Kapitel 3, Teil 20: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein

 

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Schleswig-Holstein – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Diese Kompetenz wurde bislang dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu erlassen. Dieses sieht die Abschaffung des Besoldungsdienstalters und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des alten Stufenrhythmus vor. Zuletzt wurden die Bezüge durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 bis 2014 um 2,45 Prozent zum 1.07.2013 angehoben. Die weitere Anhebung um 2,75 Prozent erfolgt zum 01.10.2014.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Die Zulagen für Beamten bei Feuerwehr, Polizei und Strafvollzug werden um 20 Euro erhöht. Für die BesGr bis A 11 wird zum 01.05.2013 eine Einmalzahlung von 360 Euro und zum 01.07.2014 von 450 Euro gezahlt.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/schleswig_holstein

Besoldungstabelle A – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,15 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 316,67 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 112,20 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C kw – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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