbeitszeitvorschriften

Wochenarbeitszeit für Tarifbeschäftigte und Beamte in den Ländern1) 2)

1) Stand: 01.01.2014
2) Für Neueingestellte gibt es in einigen Bereichen abweichende Wochenarbeitszeiten
* SB = Schwerbehinderte

erheblich verbessert wurden. Mit dieser Flexibilisierung der Arbeitszeit sollte sowohl dienstlichen Interessen als auch persönlichen Belangen der Beschäftigten Rechnung getragen werden, beispielsweise durch folgende Regelungen:
- Einführung von gleitender Arbeitszeit und automatisierter Zeiterfassung
- die Kernarbeitszeit wird montags bis freitags einheitlich auf fünfeinhalb Stunden festgelegt
- der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (bzw. zwölf Kalendermonate)
- bis zu 40Stunden dürfen in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbaren werden
- für den Zeitausgleich dürfen bis zu zwölf Tage im Jahr in Anspruch genommen werden (innerhalb eines Monats aber höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage)

eine Öffnungsklausel soll ermöglichen, dass bei Einführung von Funktions- und Servicezeiten eine abweichende Freistellungsregelung getroffen werden kann.

Teilzeit – der öffentlichen Dienst als Vorbild

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“. Diese Regelungen gelten sowohl für die private Wirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst.

Bei der Förderung der Teilzeitarbeit hat der öffentliche Dienst in Deutschland seit jeher eine Vorbildfunktion eingenommen. Vor allem das Beamtenrecht zeigte sich äußerst modern und flexibel. So haben sich in den zurückliegenden Jahrzehnten die dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen flexibler Arbeitszeitmodelle erheblich gewandelt. Bereits 1969 wurde für Beamtinnen und Beamte die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Elf Jahre später folgte die arbeitsmarktpolitische Teilzeit – zunächst nur für Lehrerinnen und Lehrer. Die Regelung wurde 1985 auf alle Beamtinnen und Beamten ausgedehnt. 1989 wurde schließlich die erste Form einer Altersteilzeit eingeführt. Die Grundlagen und Bedingungen der verschiedenen Teilzeitmöglichkeiten im Beamtenrecht

haben sich seither durch mehrere gesetzliche Regelungen weiter verbessert. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten beträgt im öffentlichen Dienst rund 30 Prozent und wäre heute aus dem beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Schließlich bietet sie Vorteile sowohl für die Arbeitgeber und den Dienstherrn als auch für die Beschäftigten.

Ein Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre Arbeitszeit reduziert wird. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch – mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung – erörtern und kann ihn nur ablehnen, wenn und soweit betriebliche Gründe entgegen stehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Arbeitsvertrag den Umfang der künftigen Arbeitszeit, beispielsweise die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder es wird eine feste Stundenzahl je Woche bzw. Monat zugrunde gelegt. Die rechtliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung ist in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. Teilzeitbeschäftigte dürfen weder in Arbeitsverträgen noch in Tarifverträgen schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte.

Die tarifvertraglichen Regelungen sehen bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Grün den eine Befristung (auf Antrag) auf bis zu fünf Jahre vor. Die Teilzeitbeschäftigung kann verlängert werden. Ist die Teilzeitbeschäftigung zeitlich befristet vereinbart worden – beispielsweise für drei Jahre – entsteht nach Ablauf dieser Frist automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Neben der gesetzlichen Regelung gelten für die Teilzeit von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst auch die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD bzw. TV-L.

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen wird besonders gefördert. Schließlich geht es dabei auch um die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll es ermöglicht werden, Familie und Erwerbstätigkeit besser in Übereinstimmung zu bringen. Die im öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen zur Teilzeit aus familiären Gründen sind im Rahmen von Tarifverhandlungen zustande gekommen. Danach soll eine Teilzeitbeschäftigung mit vollbeschäftigten Angestellten und Arbeitern auf Antrag vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Teilzeitbeschäftigung aus diesem Grund ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieses Zeitraums (von bis zu fünf Jahren) automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht. Die Unsicherheit, ob eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung möglich ist, wird damit genommen. Die Befristung kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Stunden zulässig. Bei

gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein (30+30). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden; so in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Liegt die Zustimmung des Arbeitgebers vor, bei dem der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, kann die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten dieselben gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen wie für sonstige Teilzeitbeschäftigung, die nicht im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub stehen. Das Erziehungsgeld wird – wenn die Grenze von 15 bzw. 30 Stunden in der Woche nicht überschritten wird – weitergezahlt.

Teilzeitbeschäftigung von Beamten während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin bzw. Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte aber auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit bis zu 30 Stunden wöchentlich aus üben. Der Anspruch auf Elterngeld wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt. Es gilt je doch folgende Besonderheiten zu beachten:
- Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung ist in die Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen und
- ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst ist bei einkommensabhängigem Elterngeld nicht möglich.


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